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07.11.2019
Unternehmensteuer

JStG2019: Bundestag verabschiedet Gesetz

 Aktuell:

 

Der Bundestag hat am 07.11.2019 das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften oder auch kurz Jahressteuergesetz 2019 verabschiedet. Der Bundestag hat bei seinem Gesetzesbeschluss eine Vielzahl von Vorschlägen aus der Stellungnahme des Bundesrates aufgegriffen. Darüber hinaus wurden auch Punkte aus dem Klimapaket 2030 der Bundesregierung umgesetzt oder eine Neuregelung der lohnsteuerlichen Beurteilung von Gutscheinen vorgenommen.

Hintergrund

Am 31.07.2019 hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (siehe Deloitte Tax-News) veröffentlicht. Zum Regierungsentwurf hatte der Bundesrat sehr umfangreich Stellung genommen (siehe Deloitte Tax-News). Im Rahmen der Beratungen im Bundestag wurden einige Punkte aus der Stellungnahme des Bundesrates aufgegriffen und sind in das vom Bundestag verabschiedete Gesetz eingeflossen.

Dem Gesetz muss der Bundesrat noch zustimmen. 

Gesetzesbeschluss Bundestag

Im Folgenden werden ausgewählte Inhalte des vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes kurz vorgestellt. Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv dargestellt.

Nicht mehr im Gesetzesbeschluss enthalten sind:

  • Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen
  • Ergänzung des § 20 Abs. 2 S. 3 EStG zur Klarstellung, dass insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust steuerlich unbeachtlich ist.
  • Neufassung der Umsatzsteuerregelungen für die Besteuerung von Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Sozialfürsorge

