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16.12.2020
Unternehmensteuer

JStG 2020: Bundestag verabschiedet Gesetz

 Aktuell:

​Mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet der Bundestag am 16.12.2020 das Jahressteuergesetz 2020. Nach den Beratungen im Bundestag wurden unter anderem mit aufgenommen eine Reform des Gemeinnützigkeitsrecht, die Verlängerung der steuerfreien Auszahlung des Corona-Bonuses oder die Einführung einer Home-Office-Pauschale.  

Hintergrund

Das Gesetzgebungsverfahren startete am 02.09.2020 mit dem Beschluss der Bundesregierung zum Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) (siehe Deloitte Tax News). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat am 09.10.2020 zum Regierungsentwurf sehr umfangreich Stellung genommen (siehe Deloitte Tax-News). Der Bundestag hat in 2./3. Lesung am 16.12.2020 das Gesetz, wie zuvor vom Finanzausschuss mit Beschlussempfehlung vom 09.12.2020 vorgeschlagen, verabschiedet.

Das Gesetz enthält umfangreiche Änderungen im Bereich des Umsatzsteuerrechts und weitere Änderungen im Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht sowie weiteren Gesetzen. Diese Änderungen basieren im Wesentlichen auf notwendigen Anpassungen durch die EuGH-Rechtsprechung sowie der des Bundesfinanzhofes und der erforderlichen Umsetzung technischen Regelungsbedarfs.

Es ist vorgesehen, dass am 18.12.2020 der Bundesrat über das Gesetz berät und dann auch seine Zustimmung gibt.

Gesetzesbeschluss Bundestag

Gegenüber dem Regierungsentwurf enthält das Gesetz einige Änderungen, die in dem folgenden kurzen Überblick kursiv dargestellt sind.

