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21.05.2021
Unternehmensteuer

Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz: Bundestag verabschiedet Gesetz

 Aktuell:

  • Das KöMoG wurde am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt​ verkündet und tritt am 01.01.2022 in Kraft.
  • Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zugestimmt. BR-Drs. 467/21 (B)

 

Der Bundestag hat am 21.05.2021 das Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz (KöMoG) mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. So erfolgten unter anderem Anpassungen hinsichtlich der Anwendungsregelung für die Option zur Körperschaftsteuer sowie eine Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG und der Investitionsfrist des § 7g EStG um ein weiteres Jahr. Eine weitere, wesentliche Änderung besteht darin, dass die Grunderwerbsteuervergünstigungen der §§ 5, 6 GrEStG für optierende Gesellschaften teilweise versagt werden. 

Hintergrund

Zwar haben sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits in den letzten Jahren weitgehend aneinander angeglichen. Gleichwohl bestehen sowohl systematisch als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Durch die Idee einer Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer soll diesen die Möglichkeit eingeräumt werden, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften. Die transparente Besteuerung bleibt dabei als bewährte Alternative bestehen, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen erhebliche Vorteile aufweisen soll. Modernisierungsbedarf soll ferner auch im Umwandlungssteuerrecht bestehen. Der räumliche Anwendungsbereich des UmwStG ist bislang weitgehend auf den Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt. Diese generelle Beschränkung erscheint angesichts der fortschreitenden Globalisierung nicht mehr zeitgemäß.

Um diesem erhöhten Modernisierungsbedarf nachzukommen, hat das Bundeskabinett am 24.03.2021 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz - KöMoG) verabschiedet. Der Bundesrat hat am 07.05.2021 zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Im Rahmen der Stellungnahme hat der Bundesrat grundsätzlich die Umsetzung der Optionslösung in Frage gestellt und hier verschiedene Prüfaufträge formuliert. Den Vorschlag des Bundesrates zur Einführung einer 7 jährigen Bindungsfrist für die Option zur Körperschaftsteuer hat der Finanzausschuss des Bundestages bei der Abfassung der Beschlussempfehlung, die der Bundestag am 21.05.2021 so auch beschlossen hat, nicht berücksichtigt. 

Der Bundesrat wir voraussichtlich am 25.06.2021 abschließend zu Gesetz beraten. Die nächsten Gesetzgebungsschritte danach wären die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. 

Gesetzesbeschluss

Die folgenden wesentlichen Regelungen sind im Gesetzesbeschluss des Bundestages enthalten. Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv gehalten.

Optionsmodell für Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer (§ 1a - neu - KStG)

Mit einem neuen § 1a KStG soll Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften sowie ihren Gesellschaftern auf unwiderruflichen Antrag die Möglichkeit eingeräumt werden, ertragsteuerlich und demzufolge auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Dies soll auch für Zwecke der Gewerbesteuer gelten. Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung soll dabei als Formwechsel i.S. des UmwStG behandelt werden. Auch die Rückkehr der optierenden Gesellschaft zur Besteuerung nach Personengesellschaftsgrundsätzen soll auf Antrag möglich sein (sog. Rückoption). 

Auf Vorschlag des Bundesrates soll die Frist zur Stellung des Antrags auf spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Option erstmals gelten soll, vorverlegt werden. Zudem soll der Antrag grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung abgegeben werden. Mit einer Änderung des § 1a Abs. 4 S. 5 und S. 6 KStG soll die Regelung zur Rückoption bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft präzisiert werden.

Der Antrag auf Option zur Körperschaftsteuer soll bereits im VZ 2021 gestellt werden können, sodass die Option erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ausgeübt werden kann (§ 34 Abs. 1a - neu - KStG).

Kein Abzugsverbot für Fremdwährungsverluste (§ 8b Abs. 3 KStG)

Von einer Kapitalgesellschaft erlittene Währungskursverluste aus einer Darlehensforderung gegenüber einer anderen Körperschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 25% besteht, sollen von dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 und 5 KStG ausgenommen werden. Die Regelung soll dabei auf Gewinnminderungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2021 eintreten.