Einkommensteuer

  • Ausweitung des Abzugsverbotes von Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern auf entsprechende Zahlungen, die von Gerichten oder Behörden von Mitgliedstaaten der EU nach dem 31.12.2018 verhängt werden, sowie auf mit den Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern zusammenhängenden Aufwendungen. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG. Ein entsprechendes Abzugsverbot der „damit zusammenhängenden Aufwendungen“ soll auch in § 12 Nr. 4 EStG (festgesetzte Geldstrafen) und § 10 Nr. 3 KStG aufgenommen werden.
  • Für die auf Zinsen für hinterzogene Steuern anzurechnenden Nachzahlungszinsen soll auch das Betriebsausgabenabzugsverbot gelten § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG
  • Die mit dem Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetz (siehe Deloitte Tax-News) eingeführte, bis Ende 2021 befristete vergünstigte Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge soll geändert und verlängert werden. Für Fahrzeuge die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 angeschafft wurden/werden und die keine Kohlendioxidemission je gefahren Kilometer haben sowie der Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, soll die Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1%-Regelung nur noch ¼ des Brutto-Listenpreises betragen. Für Fahrzeuge, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer oder eine Reichweite des Fahrzeugs (Bruttolistenpreis über 40.000 Euro) unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 60 Kilometer haben, soll die bestehende Regelung (halber Bruttolistenpreis) bis 2024 verlängert werden. Eine Anwendung der Regelung bis 2030 soll für Fahrzeuge, die das Emissionskriterium von 50 Gramm erfüllen oder eine rein elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometer (Bruttolistenpreis über 40.000 Euro) haben, gelten. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1, 3 und 4 EStG (Änderung gegenüber dem Regierungsentwurf aufgrund des Klimapaketes 2030)
  • Fondsetablierungskosten, die vom Anleger im Rahmen des Erwerbs eines Fondsanteils zu zahlen sind, sollen rückwirkend zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter gehören und sollen nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. Die Änderung ist eine Reaktion auf das BFH-Urteil vom 26.04.2018 (IV R 33/15, siehe Deloitte Tax-News). § 6e – neu – EStG
  • Für neue Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder soll neben der regulären linearen AfA eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt werden. Diese Regelung soll auf 10 Jahre von 2020 bis Ende 2030 befristet werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die elektronische Übermittlung der für die Sonderabschreibung relevanten Informationen. § 7c – neu – EStG
  • Gesetzliche Konkretisierung der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug sowie Gutscheinen und Geldkarten. Danach gehören zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, sollen nicht zu den Einnahmen in Geld zählen. Die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten sollen nur dann unter Berücksichtigung der 44 Euro-Grenze außer Ansatz bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. § 8 Abs. 1 u. 2 EStG
  • Als Reaktion auf die Entwicklung des Wohnungsmarktes in Ballungszentren soll ein Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen eingeführt werden. Danach soll der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleiben, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt. § 8 Abs. 2 EStG
  • Mit einer neuen Nr. 5b in § 9 Abs. 1 S. 3 EStG soll eine Pauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag für Arbeitnehmer eingeführt werden, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen, üblicherweise während einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers erbringen. Sind die tatsächlichen Mehraufwendungen höher als die Pauschale, können diese angesetzt werden. Die Pauschale kann zusätzlich zu den gesetzlichen Verpflegungspauschalen angesetzt werden.
  • Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen soll angehoben werden: für 24 Stunden von 24 Euro auf 28 Euro, für An- und Abreisetag von 12 Euro auf 14 Euro, für mehr als 8 Stunden Abwesenheit von 12 Euro auf 14 Euro. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1, 2 EStG
  • Der BFH hat entschieden (Urteil vom 12.04.2018, IV R 5/15 siehe Deloitte Tax-News), dass es nicht zu einer „Abfärbung“ kommt, wenn (isoliert betrachtet) die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit negativ sind. Mit einer Änderung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG soll eine rückwirkende Klarstellung vorgenommen werden, die sicherstellt, dass auch eine gewerbliche Abfärbung eintritt, wenn die gewerbliche Tätigkeit isoliert betrachtet zu einem Verlust führt.
  • In einem neuen § 17 Abs. 2a EStG sollen in Anlehnung an § 255 HGB die Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften definiert werden. Welche Aufwendungen zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören, wird beispielhaft in einer nicht abschließenden Aufzählung definiert. So sollen, wie bisher, offene und verdeckte Einlagen in die Kapitalgesellschaften (z. B. in Form von Nachschüssen) zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören. Auch Darlehensverluste sollen nachträgliche Anschaffungskosten begründen, wenn bereits die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen in einer Krise der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Und schließlich sollen auch Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war, zu nachträglichen Anschaffungskosten führen. Damit soll auf die BFH-Urteile vom 11.07.2017 (IX R 36/15, siehe Deloitte Tax-News) und vom 20.07.2018 (IX R 5/15, siehe Deloitte Tax-News) reagiert werden . Die Neuregelung ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 EStG nach dem 31.07.2019 (Datum des Kabinettbeschlusses) anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann eine Anwendung auf für frühere Veräußerungen erfolgen.