Einkommensteuer

  • Ausweitung der Steuerfreiheit für bisher nur in Deutschland gezahltes Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbaren Leistungen i. S. d. § 3 Nr. 67 Buchst. b EStG, auf von ausländischen Rechtsträgern mit Sitz in EU/EWR-Staaten oder der Schweiz gezahlte Leistungen. § 3 Nr. 2 Buchst. e EStG
  • Die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz (siehe Deloitte Tax-News) eingeführte Steuerbefreiung der Auszahlung einer Corona-Sonderzahlung durch den Arbeitgeber von maximal 1.500 Euro wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Es dürfen weiterhin insgesamt nicht mehr als 1.500 Euro im Rahmen dieser Förderung ausgezahlt werden. § 3 Nr. 11a EStG
  • Es wird im Gesetz klargestellt, dass auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung (sog. „Outplacement“-Beratung, „Newplacement“-Beratung) für ausscheidende Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 19 - neu – EStG steuerfrei sind.
  • Die Übungsleiterpauschale (von 2.400 Euro auf 3.000 Euro) und Ehrenamtspauschale (720 Euro auf 840 Euro) werden ab dem VZ 2021 angehoben. § 3 Nr. 26a EStG
  • Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz (siehe Deloitte Tax-News) wurde § 3 Nr. 28a EStG neu eingeführt und damit eine bis zum 31.12.2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Die zeitliche Anwendung der Steuerbefreiung wird verlängert auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden.
  • Für Steuerpflichtige, die die bisherigen, sehr restriktiven Voraussetzungen für den Abzug ihrer betrieblich oder beruflich veranlassten (Mehr-)Aufwendungen für einen häuslichen Arbeitsplatz nicht erfüllen, wird ein neuer Abzugstatbestand eingeführt. Danach kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt. Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen begrenzt. Es kommt für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pauschale nicht auf die bisherige Definition des häuslichen Arbeitszimmers an, so kann die Tätigkeit z. B. auch in der Küche oder im Wohnzimmer ausgeübt werden. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 – neu - EStG gilt über den Verweis in § 9 Abs. 5 S. 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug. Die pauschalen Werbungskosten für den häuslichen Arbeitsplatz werden auch beim Arbeitnehmerpauschbetrag berücksichtigt. Die Pauschalregelung ist für die Kalenderjahre 2020 und 2021 vorgesehen.
  • Erweiterung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG. Die Förderfähigkeit wird auf die Vermietung von betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern erweitert. Begünstigte Betriebe müssen künftig die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro überschreiten, um die Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen zu können. Zudem soll der Umfang der begünstigten Investitionskosten nach § 7g EStG von 40 auf 50 Prozent angehoben werden. § 7g Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG
  • Durch die Änderung des § 7h Abs. 2 S. 1 EStG sollen offensichtlich rechtswidrige Bescheinigungen für die Steuerbegünstigungsvorschrift des § 7h EStG für die Finanzverwaltung keine Bindungswirkung mehr entfalten.
    -  Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 EStG wird ab 2022 von 44 auf 50 Euro angehoben.
    -  Der mit dem JStG 2019 (siehe
    Deloitte Tax-News) eingeführte Bewertungsabschlag bei Mitarbeiterwohnungen soll auch für verbundene Unternehmen gelten. § 8 Abs. 2 S. 12 EStG
  • Als Reaktion auf verschiedene BFH-Entscheidungen (siehe Deloitte-Tax-News) wird in § 8 Abs. 4 EStG eine gesetzliche Definition des „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ aufgenommen. Damit soll klargestellt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Diese gesetzliche Definition orientiert sich am zu Anfang des Jahres veröffentlichten BMF-Schreiben (siehe Deloitte Tax-News). Eine Leistung des Arbeitgebers gilt auch dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn diese ihre Grundlage in einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelung hat. Dies gilt auch für durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz festgelegte zusätzliche Leistungen.
  • Um komplexe Rückabwicklungsverfahren zu vermeiden, soll bei Anteilen ausländischer Aktiengesellschaften, für die keine Gegenleistung erbracht wurde, immer ein Kapitalertrag von Null angesetzt werden. § 20 Abs. 4a S. 5 EStG
  • Mit dem JStG 2019 (siehe Deloitte Tax-News) wurde in § 20 Abs. 6 EStG eine Verlustbeschränkung für Termingeschäfte eingeführt. Diese Beschränkung gilt derzeit ab einem Verlust von 10.000 Euro. Die Grenze wird angehoben auf 20.000 Euro.
  • Die Grenze der verbilligten Überlassung einer Wohnung von 66 % der ortsüblichen Miete und die im Rahmen des Werbungskostenabzuges daraus folgende generelle Aufteilung in einen entgeltlich und unentgeltlich vermieteten Teil bei Unterschreitung, soll auf 50 % herabgesetzt werden. Angefallene Werbungskosten können nur für den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. § 21 Abs. 2 S. 1 EStG
  • Zur Vermeidung einer doppelten Steuerfreistellung, unterliegen Erträge aus Investmentfondanteile, die im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen gehalten werden, ab dem VZ 2021 nicht der Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 9 EStG. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12 InvStG soll von der Änderung unberührt bleiben. § 22 Nr. 5 S. 15 EStG
  • Die mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte, für 2020 und 2021 befristete Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.008 Euro wird endfristet. § 24 Abs. 2 EStG.
  • Durch die Änderung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b S. 1 EStG soll sichergestellt werden, dass nur die Einkünfte eines Gesellschafters aus Forderungen der tariflichen Steuer nach § 32a EStG unterliegen, wenn diesen auf Ebene der Gesellschaft Betriebsausgaben gegenüberstehen.
  • Um den Bürokratieaufwand und die Bürokratiekosten zu mindern, wird ein umfassender Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt. Die im Lohnsteuerabzugsverfahren bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen sollen vollständig ersetzt werden. Die Neuregelung kann bereits ab dem 01.01.2023 angewendet werden (Pilotprojekt), der Regelbetrieb soll ab dem 01.01.2024 erfolgen. § 39 Abs. 4 Nr. 4 EStG
  • Der Arbeitgeber wird bei einer Änderung der privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung nur verpflichtet, den Lohnsteuerabzug zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Das sei regelmäßig der Fall bei Arbeitgebern mit maschineller Lohnabrechnung. Nicht wirtschaftlich zumutbar sei eine Neuberechnung, welches das Lohnberechnungsprogramm nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren kann. § 41c Abs. 1 S. 2 EStG
  • Durch § 50 Abs. 1 S. 3 – neu – EStG soll eine Übermaßbesteuerung eines beschränkt Steuerpflichtigen verhindert werden. Danach soll die Hinzurechnung des Grundfreibetrags bei einem Zusammentreffen mit dem Progressionsvorbehalt nur den Steuersatz des tatsächlich zu versteuernden inländischen Einkommens beeinflussen.
  • Als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung (Urteil v. 6.12.20018, C-480/17) werden Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abweichend von der bisherigen Regelung auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben berücksichtigt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden. § 50 Abs. 1a – neu – EStG
  • Mit dem Klimaschutzpaket 2030 wurde die Mobilitätsprämie mit Wirkung ab dem 01.01.2021 eingeführt (siehe Deloitte Tax-News). Mit der Neufassung des § 105 EStG soll das Verfahren zur Gewährung der Prämie vereinfacht werden. Es soll eine Festsetzung mit dem Einkommensteuerbescheid im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung erfolgen.
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird ab 2021 von 200 auf 300 Euro angehoben. § 50 Abs. 4 EStDVO

