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22.10.2024
Unternehmensteuer

Jahressteuergesetz 2024: Bundestag verabschiedet Gesetz

​Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet. Zu den wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf zählen u.a. die Streichung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Möglichkeit einer Lohnsteuerpauschalierung für ein Mobilitätsbudget sowie des vorgesehenen Wechsels zur Anordnung des Buchwertansatzes bei einer Verschmelzung beim Anteilseigner, die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Forderungsausfällen und der Änderung bei der einfachen gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung.​

Hintergrund

Das Jahressteuergesetz 2024 ist ein klassisches, sogenanntes Omnibusgesetz, das eine Vielzahl von kleineren gesetzlichen Korrekturen und Anpassungen enthält, mit denen auf Rechtsprechungsänderungen reagiert werden soll. Darüber hinaus werden Fehler korrigiert und es soll auf die Veränderung von Verfahren und Zuständigkeiten reagiert werden.

Das Bundeskabinett hatte am 05.06.2024 den Regierungsentwurf verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News). Der Bundesrat hatte am 27.09.2024 zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Dabei hat er eine Vielzahl von Änderungswünschen geäußert (siehe Deloitte Tax-News).

Der Bundestag hat nun am 18.10.2024 das Gesetz mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf greifen überwiegende Vorschläge aus der Stellungnahme des Bundesrates auf uns sind u.a.:

  • die elektronische Übermittlungspflicht von Kontennachweisen, Anlagenspiegel u. ggfs. weiterer Unterlagen (§ 5b Abs. 1 -neu- EStG),
  • die Verschärfung der Körperschaftsteuerklausel des § 6 Abs. 5 S. 6 EStG,
  • die Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Forderungsausfällen,
  • die Streichung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Einführung eines Mobilitätsbudgets,
  • die Einführung eines einheitlichen Meldestandards für alle inländischen und grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen nach der EU-FASTER-Richtlinie,
  • die Änderung der Kürzungsnorm des § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG (Anknüpfen an die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer),
  • die Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen Wechsels zur Anordnung des Buchwertansatzes als Regelfall im Rahmen des § 13 UmwStG,
  • die neue Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer,
  • die Fiktion einer Mindeststeuergruppe auch bei einer einzelnen im Inland belegenen Geschäftseinheit.

Regelungen des verabschiedeten Gesetzes

Im Folgenden sind ausgewählte Inhalte des Gesetzesbeschluss dargestellt. Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf sind kursiv kenntlich gemacht.

