Konjunkturpaket 2020: Umsetzung von Steuermaßnahmen gestartet
Aktuell:
- Das Bundeskabinett hat am 12.06.2020 den Regierungsentwurf mit kleineren Änderungen gegenüber dem BMF-Entwurf verabschiedet. Siehe Deloitte Tax-News
Kurzfristig sollen bereits erste Maßnahmen gesetzlich umgesetzt werden. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium einen Entwurf für ein Zweites Corona-Steuerhilfegesetz in Form einer Formulierungshilfe in die Ressortabstimmung gegeben. Die parlamentarische Befassung kann bereits in der Kalenderwoche 25 erfolgen. Im Gesetzentwurf enthalten sind unteranderem die Senkung der Umsatzsteuersätze, der Kinderbonus, der erweiterte Verlustrücktrag, die Einführung der degressiven AfA oder die Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage bei der steuerlichen Forschungszulage.
Hintergrund
Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD auf Bundesebene hat sich am 03.06.2020 auf ein Konjunktur-, Krisenbewältigungs- und Zukunftspaket im Volumen von 130 Mrd. Euro geeinigt. Mit dem Blick nach vorne soll mit diesem Paket ein aktiv gestalteter innovativer Modernisierungsschub erzeugt werden. Darüber hinaus sollen bestehende Defizite entschlossen beseitigt werden. Nach den Vorstellungen der Koalitionspartner von CDU/CSU und SPD soll Deutschland wieder schnell auf einen nachhaltigen Wachstumspfad gebracht werden. Das Paket sieht eine Vielzahl von steuerlichen Maßnahmen, die teilweise sehr kurzfristig gesetzlich umgesetzt werden sollen. (siehe Deloitte Tax-News)
Zur Umsetzung eines ersten steuerlichen Maßnahmenpaketes hat das BMF einen Entwurf für ein Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) in Form einer Formulierungshilfe am 06.06.2020 in die Ressortabstimmung gegeben, die Kabinettsbefassung ist noch für die Kalenderwoche 24 vorgesehen. Die parlamentarische Befassung kann bereits in der Kalenderwoche 25 erfolgen. Hierzu ist davon auszugehen, dass die Regierungsfraktionen im Bundestag den Gesetzestext als Fraktionsentwurf einbringen werden.
Regelungen
Im Entwurf des BMF eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sind folgende Punkte vorgesehen.
Umsatzsteuergesetz
- Durch eine Änderung der Anwendungsvorschrift in § 28 UStG soll die zeitlich befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% für den Zeitraum 01.07.2020 – 31.12.2020 umgesetzt werden. Die Senkung des Umsatzsteuerregelsatzes soll jedoch nicht bei der Ermittlung der Mindeststeuer in § 2 Tabaksteuergesetz nachvollzogen werden. Hier gilt weiterhin die Marke von 19%. (zu Umsetzungsfragen siehe Deloitte Tax-News)
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer soll abweichend von zollrechtlichen Vorschriften auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben werden. (§ 21 Abs. 3a -neu- UStG-E)
Einkommensteuergesetz
- Der steuerliche Verlustrücktrag soll von 1 Mio. Euro auf max. 5 Mio. Euro (von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) angehoben werden. Dies Anhebung soll für den VZ 2020 anzuwenden sein. (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG-E, § 52 Abs. 18a EStG-E)
- Mit den §§ 110 und 111 – neu- EStG-E sollen die Regelungen des BMF-Schreibens vom 24.04.2020 zur pauschalierten Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 (siehe Deloitte Tax-News) ins Gesetz aufgenommen und erweitert werden. Das BMF-Schreiben soll damit aufgehoben werden. Nach der gesetzlichen Regelung sollen auf Antrag die Vorauszahlungen für 2019 in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachträglich herabgesetzt werden können. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 soll pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde, betragen.
Die Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag soll bereits bei der Veranlagung 2019 berücksichtigt werden. Auf Antrag soll ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abziehbar sein. Der vorläufige Verlustrücktrag soll pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 betragen. Der vorläufige Verlustrücktrag soll in der Höhe begrenzt sein auf 5 Mio. Euro (10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) und nur gewährt werden, wenn die Vorauszahlung für den VZ 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden. Mit der Veranlagung für den VZ 2020 soll dann die Korrektur des vorläufigen Verlustrücktrags durch den tatsächlich ermittelten Verlustvortrag erfolgen. - Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, soll es die Möglichkeit der degressiven Abschreibung geben. Dabei soll der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. (§ 7 Abs. 2 EStG-E)
- Für die pauschalierte Besteuerung der Privatnutzung von reinelektrischen Dienstwagen soll für den Ansatz des reduzierten Faktors von 0,25% die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben werden (§ 6 Abs. 1 EStG-E). Diese Änderung soll bereits ab dem 01.01.2020 anzuwenden sein. (§ 52 Abs. 12 EStG-E)
- Für das Kalenderjahr 2020 soll für jedes Kind, für das im Jahr 2020 für mindestens einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ein Einmalbetrag (Kinderbonus) in Höhe von 300 Euro gezahlt werden. Dieser Einmalbetrag soll bei der Günstigerprüfung mit dem Kinderfreibetrag im Rahmen der Veranlagung mitberücksichtigt werden. (§ 66 Abs. 1 EStG-E, § 6 Abs. 3 –neu – BKGG-E)
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll in den Kalenderjahren 2020 und 2021 um einen Betrag von 2.100 Euro (§ 24b Abs. 2 EStG-E) angehoben werden.
Gewerbesteuer
- Der Freibetrag der Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer (§ 8 GewStG) soll von 100.000 Euro auf 200.000 Euro angehoben werden. Diese Änderung würde ab dem Erhebungszeitraum 2020 gelten.
Forschungszulagengesetz
- Der Betrag, der im Wirtschaftsjahr maximal förderfähigen Aufwendungen soll für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2026 entstanden sind, auf 4 Mio. Euro angehoben werden. Im Ergebnis steigt somit das maximale Fördervolumen der Forschungszulage im Wirtschaftsjahr auf 1 Mio. Euro. (§ 3 Abs. 5 FZulG)
Abgabenordnung
- Durch einen neuen § 375a AO-E soll künftig für Fälle der Steuerhinterziehung geregelt werden, dass Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung nach § 73 StGB noch angeordnet werden kann. Hierbei soll unerheblich sein, ob die Verjährung aufgrund der Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung eingetreten ist.
- Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO soll die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden.
Fundstelle
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz); Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf vom 06.06.2020