Körperschaftsteuer

  • Die bisher im Billigkeitswege gewährte Steuerbefreiung für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen wird in § 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 5 und 6 – neu – KStG überführt.

Gewerbesteuer

  • Die Steuerbefreiung für die vorübergehende Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern in Wohnungen von steuerbefreiten Genossenschaften und Vereinen gilt für die Gewerbesteuer entsprechend. § 3 Nr. 15 GewStG
  • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Beteiligungsverlusten von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds wird in § 8 Nr. 8 GewStG ausgeschlossen.
  • Vom Antragsrecht für den fortführungsgebundenen Verlustvortrag ist grundsätzlich einheitlich für gewerbe- und körperschaftsteuerliche Zwecke Gebrauch zu machen. Hiervon kann nach einer Ergänzung in § 10a GewStG für die Fälle abgewichen werden, in denen es an nicht genutzten (körperschaftsteuer-rechtlichen) Verlusten fehlt. Ein gesonderter gewerbesteuerrechtlicher Antrag für die entsprechende Anwendung des § 8d KStG auf gewerbesteuerrechtliche Fehlbeträge kann bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2020 gestellt werden. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 8d Abs. 1 S. 5 KStG in der Gewerbesteuererklärung für den Erhebungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs zu stellen.

Umsatzsteuergesetz

  • Anpassungen an Regelungen der MwStSystRL:
    -  Steuerbefreiung für Leistungen, die der Förderung des öffentlichen
    Gesundheitswesens
    dienen. § 4 Nr. 14 Buchst. f –neu– UStG
    -  Klarstellung im Zusammenhang mit Betreuungsleistungen an
    körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftigen Personen § 4 Nr. 16
    UStG
  • Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG soll klarstellend um Beherbergungsleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen und bestimmten Schulen sowie um Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen von Kindertageseinrichtungen an Kinder und von Berufsschulheimen (früher: Lehrlings-/Lehrwohnheime) an Studierende und Schüler ergänzt werden.
  • Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 FamFG zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt wurden, werden als begünstigte Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d –neu– UStG anerkannt.
  • Der Übergang der Steuerschuldnerschaft im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahren auf den Leistungsempfänger wird auf Telekommunikationsdienstleistungen erweitert. Sie soll sich dabei auf Unternehmer beschränken, die als Wiederverkäufer agieren. § 13b Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 5 S. 6 UStG
  • Durch die Änderung des § 14 Abs. 4 S. 4 UStG soll klargestellt werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2a AO darstellt, da sie im Hinblick auf die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug keine steuerliche Wirkung für die Vergangenheit entfaltet.
  • Preisnachlässe und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Lieferkette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer sollen eine Minderung der Bemessungsgrundlage und dementsprechende Vorsteuerkorrektur bei dem Abnehmer auslösen, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Änderung ist eine Umsetzung der BFH-Rechtsprechung (siehe Deloitte Tax-News) und des BMF-Schreibens (siehe Deloitte Tax-News) in § 17 Abs. 1 S. 6 UStG.
  • Umsetzung eines Mehrwertsteuer-Digitalpakets auf Grundlage der EU Richtlinie (siehe Deloitte Tax-News) bezüglich bestimmter mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen. §§ 18i, 18j, 18k –neu – UStG
    -  Das bisherige Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen, soll nach dem 30.06.2021 auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt werden.
    -  Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen bis 150 Euro aus dem Drittlandsgebiet soll nach dem 30.06.2021 ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden.
    -  Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen von höchstens 150 Euro oder die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer
    Plattform, eines Portals, etc. unterstützen, sollen behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