Einkommensteuergesetz

  • Steuerbefreiung von Einnahmen aus Photovoltaikanlagen: Mit einer Änderung des § 3 Nr. 72 EStG wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Die Änderung wird erstmals für alle nach dem 31.12.2024 angeschaffte Anlagen zur Anwendung kommen.
  • Unterstützungskasse: In Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018 (BvL 11/14 u.a., siehe Deloitte Tax-News), zur Einheitsbewertung kann das bisherige Ermittlungsverfahren für das Grundvermögen mit dem doppelten Einheitswert ab 2025 nicht mehr angewandt werden. Für ab 2024 angeschaffte Immobilien sollen vielmehr bei der Ermittlung des Vermögens einer Unterstützungskasse angeschaffte bebaute oder unbebaute Grundstücke mit den Anschaffungskosten und darauf errichtete Neubauten mit den Herstellungskosten zu bewerten sein. (§ 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S 3 EStG)
  • Elektronische Übermittlung von Bilanzen (§ 5b Abs. 1 EStG): Die bisherige Pflicht zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz als amtlich vorgeschriebenen Datensatz wird um die unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie den Anlagenspiegel und das ihm zugrundeliegende Anlagenverzeichnis erweitert. Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG oder nach § 5a Abs. 4 EStG vor, so sind diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht von Kontennachweisen besteht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die Übermittlungspflicht von Anlagenspiegel und Anlagenverzeichnis besteht erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen.
  • Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften: Das Bundesverfassungsgericht hat § 6 Abs. 5 S. 3 EStG für verfassungswidrig erklärt (siehe Deloitte Tax-News). Eine unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften erfolgt in allen offenen Fällen mit den Buchwerten. Auf Antrag kann für Übertragungen vor dem 12.01.2024 von der Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 -neu- EStG abgesehen werden.
  • Verschärfung der Körperschaftsklausel des § 6 Abs. 5 S. 6 EStG: Auch der Wechsel von der Zurechnung von einem Körperschaftsteuer-Subjekt auf ein anderes Körperschafsteuer-Subjekt soll schädlich sein. In Reaktion auf das BFH-Urteil vom 15.07.2021 (IV R 36/18, siehe Deloitte Tax-News) wird ein neuer Satz 7 in § 6 Abs. 5 EStG eingefügt, der mehraktige Gestaltungen verhindern soll, die im Kern zum Inhalt haben, Einzelwirtschaftsgüter von einem Körperschaftsteuer-Subjekt auf ein anders Körperschaftsteuer-Subjekt zu übertragen. Anzuwenden auf Übertragungen von Wirtschaftsgütern, die nach dem Tag des Gesetzesbeschluss des Bundestags stattfinden.
  • Erhöhung des als Sonderausgaben abzugsfähigen Betrags der Kinderbetreuungskosten: Ab 2025 wird die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen auf 80% der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten von 4.000 Euro je Kind auf 4.800 Euro je Kind erhöht. (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 - neu- EStG)
  • Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen: Auf der Grundlage von § 65a SGB V nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen sollen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als den Sonderausgabenabzug reduzierende Beitragserstattung gelten. Darüber hinaus gehende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung gelten. (§ 10 Abs. 2b S. 2 -neu- EStG)
  • Elektronisches Bescheinigungsverfahren für Vorsorgeaufwendungen: Bei Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sollen deren Träger als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c AO unter Angabe der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge an die zentrale Stelle übermitteln. Dies gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln sind. (§ 10 Abs. 2c -neu- EStG)
  • Der Anwendungsbereich der Steuervergünstigungen des § 19a EStG (aufgeschobene Besteuerung aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern) wird auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Dabei bleibt der ursprüngliche Adressatenkreis (u.a. Startup-Unternehmen) der Regelung erhalten. (§ 19a Abs. 1 S. 3 -neu- EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 3 EStG: Besondere Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 S. 1 EStG liegen auch vor, wenn Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen durch den Schuldner der Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 oder 2 EStG oder durch einen Dritten erstattet werden (§ 20 Abs. 3 S. 2 – neu- EStG).
  • Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Forderungsausfällen in allen offenen Fällen: § 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG wird gestrichen.
  • Leistungen aus ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen: Mit einer Ergänzung des § 22 Nr. 5 S. 2 EStG, werden Leistungen, die auf „Beiträgen in eine ausländische Versorgungseinrichtung beruhen, für die bei der deutschen Besteuerung oder der Besteuerung in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde“ in voller Höhe nachgelagert besteuert. Die Änderung soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. (ausführlich siehe hierzu Deloitte Tax-News)
  • Änderungen beim Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a Abs. 2 S. 10 u. 12 -neu- EStG)
    Private Veräußerungsgeschäfte: Ausweitung der Vorschrift § 23 Abs. 1 S. 4 EStG auf Gesamthandsgemeinschaften als Reaktion auf die jüngste BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 26.09.2023, IX R 13/22) in allen offenen Fällen; so gilt auch die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesamthandsgemeinschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.
  • Abzug von Unterhaltsaufwendungen: Künftig wird ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen nur durch Banküberweisung anerkannt. (§ 33a Abs. 1 S. 12 -neu- EStG)
  • Eintragung lohnsteuerlicher Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag: Der Beginn der Frist für die Möglichkeit der Beantragung wird auf den 01.11. des jeweiligen Jahres vor dem zu berücksichtigenden Lohnsteuerabzugszeitraums verschoben. (§ 39a Abs. 2 S. 2 -neu- EStG)
  • Die im Regierungsentwurf vorgeschlagene Einführung eines Mobilitätsbudgets ist im Gesetzesbeschluss des Bundestags nicht mehr enthalten.
  • Ausübung der Pauschalierungswahlrechte des Arbeitgebers: Das Pauschalierungswahlrecht ist mit der Lohnsteuer-Anmeldung auszuüben, kann aber auch noch im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch einfache Erklärung spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide wahrgenommen werden. (§ 40 Abs. 4 -neu- EStG)
  • Anzeige zu wenig einbehaltener Lohnsteuer: Ab dem Lohnsteuerabzug 2026 soll der Arbeitgeber die Anzeige über zu wenig einbehaltener Lohnsteuer, in Fällen, in denen die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann, dem Betriebsstättenfinanzamt ausschließlich auf elektronischem Wege anzeigen. (§ 41c Abs. 4 S. 1 -neu- EStG)
  • Lohnsteuer-Jahresausgleich bei ausländischem Arbeitslohn: Durch eine Änderung des § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG wird sichergestellt, dass bei Bezug von ausländischen Einkünften im Zusammenhang mit dem jeweiligen Arbeitsverhältnis, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, kein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt werden darf.
  • Einführung eines einheitlichen Meldestandards für alle inländischen und grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen nach der EU-FASTER-Richtlinie (siehe auch Deloitte Tax-News): Der an die FASTER-Richtlinie angepasste Meldestandard wird für Dividendenzahlungen gelten, die nach dem 31.12.2026 zufließen. Zur Reduzierung von Bürokratieaufwand, wird bei Dividendenzahlungen an inländische Empfänger auf die Ergänzung der Angaben in der Steuerbescheinigung verzichtet und damit dem Konzept der FASTER-Richtlinie gefolgt, das die Übermittlung des Datensatzes an die Steuerbehörde vorsieht, ohne dass ein Ausweis der Angaben auf einer Steuerbescheinigung zu erfolgen hat. (§ 45b Abs. 2 bis 7 -neu- EStG)
  • Antragsveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird auf EU/EWR-Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und auf Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der EU oder der Schweiz haben, in allen offenen Fällen erweitert (§ 50 Abs. 2 S. 8 – neu – EStG). Das EuGH-Urteil vom 30.05.2024 (C-627/22) wird auf diese Weise gesetzlich umgesetzt.
  • Freistellung bei Arbeitnehmerauslandssachverhalten: Arbeitslohn, der für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt für Zwecke der Anwendung eines DBA als Vergütung, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Staat gewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft. (§ 50d Abs. 15 -neu- EStG, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f -neu- EStG)
  • Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht: Als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 01.07.2021 (VIII R 4/18) wird sichergestellt, dass Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen einheitlich der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorgesehen hatte, das der Steuerpflichtige nicht ausgeübt hat (§ 52 Abs. 28 S. 5 -neu- EStG).

