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04.04.2017
Unternehmensteuer

Reform der Investmentbesteuerung: BMF veröffentlicht ersten Entwurf des Anwendungsschreibens

 Das am 26.07.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) wirft zahlreiche praktische Anwendungsfragen auf – trotz des im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens immer wieder betonten Vereinfachungsgedankens. Mit dem nunmehr vom BMF herausgegebenen ersten Entwurf des Anwendungsschreibens sollen einige Zweifelsfragen geklärt werden.

I. Hintergrund

 Mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 wurde unter anderem ein neues Investmentsteuergesetz (nachfolgend: „InvStG 2018“) geschaffen, welches für Investmentfonds (bisher Publikums-Investmentfonds genannt) einerseits und Spezial-Investmentfonds andererseits zwei völlig unterschiedliche Besteuerungsregime vorsieht (zu den Details der Neuregelungen siehe Deloitte Tax-News).

Die hieraus resultierenden und ab dem 01.01.2018 anzuwendenden Regelungen führen in der Praxis zu erheblichem Umsetzungsbedarf und damit einhergehend zu praktischen Anwendungsfragen, so dass die Veröffentlichung des Entwurfs des Anwendungsschreibens (nachfolgend: „Anwendungsschreiben“) mit Spannung erwartet wurde. Vor diesem Hintergrund ist es bedauerlich, dass es in zweierlei Hinsicht hinter den Erwartungen zurückbleibt:

1. Das Anwendungsschreiben beschäftigt sich lediglich mit einigen ausgewählten Vorschriften des InvStG 2018, die für die Praxis teilweise von eher untergeordneter Bedeutung sind. Demgegenüber werden zentrale Aspekte, insbesondere im Bereich der Spezial-Investmentfonds, nicht adressiert. Insoweit bleibt zu hoffen, dass weitere Inhalte zeitnah folgen werden, weil die Verlautbarungen der Finanzverwaltung ein wesentliches Element sind, um die sich aus der Investmentsteuerreform ergebenden Anforderungen effizient und fristgerecht umsetzen zu können;

2. Wie bereits das BMF-Schreiben zum geltenden Investmentsteuergesetz (nachfolgend: „InvStG 2004“) enthält das Anwendungsschreiben in zahlreichen Fällen lediglich Wiederholungen des Gesetzeswortlauts sowie der Gesetzesbegründung und teilweise nur wenig überraschende Aussagen.

Im Einzelnen behandelt das Anwendungsschreiben die folgenden Themen:

  • Anwendungsbereich
  • Begriffsbestimmungen
  • Gesetzlicher Vertreter eines Investmentfonds
  • Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung
  • Prüfung der steuerlichen Verhältnisse
  • Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
  • Besteuerung des Investmentfonds
  • Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds
  • Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger
  • Nachweis der Steuerbefreiung
  • Steuerbefreite Investmentfonds oder Anteilklassen
  • Leistungspflicht gegenüber begünstigten Anlegern
  • Gewerbesteuer
  • Teilfreistellung
  • Anwendungs- und Übergangsvorschriften

II. Ausgewählte Aspekte des Anwendungsschreibens

 Im Folgenden fassen wir für Sie die wesentlichen und praxisrelevanten Inhalte des Anwendungsschreibens zusammen.

1. Anwendungsbereich

 Im Hinblick auf den Anwendungsbereich weist das Anwendungsschreiben zunächst wenig überraschend darauf hin, dass für die Einschätzung der Frage, ob ein Investmentvermögen vorliegt, auf die Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus besteht allerdings keine Bindung an die investmentaufsichtsrechtlichen Entscheidungen, was in der Praxis lediglich in Missbrauchsfällen zum Tragen kommen sollte.

Im Übrigen entspricht der Inhalt des Auslegungsschreibens weitestgehend den Erkenntnissen, die bereits in der Vergangenheit vor dem Hintergrund der investmentaufsichtsrechtlichen Vorschriften entwickelt wurden.