    -  Unternehmern, die die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, soll es zur Verringerung von Verwaltungsaufwand erlaubt sein, das One-Stop-Shop-Verfahren in Anspruch zu nehmen, um Mehrwertsteuer auf inländische Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, anzumelden und zu entrichten.
  • Mit dem Ziel der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung soll der § 27a UStG geändert und für die Finanzverwaltung eine gesetzliche Grundlage für die Begrenzung einer erteilten USt-IdNr. geschaffen werden.

Finanzverwaltungsgesetz

  • Dem Bundeszentralamt für Steuern werden verschiedene Aufgaben übertragen, die mit dem Aufbau und dem Betrieb eines öffentlich einsehbaren Zuwendungsempfängerregisters einhergehen. § 5 Abs. 1 FinVG

Abgabenordnung

  • Nach dem Wegzug ins Ausland soll die Zuständigkeit der noch ausstehenden Veranlagung des ehemals unbeschränkt Steuerpflichtigen beim bisher zuständigen Finanzamt verbleiben. § 19 Abs. 2 S. 3 – neu – AO
  • Die Vereinfachungen im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts betreffen u.a. die Regelung zur Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften (§ 58 Nr. 1 und 2 AO), die Anhebung der Grenze für die Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 3 AO) von 35.000 Euro auf 45.000 Euro und zusätzlich die Anhebung der Freibeträge nach § 24 KStG und § 11 GewStG. Darüber hinaus ist eine grundsätzliche Vereinfachung für kleinere Einrichtungen vorgesehen, die insgesamt weniger als 45.000 Euro p.a. aus allen vier Sphären generieren (kein Gebot der zeitnahen Mittelverwendung).
  • Für das Ende der Gemeinnützigkeit ist an Stelle der zehnjährigen Nachversteuerung eine sog. Ausstiegsabgabe vorgesehen, mit der alle steuerlichen Verpflichtungen abgegolten sein sollen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KStG, § 61 Abs. 3 und 4 AO). 
  • Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters (§ 60b AO) beim BZSt, bei dem alle Körperschaften geführt werden, die zum Empfang von Spenden berechtigt sind.
  • Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird in § 52 AO um verschiedene Zwecke ergänzt, und auch der Katalog der Tätigkeiten, die nach § 68 AO per se Zweckbetriebe darstellen, wird erweitert.
  • Durch Neuregelungen zu konzerninternen Leistungen und Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen (Ergänzung des § 57 AO), wird durch ein sog. „planmäßiges Zusammenwirken“ die Zweckbetriebseigenschaft und damit zum einen bisher steuerpflichtige Tätigkeiten in den steuerbegünstigten Bereich verlagert und zum anderen letztlich der Status der Gemeinnützigkeit auf bislang gewerbliche Tochtergesellschaften ausgeweitet. Weiterhin werden Holdingstrukturen im Dritten Sektor begünstigt, d.h. dass zukünftig auch Körperschaften, die ausschließlich Anteile an anderen steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften halten und verwalten, hierdurch selbst als gemeinnützig gelten.
  • Verzicht auf eine Mitteilungspflicht im Sinne des § 138 AO. Beim Erwerb oder der Veräußerung einer börsennotierten (in der EU/EWR) Beteiligung von weniger als 1 Prozent soll auf die Mitteilungspflicht verzichtet werden. Bereits gehaltene Beteiligungen werden in die Ermittlung der 1-Prozent-Grenze einbezogen. § 138 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Buchst. b S. 2-4 – neu – AO
  • Mitteilungspflichtige Steuerpflichtige im Sinne des § 138 AO sind auch Personengesellschaften. § 138 Abs. 5 S. 1-3 AO
  • Das Antragserfordernis zur Führung und Aufbewahrung von elektronischen Büchern in einem anderen Mitgliedstaat soll für Steuerpflichtige abgeschafft werden. § 146 Abs. 2a – neu – AO
  • Durch einen neuen §208a AO werden die Aufgaben des BZSt dahingehenden erweitert, das in den Bereichen, in denen das BZSt bereits Steuerverwaltungsaufgaben wahrnimmt, auch Ermittlungs- und Aufdeckungstätigkeiten vorgenommen werden können.
  • In Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung, wird die geltende Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahren angehoben. Die Regelung ist auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden. § 376 Abs. 1 AO (ausführlich Deloitte Tax-News)