Einlagelösung für organschaftliche Mehr- /Minderabführungen (§ 14 Abs. 4 KStG; § 27 KStG)

Organschaftliche Minderabführungen sollen als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft und organschaftliche Mehrabführungen als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger gelten. Die Neuregelung soll für Minder- und Mehrabführungen Anwendung finden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen. 

Beim Organträger noch bestehende Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen sollen in dem Wirtschaftsjahr aufzulösen sein, das nach dem 31.12.2020 endet:

  • Soweit ein passiver Ausgleichsposten die Summe aus dem aktiven Ausgleichsposten und dem Buchwert der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft übersteigt, soll ein Beteiligungsertrag vorliegen, auf den das Teileinkünfteverfahren (§§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG) sowie § 8b KStG Anwendung finden.
  • Alternativ: Verteilung des Beteiligungsertrags mittels einer gewinnmindernden Rücklage über 10 Jahre

Durch eine Änderung in § 34 Abs. 6e S. 11 KStG soll dem Steuerpflichtigen zudem die Möglichkeit gegeben werden, das Wahlrecht zur Bildung einer gewinnmindernden Rücklage auch betragsmäßig individuell ausüben zu können.

Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts

Der Anwendungsbereich des UmwStG soll auf bestimmte Drittstaatenfälle (Umwandlungen unter Beteiligungen von Körperschaften als übertragendem Rechtsträger (Zweiter bis Fünfter Teil des UmwStG)) erweitert werden. Voraussetzung für eine Steuerneutralität soll auch in den neu hinzukommenden Fällen sein, dass die Umwandlung die Strukturmerkmale einer inländischen Umwandlung aufweist und keine Besteuerungsrechte der Bundesrepublik Deutschland beschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine erstmalige Anwendung der Neuregelungen ist für Umwandlungen und Einbringungen vorgesehen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt.

Verhinderung von nicht oder niedrig besteuerten Einkünften bei internationalen Qualifikationskonflikten (§ 50d Abs. 14 - neu - EStG)

Durch einen neuen § 50d Abs. 14 EStG soll das Vorliegen von unbesteuerten (sog. „weißen“) und niedrigbesteuerten Einkünften bei internationalen Qualifikationskonflikten verhindert werden. Diese können sich speziell in den Fällen einer optierenden Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG dadurch ergeben, dass der ausländische Staat die deutsche Qualifikation als Körperschaft nicht oder nicht vollständig nachvollzieht. Dadurch können „Dividenden“ der optierenden Gesellschaft an den ausländischen Anteilseigner oder Anteilsveräußerungsgewinne des ausländischen Anteilseigners unbesteuert bzw. zu niedrig besteuert bleiben. Mit dieser Neuregelung kommt der Bundestag einer Forderung des Bundesrates nach.

Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG (§ 52 Abs. 14 S. 4 und 5 - neu - EStG) und der Investitionsfrist des § 7g EStG (§ 52 Abs. 16 S. 3 und 4 - neu - EStG)

Mit der Neuregelung des § 52 Abs. 14 S. 4 und 5 EStG sollen die infolge der Corona-Krise vorübergehend verlängerten Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein weiteres Jahr verlängert werden. Zudem soll die Frist für Investitionsabzugsbeträge i.S.d. § 7g EStG, deren dreijährige oder deren (infolge der Corona-Krise) auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, durch einen neuen § 52 Abs. 16 S. 3 und 4 EStG um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert werden.

Regelung zur Grunderwerbsteuer für optierende Gesellschaften (§ 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 - neu - GrEStG, § 6 Abs. 3 S. 3 - neu - GrEStG)

Durch die Neuregelungen zur Grunderwerbsteuer sollen die Begünstigungsregelungen der §§ 5, 6 GrEStG für zur Körperschaftsteuer optierende Gesellschaften teilweise versagt werden.

Fundstelle

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Regierungsentwurf eines Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetzes (so auch vom Plenum des Bundestages am 21.05.2021 umgesetzt), BT-Drs. 19/29843

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