2. Begriffsbestimmungen

 Bei den Begriffsbestimmungen finden sich interessante Ausführungen insbesondere zur Qualifikation als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds, zur Legaldefinition der Ausschüttung sowie zur Frage, welche Dokumente als Anlagebedingungen anzusehen sind.

Qualifikation als Aktien- oder Mischfonds

  •  Aus steuersystematischer Sicht zutreffend weist das Anwendungsschreiben darauf hin, dass die (auch) synthetische Abbildung der Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen mittels Finanzderivaten ungeeignet ist, um die Eigenschaft als Aktien- oder Mischfonds herbeizuführen. Da die daraus resultierenden Erträge zu keiner steuerlichen Vorbelastung auf der Ebene des Investmentfonds führen, wäre eine Teilfreistellung beim Anleger unangemessen. Unschädlich ist es demgegenüber, wenn der Investmentfonds das Wertveränderungsrisiko aus den gehaltenen Kapitalbeteiligungen absichert.
  • Der Investmentfonds muss die in den Anlagebedingungen beschriebene Vermögensanlage anstreben, wobei eine nachhaltige Verletzung der Vorgaben zum Verlust des Status als Aktien- bzw. Mischfonds führt. Demgegenüber ist ein kurzfristiges Unterschreiten der Vermögensgrenzen aufgrund von Wertänderungen oder einer fehlerhaften Einstufung eines Vermögensgegenstandes als Kapitalbeteiligung unschädlich. Dies gilt gleichermaßen bei einer passiven Grenzverletzung, wenn der Investmentfonds unverzüglich nach Kenntnis der Grenzverletzung ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen unternimmt, um die notwendige Quote wieder herzustellen.
  • Nur für ausländische Investmentfonds genügt es für die Qualifikation als Aktien- oder Mischfonds, wenn die Anlagebedingungen lediglich eine „überwiegende“ Anlage in Kapitalbeteiligungen vorsehen.
  • Etwas überraschend soll es für die Bestimmung des anteilig auf Kapitalbeteiligungen entfallenden Vermögens des Investmentfonds auf das Aktivvermögen und nicht etwa auf den Nettoinventarwert ankommen. Lediglich bei OGAW, bei denen die Kreditaufnahme auf 10% des Wertes begrenzt ist sowie bei vergleichbaren anderen Investmentfonds darf auf den Nettoinventarwert abgestellt werden. Schließlich soll es für die Besteuerung von Investmenterträgen, die dem Anleger bis zum 30.06.2019 zufließen, auch bei den übrigen Investmentfonds grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn in den Anlagebedingungen auf den Nettoinventarwert abgestellt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich die anhand des Aktivvermögens ermittelte Kapitalbeteiligungsquote fortlaufend eingehalten und dies gegenüber den Anlegern oder in öffentlich zugänglicher Weise oder gegenüber einem Finanzinformationsdienstleister (z.B. WM Datenservice) versichert wird.

Qualifikation als Immobilienfonds

  •  Das Anwendungsschreiben weist darauf hin, dass die derzeit gewährte vierjährige „Anlauffrist“ (§ 244 KAGB) für neu aufgelegte Immobilienfonds grundsätzlich auch unter dem neuen Recht gewährt wird. Allerdings muss der Investmentfonds innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Auflage erste Immobilien oder erste Immobilien-Gesellschaften erworben haben.
  • Die oben für Aktien- und Mischfonds dargestellten Regelungen zur kurzfristigen Unterschreitung und zu passiven Grenzverletzungen sowie zur Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote gelten für Immobilienfonds und die Immobilienquote entsprechend.

Legaldefinition der Ausschüttungen

 Wie bereits nach dem InvStG 2004 umfasst der Begriff der „Ausschüttung“ neben den tatsächlich gezahlten oder gutgeschriebenen Beträgen nicht nur den Kapitalertragsteuerabzug sowie den Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, sondern zusätzlich auch einen ausländischen Steuerabzug auf die Ausschüttung.

