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14.06.2018
Unternehmensteuer

Jahressteuergesetz 2018: BMF veröffentlicht Diskussionsentwurf

Aktuell:

  • 1. Beratung im Bundestag am 27.09.2018.
  • Der Bundesrat hat am 21.09.2018 zum Gesetzentwurf Stellung genommen. Siehe Deloitte Tax-News
  • Das Bundeskabinett hat am 01.08.2018 den Regierungsentwurf verabschiedet und damit das Gesetzgebungsverfahren gestartet. Ausführlich siehe Deloitte Tax-News
  • Das BMF hat am 25.06.2018 den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht. Gegenüber dem BMF-Diskussionsentwurf gab es eher redaktionelle Änderungen. Bis Mitte Juli 2018 ist zum Referentenentwurf eine Verbandsanhörung vorgesehen. 

 

Das BMF hat den Diskussionsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen resultieren im Wesentlichen aus notwendiger Anpassung an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Umsetzung von Rechtsprechung des BVerfG und des BFH. Insbesondere soll der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften verfassungskonform geregelt werden.

Hintergrund

In einem Jahressteuergesetz 2018 fasst das BMF vor allem notwendige Anpassungen an Rechtsprechung im Steuerrecht sowie technische Änderungen aufgrund von Rückmeldungen der Finanzverwaltungspraxis zusammen.

Inhalt des Diskussionsentwurfs

Hervorzuheben sind die folgenden Regelungen des Diskussionsentwurfs:

Körperschaftsteuerrecht

  • Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Anwendung des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG gemäß § 34 Abs. 6 S. 1 KStG-E)
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11, siehe Deloitte Tax-News), entschieden, dass § 8c S. 1 KStG a.F. bzw. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung, wonach nicht genutzte Verluste einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile an einen Erwerber übertragen werden, verfassungswidrig ist. Der Beschluss des BVerfG betrifft ausdrücklich nur unmittelbare Anteilsübertragung an einer Kapitalgesellschaft vor dem 01.01.2016 (vor der erstmaligen Anwendung des § 8d KStG). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c S. 2 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 S. 2 KStG) wird ausdrücklich offen gelassen (siehe hierzu: FG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2017, 2 K 245/17, BVerfG-anhängig: 2 BvL 19/17, siehe Deloitte Tax-News). Zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG wird § 8c S. 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG) für den vom BVerfG als verfassungswidrig erklärten Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos aufgehoben.
    Die Anwendungsregelung wird auch für die Gewerbesteuer umgesetzt (§ 36 Abs. 2d GewStG-E).
  • Einführung einer Gewinnabführungsfiktion in §§ 14 Abs. 2, 34 Abs. 6b KStG-E
    Mit Urteil vom 10.05.2017 (I R 93/15, siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht. Nach der Neuregelung sollen Unternehmen innerhalb einer Organschaft weiterhin die Möglichkeit haben, an außenstehende Gesellschafter als Investoren Ausgleichszahlungen im Sinne des § 16 KStG zu leisten. Für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft bei gleichzeitiger Vereinbarung von Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter soll es unschädlich, wenn neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG ein weiterer Zahlungsbestandteil hinzutritt. Dies soll jedoch nur gelten, soweit die Ausgleichszahlung insgesamt den dem Anteil am Grundkapital entsprechenden (gewöhnlichen) Gewinnanteil des außenstehenden Gesellschafters nicht übersteigt. Dieser Regelungsgehalt wurde von der Finanzverwaltung auch schon bisher anerkannt (BMF-Schreiben vom 20.04.010, BStBl I 2010 S. 372).
    Die Neuregelung soll rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden sein.
  • Folgeänderungen zum Investmentsteuerreformgesetz 2018, z. B. Teilfreistellung nach InvStG und Organschaft (§ 15 KStG-E)

Umsatzsteuerrecht

  • Aufhebung des § 3 Abs. 9 S. 3 UStG
    Die Pflicht zur Abführung von Urheberrechtsabgaben soll nicht mehr als sonstige Leistung gelten. Durch die Änderung wird das EuGH-Urteil vom 18.01.2017 (C-37/16) umgesetzt. Die Streichung soll wie die übrigen Änderungen des UStG am 01.012019 in Kraft treten. Bis dahin gilt eine Nichtbeanstandungsregelung der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern vom 14.02.2018.
  • Einführung einer umsatzsteuerlichen Regelung für Gutscheine (§§ 3 Abs. 13 bis 15, 10 Abs. 1 UStG-E)
    Definition von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen; Regelung des Ortes der Lieferung oder Leistung, zu der ein Gutschein berechtigt; Bemessungsgrundlage bei Gutscheinen.
  • Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (§§ 22f, 25e UStG-E)
    Betreiber von Online-Plattformen sollen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Aufgezeichnet werden sollen insbesondere die Steuer- und USt-ID-Nummer der auf den Plattformen aktiven Händlern, um zu gewährleisten, dass die Händler in Europa für steuerliche Zwecke registriert sind. Plattformbetreiber sollen des Weiteren für Umsatzsteuerausfälle haften, die durch Händler auf der Plattform verursacht wurden. Ausführlich siehe Deloitte Tax-News

Sonstige Steuergesetze

  • Meldung zusätzlicher Daten für grunderwerbsteuerliche Zwecke (§ 20 GrEStG-E)
  • Folgeänderungen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz

Weiteres Vorgehen

Das Bundeskabinett soll Anfang Juli mit dem Entwurf befasst werden.

Fundstelle

BMF, Diskussionsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2018 vom 15.05.2018

Weitere Fundstellen

BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017, 2 BvL 6/11, BGBl. I 2017 S. 1289, siehe Deloitte Tax-News 
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 29.08.2017, 2 K 245/17, BVerfG-anhängig: 2 BvL 19/17, siehe Deloitte Tax-News 
BFH, Urteil vom 10.05.2017, I R 93/15, siehe Deloitte Tax-News

 

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