  • In § 32d Absatz 3 EStG soll klargestellt werden, das bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen, die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, immer eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Derzeit kann es bei Arbeitnehmern dazu kommen, dass diese Pflicht nicht besteht. (Stellungnahme Bundesrat)
  • Die Gewinnverteilung für die Land- und Forstwirtschaft soll eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung aufeinanderfolgender guter und schlechter Wirtschaftsjahre gewährleisten. Hierzu soll das Besteuerungsverfahren umgestellt und eine Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit einem neuen § 32c – neu – EStG eingeführt werden. Die bisher noch nicht von der EU Kommission genehmigte, im § 32c EStG vorgesehen Tarifglättung, soll damit ersetzt werden.
  • Eine Ergänzung des § 34c Abs. 5 EStG soll auch im DBA-Fall sicherstellen, dass eine Kürzung der ausländischen Steuer um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch erfolgen muss. Darüber hinaus dürfen nur jene ausländischen Steuern angerechnet werden, die der Quellenstaat rechtmäßig erhoben hat.
  • Eine Änderung des § 36a Absatz 4 EStG soll der verfahrensrechtlichen Konkretisierung der Anzeige-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten von Steuerpflichtigen dienen, bei denen kein Steuerabzug der Kapitalertragsteuer vorgenommen wurde. Zudem soll klargestellt werden, dass die Nachentrichtung auf 15 Prozent des Kapitalertrags begrenzt ist. Die Anzeige, Anmeldung und Zahlung der Kapitalertragsteuer hat bei bilanzierenden Steuerpflichtigen bis zum 10. des Folgemonats nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum 10. des Folgemonats nach Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen.
  • Die Änderung des § 38 Abs. 1 S. 2 EStG soll auch dann sicherstellen, dass eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung zu beachten ist, wenn tatsächlich kein finanzieller Ausgleich an das ausländische Unternehmen geleistet wird, aber unter Fremden ein Ausgleich vereinbart worden wäre (Fremdvergleichsgrundsatz).
  • Durch eine Änderung des § 39 Abs. 3 EStG sollen beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die Zuteilung einer Identifikationsnummer einbezogen werden. Dazu hat der Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. Der Arbeitnehmer soll aber auch seinen Arbeitgeber bevollmächtigen können, die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer zu beantragen. In diesem Fall soll die Finanzverwaltung das Mitteilungsschreiben an den Arbeitgeber senden.
  • Mit einer Ergänzung in § 40 Abs. 2 EStG soll eine neue Pauschalbesteuerung in Höhe von 25 Prozent der Arbeitgeberleistungen für Fahrten der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr oder im öffentlichen Personennahverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingeführt werden. Eine Anrechnung auf die Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer unterbleibt.
  • Eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit in Höhe von 25 Prozent wird in § 40 Abs. 2 EStG für den Fall eingeräumt, dass der Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist, übereignet bekommt.
  • Der Arbeitgeber hat die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung einem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum zuzuordnen (sog. IST-Prinzip). Danach werden die Steuerabzugsbeträge dem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum zugeordnet, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Absatz 2 EStG). Die Bescheinigung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgt dagegen für das Kalenderjahr für das der Arbeitslohn bezogen wird (sog. FÜR-Prinzip). Dies führt bei maschinellen Abgleichen durch die Finanzämter zu Fehlinterpretationen und unnötigen zeit- und arbeitsaufwendigen Rückfragen. Zu diesem Zweck soll nach dem Gesetzesbeschluss das Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren auf das "FÜR-Prinzip" umgestellt werden. Die Neuregelung gilt erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden. § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (Stellungnahme Bundesrat)
  • Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer sollen durch eine Änderung des § 42b Abs. 1 S. 1 EStG in den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich einbezogen werden.
  • Die Regelung zum Kapitalertragsteuerabzug werden an neue Anlageformen angepasst. Mit der Ergänzung des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sollen auch Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform (u.a. Crowdlending) erworben werden, dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform werden zur auszahlenden Stelle. Das gleiche gilt für das inländische Kreditinstitut oder das inländische, das die Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform an den Gläubiger auszahlt oder gutschreibt. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2a – neu- EStG
  • In einem neuen Abs. 13 des § 50d EStG wird geregelt, dass bei Erwerb von Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung, die aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden, vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bezüge für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichzustellen sind.
  • Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro-/Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung bis zum Ablauf des Jahres 2030. § 52 Abs. 4 S. 14 und Abs. 37c EStG 