Begriff der Anlagebedingungen

 Insbesondere für ausländische Investmentfonds dürfte es eine erhebliche Erleichterung bedeuten, dass unter den Begriff der „Anlagebedingungen“ auch vertragliche Nebenabreden (z.B. in Form eines Side Letters) zu subsumieren sind. Verkaufsprospekte, Jahresberichte oder ähnliche Dokumente sollen demgegenüber mangels Regelung eines Rechtsverhältnisses nicht als Anlagebedingungen anzusehen sein. Nur dann, wenn die Anlagebedingungen die Festlegung der Anlagepolitik im Verkaufsprospekt vorsehen, soll der Verkaufsprospekt selbst als Anlagebedingungen qualifizieren.

3. Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

 Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse sowohl des Investmentfonds als auch des Anlegers befugt. Das Anwendungsschreiben unterstreicht, dass sämtliche für die Besteuerung des (Spezial-)Investmentfonds und des Anlegers maßgeblichen Verhältnisse überprüft werden können; dies umfasst insbesondere die Überprüfung

  • der Einkünfteermittlung beim (Spezial-)Investmentfonds,
  • der Voraussetzungen für die Einordnung als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds,
  • der Einhaltung der von Spezial-Investmentfonds zu erfüllenden Voraussetzungen,
  • der von Spezial-Investmentfonds für deren Anleger ermittelten Besteuerungsgrundlagen (Überleitungsrechnung, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Aktiengewinn und Fonds-Teilfreistellungsgewinn) und
  • des Kapitalertragsteuerabzugs auf der Eingangsseite bei Investmentfonds sowie auf der Eingangs- und Ausgangsseite bei Spezial-Investmentfonds.

Die zuständige Finanzbehörde kann im Wege von Einzelermittlungen oder im Rahmen einer Außenprüfung tätig werden. Außenprüfungen sind grundsätzlich im Inland durchzuführen, eine Prüfung im Ausland ist lediglich als gleichzeitige Prüfung nach dem EU-Amtshilfegesetz zulässig.

Mit dem neuen Recht ist im Vergleich zum bisherigen Recht eine Ausweitung der Prüfungsrechte der Finanzverwaltung verbunden. Infolgedessen gewinnen die Überwachung und die Dokumentation der Einhaltung der vielfältigen steuerlichen Regelungen weiter an Bedeutung.

4. Besteuerung des Investmentfonds

 Hinsichtlich der Erträge, die der partiellen Körperschaftsteuer auf der Ebene des Investmentfonds unterliegen, weist das Anwendungsschreiben darauf hin, dass haftungs- und vermögensrechtlich voneinander getrennte Teile eines Investmentfonds als eigenständige Körperschaftsteuersubjekte gelten, so dass eine Verlustverrechnung folglich nicht möglich ist. Etwas anderes gilt bei Anteilklassen eines Investmentfonds.

Darüber hinaus finden sich im Anwendungsschreiben insbesondere die folgenden für die Praxis wichtigen Aussagen:

  • Erzielt ein Investmentfonds ausschließlich Einkünfte, die einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, ist eine Körperschaftsteuererklärung nicht abzugeben.
  • Bei Erzielung inländischer Immobilienerträge und sonstiger inländischer Einkünfte ohne Kapitalertragsteuerabzug muss der Investmentfonds eine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Hierbei sind die der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkünfte grundsätzlich für das Kalenderjahr zu ermitteln. Investmentfonds mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr dürfen ihre Einkünfte allerdings für das abweichende Geschäftsjahr ermitteln.
  • Die Ermittlung der in die Körperschaftsteuererklärung eingehenden Einkünfte erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer Einnahmen- /Überschussrechnung. Allerdings sieht das Gesetz Modifikationen vor, wonach ausschließlich in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen stehende Werbungskosten abziehbar sind (insbesondere steuerliche AfA, die nach den AfA-Sätzen für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens zu ermitteln sind). Soweit Werbungskosten mit verschiedenen Einkunftsarten des Investmentfonds zusammenhängen, ist eine anteilige Zuordnung vorzunehmen. Zudem sind die in § 4 Abs. 5 bis Abs. 7 EStG genannten Einschränkungen des Werbungskostenabzugs zu beachten. Die Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG sind ebenfalls zu erfüllen, wobei eine separate Aufzeichnung der dort genannten Aufwendungen auf den für die investmentrechtliche Ertragsermittlung genutzten Konten ausreichen soll.
  • Die bei Immobilien bis zum 01.01.2018 eintretenden Wertveränderungen (steuerfrei, wenn die Haltedauer insgesamt mehr als 10 Jahre beträgt) sind regelmäßig anhand des Verkehrswerts zu bestimmen. Dieser kann aus einem in zeitlicher Nähe zum 31.12.2017 erstellten Verkehrswertgutachten entnommen werden. Besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Ermittlung von Verkehrswerten, kann vereinfachend die über die gesamte Haltedauer aufgetretene Wertveränderung linear über die Haltedauer aufgeteilt werden. Die bis zum 31.12.2017 steuerlich berücksichtigten AfA-Beträge sind abzuziehen.

5. Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds

 Zur Erhebung von Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds finden sich in dem Anwendungsschreiben insbesondere die folgenden Anmerkungen:

  • Für bis zum 31.03.2018 zufließende Kapitalerträge kann der Entrichtungspflichtige den Steuerabzug auf der Grundlage einer ihm vorliegenden NV-Bescheinigung für einen Investmentfonds („NV 05-Bescheinigung“) vornehmen.
  • Die Statusbescheinigung ist dem Entrichtungspflichtigen grundsätzlich in physischer Form zu übergeben. Eine Vorlage gilt allerdings auch dann als verwirklicht, wenn die Daten der Statusbescheinigung aus den Datenbanken marktüblicher Finanzinformationsdienstleister (z.B. WM Datenservice) abgerufen werden, sofern der Datenbankanbieter zugleich die Echtheit der ihm vorliegenden Original-Statusbescheinigung bestätigt.
  • Der Entrichtungspflichtige hat bei Vorlage der Statusbescheinigung deren Echtheit zu prüfen, auch bei Aufnahme der Daten bei einem Datenbankanbieter. Auf die Echtheit kann vertraut werden, wenn die Statusbescheinigung die ausstellende Behörde erkennen lässt und ein elektronisches Dienstsiegel dieser Behörde enthält.
  • Die Statusbescheinigung kann von sämtlichen Investmentfonds, nicht hingegen von Anteilklassen eines Investmentfonds beantragt werden.

6. Gewerbesteuer

 Im Hinblick auf die Gewerblichkeit sind die folgenden Ausführungen des Anwendungsschreibens von besonderer praktischer Relevanz:

  • Bei der Bestimmung des objektiven Geschäftszwecks kommt es im Einklang mit dem Wortlaut nicht nur auf die subjektive Zweckbestimmung an, sondern darüber hinaus auf die tatsächlich durchgeführten Geschäfte.
  • Eine Verwaltung für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kann auch dann vorliegen, wenn der Investmentfonds tatsächlich nur einen Anleger hat oder die Zahl der Anleger in den Anlagebedingungen auf eine Person beschränkt ist.
  • Für die Bestimmung der Bagatellgrenze (Anteil der Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit weniger als 5% der gesamten Einnahmen) sind hinsichtlich des Begriffs der gesamten Einnahmen die weltweit erzielten Einnahmen des Investmentfonds heranzuziehen. Hierbei handelt es sich um eine Bruttogröße, d.h. Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen. Die im BMF-Schreiben vom 03.03.2015 (BStBl I S. 227) in Rz. 4.a. genannte Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht mehr für Einkünfte, die dem Investmentfonds ab 2018 zufließen.
  • Indem nur die gewerbliche Tätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet, wird diese getrennt von den übrigen Tätigkeiten des Investmentfonds betrachtet und die vermögensverwaltenden Tätigkeiten bleiben gewerbesteuerfrei.
  • Bei der Bestimmung, ob eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegt, ist nicht die allgemeine Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit maßgeblich. Vielmehr ist Maßstab ein engerer Gewerblichkeitsbegriff unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Investmentanlage.
  • Bei einer Beteiligung an einer originär gewerblichen oder gewerblich infizierten Personengesellschaft liegt keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor, wenn lediglich Beratungs- oder Kontrollfunktionen oder sonstige Verwaltungsrechte ausgeübt werden. Greifen die Vertreter des Investmentfonds jedoch in die unternehmerischen Entscheidungen der Mitunternehmerschaft ein, so ist von gewerbesteuerpflichtigen Einkünften auszugehen.
  • Die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stellt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
  • Die Gewerbesteuerpflicht setzt im Ergebnis eine inländische Betriebsstätte voraus, so dass die aktive unternehmerische Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen im Ausland in der Regel unschädlich ist. Etwas anderes kann gelten, wenn die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen im Inland getroffen werden.
  • Der Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist mittels Einnahmen-/ Überschussrechnung zu ermitteln. Er qualifiziert im Ergebnis als Gewerbeertrag, bei dem die §§ 8 bis 11 GewStG zu berücksichtigen sind.

