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08.02.2012
Unternehmensteuer

Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit über Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung

Am 16.08.2011 wurde eine Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich getroffen, die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen und -steuersätze beider Länder anzugleichen. Die Ergebnisse der hierfür gebildeten deutsch-französischen Arbeitsgruppe wurden im Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit über Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung zusammengefasst und veröffentlicht. Angleichungsmöglichkeiten bestehen demnach auf folgenden Konvergenzfeldern:

Steuersätze

Deutschland
Im Bereich des Körperschaftsteuersatzes werden keine Änderungen abgestrebt.

Frankreich
Vorgeschlagen wird eine Senkung des Regelsatzes der französischen Körperschaftsteuer, die durch die parallele Erweiterung ihrer Bemessungsgrundlage ausgeglichen werden sollte. Dieser Steuersatz, der nicht mit dem deutschen Steuersatz identisch sein wird, sollte so berechnet werden, dass die entsprechende Körperschaftsteuer, gemindert um die Steuergutschrift für Forschungszwecke („crédit impôt recherche“, CIR) und erhöht um die Abgabe auf den Mehrwert der Unternehmen („cotisation sur la valeur ajoutée des entreprises“, CVAE), der nationalen und lokalen deutschen Körperschaftsteuer entspricht.

Organschaft

Deutschland
Der Gewinnabführungsvertrag sollte abgeschafft bzw. geändert werden. Um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen und unerwünschten Gestaltungen entgegenzuwirken, sollte dies mit weiteren Maßnahmen (z. B. Deckelung der organschaftlichen Verlustverrechnung auf den Beteiligungsbuchwert oder Zahlung eines Gruppenbeitrags nach finnischem Vorbild) flankiert werden. Verhindert werden sollte auch das Entstehen sogenannter „weißer Einkünfte“. Ferner wird eine Anhebung der Mindestbeteiligungsquote (auf 75 % bis 95 %, Frankreich 95 %) für die Inanspruchnahme der Organschaftsregelungen, gegebenenfalls mit gesonderten Übergangsregelungen, diskutiert. Von einer vollständigen Konsolidierung der Ergebnisse von Gruppen im Sinne der französischen „intégration fiscale“ sollte vorerst abgesehen werden.

Frankreich
Mögliche Entwicklungslinien im Rahmen der GKKB-Richtlinie sind in Betracht zu ziehen.

Behandlung von Dividenden und bestimmten Betriebsausgaben

Deutschland 
Erwägt wird die Einführung einer Mindestbeteiligungsquote (z. B. 5 % wie Frankreich) für die Steuerfreiheit von Dividenden von der Körperschaftsteuer (§ 8b KStG).

Frankreich
Bei der Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen sind folgende Änderungen denkbar:  

  • Neutralität bei der steuerlichen Behandlung von Dividendenausschüttungen und Darlehenszinsen 
  • Allgemeine Begrenzung der Absetzbarkeit von Darlehenszinsen (analog zur deutschen „Zinsschranke“) 
  • Einführung einer Symmetrieregelung zur Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen für den Erwerb von Wertpapieren, die steuerfreie Erträge generieren 
  • Ergänzung des aktuellen Rechts um gezielte Maßnahmen gegen Missbrauch

In Betracht gezogen wird außerdem die Einführung der Nichtabziehbarkeit der Abgabe auf den Mehrwert der Unternehmen (CVAE) von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer.

Verlustabzug

Deutschland
Diskutiert werden zum einen die Erhöhung der Höchstgrenze beim Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG) auf 1 Mio. Euro und zum anderen die Abschaffung des Wahlrechts für Steuerpflichtige in Bezug auf die Höhe des Verlustrücktrags. Zudem soll eine gesetzliche Regelung zur Verwendung grenzüberschreitender Verluste geschaffen werden.

Frankreich
Die Vorschriften zum Untergang von Verlustvorträgen könnten überprüft werden, entweder im Sinne eines Verzichts auf das Kriterium „Änderung der Geschäftstätigkeit“ zugunsten des Kriteriums „Änderung der Beherrschungsverhältnisse“ oder im Sinne einer Präzisierung des bestehenden Kriteriums.

Abschreibungen

Deutschland 
Keine Anpassungen vorgesehen.

Frankreich
In Erwägung gezogen werden könnten 

  • die Verschärfung der Regeln für die degressive Abschreibung und die zeitlich befristete Zulassung der degressiven Abschreibung in Abhängigkeit von konjunkturellen Unwägbarkeiten, 
  • die Untersuchung der Effizienz der verschiedenen Sonderabschreibungsmethoden sowie 
  • die Zulassung der Abschreibung des Goodwills.

Derartige Maßnahmen zur Verbreiterung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage sollen mit einer gleichzeitigen deutlichen Senkung des Körperschaftsteuersatzes erfolgen.

Personengesellschaften

Deutschland
Es sind keine substanziellen Änderungen der Vorschriften über Personengesellschaften beabsichtigt. Die derzeitigen Regelungen zur Qualifizierung von Sondervergütungen als betriebliche Gewinne auch in grenzüberschreitenden Fällen sollen beibehalten und lediglich der ergangenen BFH-Rechtsprechung entsprechend gesetzlich klargestellt werden.

Frankreich
Eine gescheiterte, für Ende 2010 geplante umfassende Reform der Regelungen für Personengesellschaften hin zur systematischen Anwendung des Transparenzprinzips könnte im Rahmen der deutsch-französischen Steuerharmonisierung wieder aufgegriffen werden.

Weitere Konvergenzbereiche

Die anderen 15 Konvergenzbereiche, die der französische Rechnungshof in seinem Bericht vom März 2011 aufgezeigt hatte, erfordern nach Ansicht der Arbeitsgruppe aufgrund bereits bestehender Konvergenzen keine Anpassungen.


Fundstelle
BMF, Mitteilung vom 06.02.2012, Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit über Konvergenzpunkte bei der Unternehmensbesteuerung

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