Körperschaftsteuer

  • Mit einer Änderung in § 15 S. 1 Nr. 2 KStG soll erreicht werden, dass die Aufwärtsverschmelzung auf eine Organgesellschaft mit der Aufwärtsverschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft, die nicht Organgesellschaft ist, steuerlich gleichbehandelt wird. Die Neuregelung soll erstmals auf Umwandlungen anzuwenden sein, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem Ausfertigungsdatum des JStG2019 erfolgt ist. (Stellungnahme Bundesrat)
  • Neben einer Vielzahl von redaktionellen Änderungen wird in § 24 S. 3 KStG eine Ergänzung vorgenommen, wonach in- und ausländische Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds, deren Erträge auf der Ebene ihrer Anleger Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 3a EStG darstellen, von der Inanspruchnahme des Freibetrags von 5.000 Euro ausgenommen sind.

Gewerbesteuer

  • Stehende Gewerbebetriebe, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand die Energiegewinnung und Vermarktung aus einer Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 Kilowatt (vgl. § 48 Abs. 2 Nr. 1 EEG) ist, sollen von der Gewerbesteuer befreit werden. § 3 Nr. 32 – neu – GewStG
  • Der Umfang der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll bei Verträgen, die die Anmietung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, sowie Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind, halbiert werden. § 8 Nr. 1 Buchst. d S. 2 – neu – GewStG
  • Die gewerbesteuerliche Behandlung von ausländischen Dividenden wird als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 20.09.2018, C-685/16 (siehe Deloitte Tax-News) neu geregelt. Die einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische Kapitalgesellschaften des bisherigen § 9 Nr. 7 S. 1 erster Halbsatz GewStG werden gestrichen. Gleichzeitig wird die bisherige Sonderregelung für EU-Gesellschaften des § 9 Nr. 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG aufgehoben.

Umsatzsteuer

Bei den Änderungen im Umsatzsteuerbereich handelt es sich unter anderem um Anpassungen an das EU-Recht (ausführlich siehe Deloitte Tax-News) und an die Rechtsprechung des EuGH. Bei den Themen geht es dabei um:
- eine Änderung der Regelung zur Ortsbestimmung,
- Änderungen bei der Margenbesteuerung von Reiseleistungen (Reaktion auf EuGH-Rechtsprechung, Urteil vom 08.02.2018, C-380/16, siehe Deloitte Tax-News),
- Neufassung der Regelungen zu Reihengeschäften,
- Aufhebung der Steuerbefreiung für die Abgabe von Verpflegung an Bord eines Schiffes zwischen inländischen und ausländischen Häfen,
- die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder (siehe ausführlich Deloitte Tax-News)
- Direktlieferung bei Lieferung in ein Konsignationslager

  • Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für Hörbücher und E-Books. Begünstigt werden sollen danach Veröffentlichungen in elektronischer Form von in Nr. 49 Buchst. a bis e und Nr. 50 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG bezeichneten Erzeugnissen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten. Ausgenommen sind Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen.
  • Durch Ergänzung in § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG Einführung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers beim Handel mit Gas- und Elektrizitätszertifikaten.
  • Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene.

Abgabenordnung

  • Verschiedene Regelungen, die bei einem Wechsel von Zuständigkeiten von Finanzämtern, z.B. durch einen häufigen Wohnsitzwechsel, bewirken, dass am Ende immer nur ein Finanzamt zuständig ist.
  • Mit einer Neuregelung des § 73 AO soll in Reaktion auf das BFH-Urteil vom 31.05.2017, I R 54/15 (siehe Deloitte Tax-News) sichergestellt werden, dass ein Haftungsbescheid gegenüber der (nachrangigen) Organgesellschaft erlassen werden kann, die eine Steuerschuld wirtschaftlich verursacht hat, beziehungsweise bei der ein Haftungsanspruch durchsetzbar erscheint.
  • Es wird in § 87a Abs. 1 S. 3 AO die Möglichkeit für die Finanzverwaltung eröffnet, eine unverschlüsselte Übermittlung nach § 30 AO geschützter Daten für folgende Ausnahmefälle zuzulassen: (I) die betroffenen Personen haben eine unverschlüsselte Übermittlung beantragt oder (II) eine verschlüsselte Übermittlung ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. In beiden Fällen ist allerdings weitere Voraussetzung für eine unverschlüsselte Übermittlung, dass alle betroffenen Personen (also nicht nur der Empfänger der Übermittlung, sondern alle Personen, über die der Datensatz personenbezogene Informationen enthält) hierin schriftlich eingewilligt haben.
  • § 109 AO wird um eine Regelung ergänzt, nach der eine Fristverlängerung auch vollständig automationsgestützt angeordnet kann. Gleiches soll für Verspätungszuschläge nach einer Änderung des § 152 Abs. 11 AO und für Säumniszuschläge nach § 254 Abs. 2 AO gelten.

Weitere Gesetze

  • Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Änderungen im Investmentsteuergesetz, dem Finanzverwaltungsgesetz, dem Steuerberatungsgesetz, dem Steuerstatistik-Gesetz (u.a. Aufnahme von Informationen zur Forschungszulage), dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und dem Bewertungsgesetz vor.

Fundstelle

Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektro-mobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BT-Drs. 19/14873  (der Bundestag hat das Gesetz in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Fassung verabschiedet)

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