7. Teilfreistellung

 Für den Fall, dass die Anlagebedingungen nicht die notwendigen Aussagen für die Anwendung der Teilfreistellungsquoten bereits beim Kapitalertragsteuerabzug enthalten, kann der Anleger im Rahmen seiner persönlichen Veranlagung nachweisen, dass der Investmentfonds während des gesamten Geschäftsjahres tatsächlich die maßgeblichen Schwellenwerte überschritten hat. Laut Anwendungsschreiben ist diese Möglichkeit dem Wortlaut entsprechend auf das Veranlagungsverfahren beschränkt und kann nicht gegenüber der zur Erhebung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person angewendet werden.

Der Nachweis kann insbesondere durch Vermögensverzeichnisse und / oder durch schriftliche Bestätigungen der Investmentgesellschaft erbracht werden. Demgegenüber sind Angaben in Halbjahres- oder Jahresberichten aufgrund der dort geltenden Stichtagsbetrachtung nicht ausreichend.

8. Anwendungs- und Übergangsvorschriften, § 56 InvStG 2018

 Besonders umfangreiche Ausführungen enthält das Anwendungsschreiben im Zusammenhang mit den Vorschriften, die den Übergang auf das neue Recht regeln. Allerdings werden auch hier oftmals nur das Gesetz und die Gesetzesbegründung zitiert. Davon abgesehen sind insbesondere die folgenden Aspekte für die Praxis relevant:

  • Es wird bestätigt, dass sämtliche Ausschüttungen ab dem 01.01.2018 dem neuen Recht unterliegen.
  • Die Fristverlängerung für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen von vier auf zwölf Monate ist über den Wortlaut hinaus auch auf Investmentfonds anzuwenden, bei denen das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.
  • Bei Spezial-Investmentfonds gehören unrealisierte Gewinne aus „guten“ Kapitalforderungen, die ab 2018 realisiert werden, zu den steuerfrei thesaurierbaren Kapitalerträgen i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 2 InvStG 2018.
  • Dach-Investmentfonds können für die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge zum 31.12.2017 im Hinblick auf Ziel-Investmentfonds auf den Durchschnitt der ausschüttungsgleichen Erträge der letzten drei Geschäftsjahre des Ziel-Investmentfonds abstellen, wenn der Ziel-Investmentfonds bis zum 31.07.2018 noch keine Besteuerungsgrundlagen für das letzte in 2017 endende Geschäftsjahr veröffentlicht hat. Eine Korrektur kann hierbei unterbleiben, wenn die Summe der tatsächlichen ausschüttungsgleichen Erträge aus Ziel-Investmentfonds den angesetzten kumulierten Durchschnittswert aller Ziel-Investmentfonds um nicht mehr als 20% übersteigt. Die Vereinfachungsregeln gelten nicht für Spezial-Investmentfonds.
  • Werden Investmentanteile veräußert, bevor dem Entrichtungspflichtigen die Besteuerungsgrundlagen für das Kalender- oder Rumpfgeschäftsjahr 2017 vorliegen, ist der Kapitalertragsteuerabzug aufgrund von Schätzwerten i.S.d. Rz. 139 des BMF-Schreibens vom 18.08.2009 (BStBl 2009 I S. 931) vorzunehmen. Im Nachgang ist eine zu viel erhobene Kapitalertragsteuer zu erstatten und bei einem zu geringen Steuerabzug eine Nacherhebung vorzunehmen. Wird der erforderliche Geldbetrag nicht zur Verfügung gestellt, ist dies gegenüber dem Finanzamt des Entrichtungspflichtigen anzuzeigen.
  • Verluste aus der Veräußerungsfiktion zum 31.12.2017 von Anteilen an Kapital-Investitionsgesellschaften fallen unter die für Aktien geltende Verrechnungsbeschränkung. Ab 2018 entstehende Verluste sind demgegenüber uneingeschränkt mit anderen Kapitaleinkünften verrechenbar, so dass Verluste aus der fiktiven Veräußerung zum 31.12.2017 und ab 2018 entstehende Verluste getrennt zu betrachten sind.
  • Verlustvorträge i.S.v. § 3 Abs. 4 S. 2 InvStG 2004 gehen nach Auffassung des BMF unter.
  • Der ab dem 01.01.2018 nach den neuen Regeln zu ermittelnde Fonds-Aktiengewinn beginnt bei null. Bei tatsächlicher Veräußerung des Anteils sind folglich zwei verschiedene Anleger-Aktiengewinne zu berücksichtigen: (i) für den Zeitraum „Anschaffung bis einschließlich 31.12.2017“ und für den Zeitraum „ab 01.01.2018 bis tatsächliche Veräußerung“.
  • Die Veräußerungsfiktion gilt nicht für die Vermögensgegenstände eines Investmentfonds oder eines Spezial-Investmentfonds, sofern es sich nicht um Alt-Anteile handelt. Die bisherigen Anschaffungskosten oder davon abweichende Buchwerte dieser anderen Vermögensgegenstände sind fortzuführen.
  • Bei der Ermittlung des Erlöses aus der fiktiven Veräußerung (letzter in 2017 festgesetzter Rücknahmepreis) ist die Steuerliquidität abzuziehen. Wird kein um die Steuerliquidität bereinigter letzter Rücknahmepreis ermittelt und bekannt gemacht, kann auf den ersten in 2018 festgesetzten Rücknahmepreis abgestellt werden.
  • Der Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro für Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (Anschaffung vor dem 01.01.2009) ist nur in der Veranlagung und nicht bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer anzuwenden.
  • Im Veranlagungsverfahren sind die Verluste aus der Veräußerung von Alt-Anteilen mit positiven anderen Kapitaleinkünften zu verrechnen und nicht verrechnete Verluste sind auf folgende Veranlagungszeiträume zu übertragen. Lediglich wenn der Steuerpflichtige explizit ein Wiederaufleben des Freibetrags geltend macht, sind insoweit keine Verlustverrechnung und kein Verlustübertrag vorzunehmen.
  • Der Freibetrag kann auch nach einem vollständigen Verbrauch wieder aufleben. Zu einem Aufleben kann es jedoch nur kommen, soweit weder im Steuerabzugsverfahren noch im Veranlagungsverfahren eine Verlustverrechnung oder ein Verlustübertrag in Folgejahre vorgenommen wurde.
  • Ein Verlust bleibt vorbehaltlich vorrangiger Verlustverrechnungs- und Verlustübertragungsregelungen unberücksichtigt, soweit in dem Veranlagungszeitraum keine Gewinne aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen angefallen sind und der Freibetrag noch nicht verbraucht wurde.
  • Bei Verlusten in einem Folgezeitraum ist die Feststellung zum Verbrauch des Freibetrags fortzuschreiben.

Fundstelle

Bundesrat, Beschluss zum Investmentsteuerreformgesetz, siehe Deloitte Tax-News

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