Grunderwerbsteuer

  • Anpassung der §§ 5 und 6 GrEStG infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU. Gesellschafter in der Rechtsform der britischen Limited erhalten durch die Anpassung weiterhin die Steuervergünstigungen. Die Änderung soll erstmalig auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, die nach dem 31.01.2020 verwirklicht
  • Mit einem neue § 19 Abs. 6 GrEStG soll für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Grenze des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 10 AO bei verspäteter oder Nichtabgabe der Grunderwerbsteueranzeige in Höhe von 25.000 Euro aufgehoben werden.

 

Erbschaftsteuer

  • Die Anpassung des § 5 Abs. 1 ErbStG soll eine Doppelbegünstigung des Zugewinnausgleichs eines überlebenden Ehegattens oder Lebenspartners ausschließen, welcher nicht Erbe geworden wäre und ihm kein Vermächtnis zustünde. Durch § 5 Abs. 1 S. 6 – neu – ErbStG soll die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung gemindert werden.
  • Um eine durch die BFH-Rechtsprechung ausgelöste Ungleichbehandlung der Steuernachzahlungen und Steuererstattungsansprüche für das Todesjahr zu beseitigen, werden Steuererstattungsansprüche mit in den steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG einbezogen. Steuerschulden sollen abzugsfähig sein (siehe Deloitte Tax-News). § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG
  • Um einen ungerechtfertigten Steuervorteil durch einen unbegrenzten Abzug von Schulden und Lasten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen, zu beseitigen, werden nach § 10 Abs. 6 S. 5-10 ErbStG nun die Schulden und Lasten anteilig gekürzt, die nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen.
  • Für eine Änderung der Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO soll eine Änderungsmöglichkeit zur Korrektur einer Steuerfestsetzung für den nachfolgenden Erwerb geschaffen werden. § 14 Abs. 2 S. 1 ErbStG Zudem soll sichergestellt werden, dass der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Steuerfestsetzung für einen Vorerwerb als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO für die Steuerfestsetzung des nachfolgenden Erwerbs gelten und in solchen Fällen die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb zutreffend geändert werden kann. § 14 Abs. 2 S. 2 ErbStG

Weitere Gesetze

  • Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus Änderungen im Investmentsteuergesetz, dem Steuerberatungsgesetz, dem Steuerstatistik-Gesetz und dem Bewertungsgesetz vor.

Fundstelle

Bundestag, Beschlussempfehlung Finanzausschuss (in der Form auch angenommen) vom 09.12.2020 BT-Drs 19/25160

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