Körperschaftsteuergesetz

  • Steuerliches Einlagenkonto nach § 27 KStG: Mit einer Ergänzung des § 27 Abs. 2 S. 3 KStG ist abweichend von der bisherigen Handhabung künftig in allen Umwandlungsfällen auch dann keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos durchzuführen, wenn die übernehmende Körperschaft dadurch neu entsteht.
  • Steuerliches Einlagekonto bei grenzüberschreitenden Umwandlungen: § 29 Abs. 6 S. 2 KStG wird aufgehoben. Folglich entfällt zukünftig das Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen bei der übertragenden Körperschaft oder Personenvereinigung, sodass insoweit ein Gleichlauf mit der künftig entfallenden Anfangsbestandsfeststellung des steuerlichen Einlagekontos in Umwandlungsfällen zur Neugründung erzielt wird.
  • Einlagekonto und Minder- oder Mehrabführungen: Ein neuer § 27 Abs. 6 S. 3 KStG stellt klar, dass im Fall der mittelbaren Organschaft die Erhöhung und die Minderung des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft aufgrund einer organschaftlich verursachten Minder- oder Mehrabführung — ggf. anteilig — auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachzuvollziehen ist.
  • Wechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halb-/Teileinkünfteverfahren: Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 24.11.2022 (BvR 1424/15) das bisherige Verfahren zur Berücksichtigung des Körperschaftsteuerminderungspotential als verfassungswidrig gerügt, soweit die Regelung zu einem Verlust des Potentials führt. Durch eine Änderung der Abs. 4 und 6 des § 36 KStG in § 34 Abs. 11 KStG ist in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge des EK 0 (EK 01 - EK 03) ein positiver Bestand von EK 04 einzubeziehen. Als Reaktion auf ein weiteres BVerfG-Urteil wird auf eine Umgliederung von EK 45 in EK 02 und EK 40 verzichtet (bisher § 36 Abs. 6a KStG). Das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 KStG ist unmittelbar aus den zum Stichtag vorhandenen Teilbeträgen belasteten Eigenkapitals in Höhe von 15/55 des EK 45 und von 10/60 des EK 40 zu bilden, das EK 02 bleibt hiervon unberührt. Weiterhin wird der persönliche Anwendungsbereich der Übergangsregelung in § 34 Abs. 14 S. 1 KStG erweitert. Die bisherige Begrenzung auf bestimmte Wohnungsunternehmen (an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mind. 50 Prozent beteiligt sind und Genossenschaften) entfällt. Eine Ausnahmekonstellation ist noch auf Empfehlung des Bundesrats gesetzlich geregelt worden.

Gewerbesteuergesetz

  • Kürzungsnorm § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: Ab 2025 knüpft die gewerbesteuerliche Kürzung nicht (wie bisher) an den Grundsteuerwert, sondern an die tatsächlich im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitz an.
  • Passive ausländische Einkünfte in der Gewerbesteuer: Mit der Neufassung des § 7 S. 8 GewStG wird klargestellt, dass sämtliche passive ausländische Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten.
  • Zerlegungsmaßstab bei Energiespeicheranlagen: Vergleichbar zur Zerlegung beim Betrieb von Windkraft und Solaranlagen wird mit einem § 29 Abs. 1 Nr. 3 -neu- GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2025 ergänzend zum Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne (10%) für Betreiber von Energiespeicheranlagen ein weiterer besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt, der sich im Wesentlichen an der installierten Leistung der betreffenden Anlagen ausrichtet (90% Standortgemeinde Anlage)

Umwandlungssteuergesetz

  • Steuerliche Schlussbilanz: Nach einem neuen § 3 Abs. 2a UmwStG ist die steuerliche Schlussbilanz dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum Ablauf der nach § 149 AO maßgebenden Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, elektronisch zu übermitteln. § 5b EStG gilt entsprechend.
  • Anteile im Privatvermögen: Mit einer Änderung des § 5 Abs. 2 UmwStG gelten sämtliche steuerverstrickten und im Privatvermögen gehaltenen Anteile am übertragenden Rechtsträger als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.
  • Buchwertansatz nach § 13 Abs. 2 UmwStG: Der im Regierungsentwurf vorgesehene Wechsel zur Anordnung des Buchwertansatzes als Regelfall ist im Gesetzesbeschluss nicht mehr enthalten. Die in § 13 Abs. 2 UmwStG eingeführte Antragsfrist stellt auf die erstmalige Abgabe der Steuererklärung ab.
  • Gewerbesteuer bei Veräußerungs- oder Aufgabegewinn: Durch einen neuen § 18 Abs. 3 S. 3 UmwStG wird ausdrücklich geregelt werden, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch der Gewerbesteuer unterliegt, soweit ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft vermittelnden Personengesellschaft von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird und soweit dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.
  • Entstehung negativer Anschaffungskosten: Mit einem neuen § 20 Abs. 2 S. 5 UmwStG wird entgegen der BFH-Rechtsprechung (siehe Deloitte Tax-News) klargestellt, dass Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. Damit soll ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht mehr möglich sein, soweit sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden.

