JStG 2022: Einführung des neuen § 22g UStG im Referentenentwurf - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister
Der Referentenentwurf des JStG 2022 vom 28.07.2022 enthält auch den neuen § 22g UStG, welcher die Aufzeichnungspflichten von Zahlungsdienstleistern im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 vom 18.02.2020 in nationales Recht umsetzt.
Am 28.07.2022 wurde der Referentenentwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) veröffentlicht.
Neben den Änderungen hinsichtlich der sogenannten Registerfälle (siehe Deloitte Tax-News), dem Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen Neuerungen im Steueroasenabwehrgesetz, soll auch die EU-Richtlinie 2020/284 in nationales Recht umgesetzt werden.
Auf Zahlungsdienstleister kommen daher zusätzliche Aufzeichnungspflichten zu. Entsprechend der Richtlinie sind die Auszeichnungspflichten ab dem 01.01.2024 anzuwenden. Zahlungsdienstleister haben daher vorrausichtlich nach Verabschiedung des JStG 2022 noch ein Jahr Zeit Maßnahmen zu ergreifen, um den neuen
Aufzeichnungs- und Meldepflichten rechtzeitig nachkommen zu können. Der Entwurf der Bundesregierung orientiert sich stark an dem Wortlaut der Richtlinie und pflegt diese in die deutsche Gesetzgebung, vor allem unter Berücksichtigung des Zahlungsdienstaufsichtsgesetztes („ZAG“), ein.
Hintergrund
Im Rahmen des zunehmend grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs versucht die EU den Mehrwertsteuerbetrug einzudämmen.
Hierbei stehen vor allem Fälle im Fokus, bei denen die Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat geschuldet wird (bspw. aufgrund des Reverse-Charge Verfahrens oder einer innergemeinschaftlichen Lieferung) und Lieferer in einem anderen Mitgliedstaat oder im Drittland sitzt.
Um betrügerische Unternehmen schneller identifizieren zu können, sollen die Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister ausgewertet und mit den gemeldeten Informationen zur Mehrwertsteuer abgeglichen werden. Die Informationen werden dann über das zentrale Informationssystem CESOP, welches von der EU-Kommission verwaltet wird, allen Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt. Vor allem sollen über die Informationen der Zahlungsdienstleister, der Ort des Zahlungsempfängers und des Zahlers bestimmt werden können, da dies grundlegend für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist.
Vorgesehene Regelung im Referentenentwurf
Was soll meldepflichtig werden?
Alle grenzüberschreitenden Zahlungen, die von einem Zahler (umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger) in einem EU-Mitgliedstaat an einen Zahlungsempfänger (also umsatzsteuerlich der leistende Unternehmer) in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland geleistet werden. Ausgenommen sind nach § 22g Abs. 3 UStG-E Zahlungen bei denen mindestens einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der EU ansässig ist. In diesem Fall sollte lediglich beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eine Meldepflicht (Identifikation anhand der BIC).
Die Meldung soll erfolgen, wenn mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger getätigt werden (Schwellenwert pro Mitgliedstaat und Zahlungsempfänger).
Damit soll die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden und nur Zahlungen erfasst werden, die auf eine wirtschaftliche Tätigkeit hindeuten.
Wer soll meldepflichtig sein?
Zahlungsdienstleister i.S.d § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-Nr. 3, Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 ZAG sollen meldepflichtig sein, das schließt sowohl inländische Zahlungsdienstleister, inländische Zweigniederlassungen ausländischer Zahlungsdienstleister, als auch ausländische Zahlungsdienstleister (bspw. über Agenten im Inland) ein.
Meldezeiträume- und fristen
Die Meldungen sollen elektronisch jeweils für das Kalendervierteljahr an das Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“) erfolgen. Die Frist soll jeweils mit Ablauf des darauffolgenden Kalendermonats enden.
Unrichtige oder unvollständige Meldungen sind sollen innerhalb eines Monats nach entsprechender Erkenntnis zu berichtigen sein. Unterlagen und Informationen sollen mindestens bis zu 3 Jahre nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres aufzubewahren.
Welche Informationen sind zu melden?
Die Bundesregierung unterscheidet im Entwurf zwischen verpflichtenden Angaben, welche zur Identifikation des Ortes der Zahler und Zahlungsempfängers notwendig ist und zwischen den Angaben, die aufzuzeichnen sind, sofern vorhanden.
Verpflichtend soll jeweils der Name des Unternehmens des Zahlungs-empfängers, sowie dessen IBAN, BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers, Betrag, Währung, Datum und Uhrzeit der Transaktion, sowie der Ursprungsmitgliedsstaat der Zahlung sein. Falls vorhanden, sollen Angaben zur USt-Identifikationsnummer, anderen Steuernummern, der Adresse des Zahlungsempfängers, Bezugnahmen / Referenzen gemacht werden, sowie ob die Zahlung aus den Unternehmensräumen des Zahlers eingeleitet wurde.
Fazit
Zahlungsdienstleister sollten sich bereits jetzt mit den neuen Meldepflichten auseinandersetzen und evaluieren, welche Daten für die Meldungen gesammelt und aufbereitet werden müssen. Durch das hohe Datenvolumen sollten technische Lösungen angedacht werden.
Betroffene Normen
§ 22g UStG