Außensteuergesetz

  • Einführung einer Übergangs- oder Nichtbeanstandungsregelung für § 1 Abs. 3d AStG (welcher mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (siehe Deloitte Tax-News) eingefügt wurde. Die Regelung des § 1 Abs. 3d AStG ist demnach nicht auf bis zum 31.12.2024 entstehende Aufwendungen anzuwenden, die auf Finanzierungsbeziehungen beruhen, die vor dem 01.01.2024 zivilrechtlich vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 01.01.2024 begonnen hat. Werden betroffene Finanzierungsbeziehungen nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2025 wesentlich geändert, ist § 1 Abs. 3d AStG nicht auf Aufwendungen anzuwenden, die vor der wesentlichen Änderung entstehen.

Abgabenordung

  • Elektronische Kommunikation: Durch verschiedene Änderungen des § 87a AO werden die Vorschriften zur elektronischen Kommunikation an die aktuelle Entwicklung angepasst. Es werden Regelungen zum weiteren Ersatz des Schriftformerfordernisses durch elektronische Formate aufgenommen.
  • Einführung eines sog. Direktauszahlungsmechanismus (§ 139 e -neu- AO) als einfacher und digitalisierter Auszahlungsweg für Kontoüberweisungen, beispielsweise bei Direktauszahlungen zur Bewältigung von Krisensituationen (z.B. Pandemien oder Flutkatastrophen)
  • Die noch im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen in § 162 AO (Zuschlag für die Nichtvorlage/ verspätete Vorlage) sind im Gesetzesbeschluss nicht mehr enthalten.
  • Bindungswirkung von verbindlichen Auskünften: Ein neuer § 175a S. 2 AO sieht vor, dass die Bindungswirkung verbindlicher Auskünfte, verbindlicher Zusagen oder anderer rechtlich bindender Vereinbarungen zwischen der Steuerpflichtigen und der Verwaltung insoweit aufgehoben wird, wenn ein (Vorab)-Verständigungsverfahren den Sachverhalt und / oder die materielle Würdigung anders darstellt.
  • Hinterziehungszinsen: Ein neuer § 235 Abs. 5 AO soll eine durchgängige Verzinsung hinterzogener Vorauszahlungen mit 0,5% pro Monat sicherstellen.

Umsatzsteuergesetz

  • Umsatzbesteuerung für die öffentliche Hand: Die Übergangsregelung für die Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in § 2b UStG wird um weitere 2 Jahr bis zum 31.12.2026 verlängert.
  • Anpassung der Definition der Werklieferung: In § 3 Abs. 4 S. 1-neu-UStG wird der Begriff der Werklieferung an die BFH-Rechtsprechung sowie die Finanzverwaltungsauffassung angepasst. Danach soll bei fehlender Beistellung eines fremden Gegenstandes keine Werklieferung mehr vorliegen.
  • Virtuelle Veranstaltungen: Mit einer Ergänzung in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG wird sichergestellt, dass bei einer Eintrittsberechtigung, die eine virtuelle Teilnahme an einer Veranstaltung ermöglicht, für die Einräumung dieser Eintrittsberechtigung die erbrachte Dienstleistung am Ort des Verbrauchs besteuert wird.
  • Auf die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Neuregelung der Umsatzbefreiung für die Verwaltung von Krediten sowie Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber wird verzichtet.
  • Die Befreiungstatbestände in § 4 Nr. 21 UStG für Bildungseinrichtungen und Privatlehrer werden an europarechtliche Vorgaben angepasst.
  • Die noch im Regierungsentwurf vorgesehenen Befreiungsvorschriften für sportliche Veranstaltungen in § 4 Nr. 22 UStG werden nicht umgesetzt.
  • Steuerschuldnerschaft eines Kleinunternehmers nach § 13b UStG: Klarstellung, dass ein Kleinunternehmer auch künftig weiterhin als Leistungsempfänger die Steuer für Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 und Nr. 8 S. 1 UStG schuldet. (§ 13b Abs. 5 S. 9 – neu-UStG)
  • Steuerausweis in einer Gutschrift: Mit der Änderung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG wird bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.
  • Kleinunternehmerregelung: Die Regel für die umsatzsteuerliche Behandlung von Kleinunternehmern wird neu gefasst und damit an EU-Recht angepasst. Die Grenzwerte werden ab dem 01.01.2025 auf einen Gesamtumsatz für das vorherige Kalenderjahr auf 25.000 € (statt 22.000 €) und laufende Kalenderjahr auf 100.000 € (statt 50.000 €) angehoben. Die Steuerbefreiung gilt auch für inländische Umsätze von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Kleinunternehmern, wenn im gesamten Gemeinschaftsgebiet die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kleinunternehmer muss hierfür eine Kleinunternehmer-ID seines Ansässigkeitsstaates vorlegen. In § 19a -neu-UStG wird parallel hierzu ein besonderes EU-Meldeverfahren zur Prüfung der Kleinunternehmereigenschaften eingeführt.
  • Ermittlung des Durchschnittssatze im Sinne von § 24 Abs. 5 UStG: Eine neue Anlage 5 enthält die konkreten Berechnungsschnitte für die Ermittlung des Durchschnittssatze im Sinne von § 24 Abs. 5 UStG.
  • Umsatzsteuerlager: Zum 01.01.2026 werden die Umsatzsteuerlagerregelungen abgeschafft.
  • Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines IST-Versteuerers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a -neu- UStG, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -neu- UStG): mit dieser Maßnahme wird Unionsrecht nach Maßgabe des EuGH-Urteils vom 10.02.2022 (C-9/20) umgesetzt. Anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.

Grundsteuergesetz

  • Grundsteuermessbescheid: Mit einer Ergänzung des § 36 Abs. 3 GrStG wird verankert, dass Bescheide über die Hauptveranlagung des Grundsteuermessbetrags auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 01.01.2025 zur Beseitigung einer fehlerhaften Festsetzung aufgehoben oder geändert werden können, wenn der Fehler der Finanzbehörde bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Hauptveranlagung bekannt wird. Die Vorschrift soll eine Korrektur auf den Hauptveranlagungszeitpunkt in Fällen ermöglichen, in denen nach § 36 Abs. 3 S. 1 GrStG fehlerhafte Bescheide über die Hauptveranlagung schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt wurden und die Voraussetzungen für eine Änderung oder Aufhebung nach § 36 Abs. 3 S. 2 i. V. mit § 21 S. 2 GrStG nicht vorliegen.

Grunderwerbsteuergesetz

  • Ergänzungstatgestand nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG: Eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ergänzungstatbestände ist, dass einer Gesellschaft ein Grundstück „gehört“ und es ihr also zugerechnet werden kann. Die gesetzliche Definition dieser Zurechnung wird mit der Einfügung eines § 1 Abs. 4a -neu- GrEStG ergänzt. Ein Grundstück gehört zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat. Die Neuregelung ist erstmals auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2024 verwirklicht werden. Bei der Anwendung des § 1 Abs. 4a GrEStG sind auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG zu berücksichtigen, die vor dem Tag nach der Verkündung des JStG 2024 verwirklicht wurden.
  • Neuer Steuerbefreiungstatbestand (§ 4 Nr. 7 -neu- GrEStG) für bestimmte Anteilsübertragungen (§ 1 Abs. 2a, § 1 Abs. 2b u. Abs. 3, § 1 Abs. 3a GrEStG), soweit diese durch demokratische Wahlen des Vorstands einer politischen Partie im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes oder einer Gewerkschaft im Sinne des Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes oder eines Zusammenschlusses solcher Gewerkschaften in Form eines nicht rechtsfähigen Vereins bedingt ist. Rückwirkende Anwendung zum 01.07.2021.
  • Verletzung laufender Nachbehaltensfristen des § 5 Abs. 3 S. 1 u. § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG (§ 23 Abs. 27 -neu- GrEStG): es wird geregelt, dass allein das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.2021 (BGBl. I 2021, S. 3436) nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die bis zum 31.12.2026 verwirklicht wurden (siehe dazu ausführlich in den Deloitte Tax-News).

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

  • Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrages von 10.300 Euro auf 15.000 Euro (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 -neu- ErbStG)
  • Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten: In Reaktion auf die Rechtsprechung des EuGH wird in § 10 Abs. 6 -neu-ErbStG eine anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht geregelt. Diese Abzugsfähigkeit ist entsprechend dem Anteil, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, möglich.
  • Grundstücke in Drittstaaten: Der Befreiungsabschlag wird nach einer Änderung des § 13d Abs. 3 Nr. 2 -neu- ErbStG bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei Grundstücken in einem Drittstaat gewährt, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit einem Drittsaat sichergestellt ist.
  • Stundung für Grundstücke: Mit den Änderungen in § 28 Abs. 3 ErbStG wird die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle von Grundstückserwerben, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird, ausgeweitet. Insbesondere erfasst die neue Stundungsregelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart, beispielsweise eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück).

Bewertungsgesetz

  • Nachweis des geringeren gemeinen Wertes für Zwecke der Grundsteuer: In Reaktion auf die BFH-Beschlüsse vom 27.05.2024 (II B 78/23 und II B 79/23, siehe Deloitte Tax-News) wird eine Nachweismöglichkeit eines geringeren gemeinen Wertes gesetzlich geregelt (§ 220 Abs. 2 -neu- BewG). „Der niedrigere gemeine Wert ist als Grundsteuerwert anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert (…) abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen Wert um mind. 40% übersteigt. (…)“

Mindeststeuergesetz

  • Mindeststeuergruppe: wird auch für eine einzelne im Inland belegene Geschäftseinheit fingiert (§ 3 Abs. 1 S. 4 -neu- MinStG)

Steueroasen-Abwehrgesetz

  • Abwehrmaßnahmen zum Abzugsverbot nach § 8 StAbwG und der Quellensteuermaßnahmen nach § 10 StAbwG: § 8 S. 2 Nr. 3 Buchst. a -neu- StAbwG stellt korrespondierend zu § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 StAbwG sicher, dass Aufwendungen, die aus globalverwahrten Inhaberschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln stammen, auch nicht Gegenstand des Abzugsverbotes sind, wenn sie an einer anerkannten Börse handelbar sind. § 8 S. 2 Nr. 3 Buchst. b -neu-StAbwG stellt klar, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen auch nicht dem Abzugsverbot des § 8 StAbwG unterliegen. Anzuwenden ab 01.01.2025.

Investmentsteuergesetz sowie weitere Gesetze

  • Umfangreiche Änderungen werden umgesetzt. 

Weiterer Verlauf

Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen. Geplant ist die Befassung des Bundesrates für den 22.11.2024. Danach steht noch die Unterschrift des Bundespräsidenten sowie die Verkündung im Bundesgesetzblatt aus. 

Fundstelle

Bundestag, Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages, in der Form auch vom Plenum beschlossen, BT-Drs.20/13419

Ihre Ansprechpartner

Dietmar Gegusch
Director

dgegusch@deloitte.de
Tel.: +4921187723826

Denise Käshammer
Senior Manager

dkaeshammer@deloitte.de
Tel.: +4989290368711

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Dietmar Gegusch
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Denise Käshammer
Senior Manager

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