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28.03.2019
Unternehmensteuer

GrS des BFH: Erweiterte GewSt-Kürzung bei Beteiligung einer gewerblich geprägten Gesellschaft an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, kann die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Der Grundbesitz der vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig als eigener zuzurechnen. Der I. und der IV. Senat des BFH waren diesbezüglich unterschiedlicher Ansicht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine grundstücksverwaltende GmbH & Co. KG, die kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer rein vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR erzielte. Das Finanzamt versagte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für die Streitjahre 2007 bis 2011 mit der Begründung, dass die Beteiligung an einer Personengesellschaft nicht dem eigenen Grundbesitz gleichzustellen sei. Der IV. Senat des BFH wollte dieser Auffassung des Finanzamts nicht folgen, sah sich an einer entsprechenden Entscheidung jedoch durch ein Urteil des I. Senats des BFH vom 19.10.2010 (I R 67/09) gehindert.

Entscheidung

Der GrS entschied die vorgelegte Rechtsfrage dahingehend, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht allein deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Gesetzliche Grundlage zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz (…) verwalten und nutzen (…), an Stelle der Kürzung nach Satz 1 der Vorschrift (= 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes (Vermögensverwaltung) entfällt. Dieser Teil des Gewerbeertrags wird damit vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen.

Tatbestand des „eigenen Grundbesitzes“ i.S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Ausschließlich eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG verwaltet und nutzt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nach Auffassung des GrS auch dann, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft gehalten wird.

Der GrS folgt in seiner Entscheidung damit im Grundsatz der Auffassung des vorlegenden IV. Senats, dass unter eigenem Grundbesitz der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen ist. Denn die Begriffe "eigener Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG und "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz" i.S. des § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG seien im Hinblick auf die ertragsteuerrechtliche Zurechnung des Grundbesitzes bedeutungsgleich. Der Tatbestand eigener Grundbesitz beurteilt sich insbesondere nicht allein nach rein zivilrechtlichen, sondern – in Übereinstimmung mit dem Grundtatbestand des § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG – nach (ertrag-)steuerrechtlichen Grundsätzen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.08.1972, IV R 235/67 und vom 26.02.1992, I R 53/90).

Auslegung mit Blick auf rechtssystematische Erwägungen – Bruchteilsbetrachtung

Es entspricht auch der Systematik des GewStG, den Tatbestand der erweiterten Kürzung im vorgenannten Sinne auszulegen, so der GrS. In systematischer Hinsicht folgt die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage den einkommensteuerrechtlichen Prinzipien der Gewinnermittlung. Zu diesen Prinzipien zählt auch die sog. Bruchteilsbetrachtung. Danach sind in den Fällen, in denen sich Steuerpflichtige an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligen, nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO die Wirtschaftsgüter, die diesen an der Personengesellschaft beteiligten Steuerpflichtigen zur gesamten Hand zustehen, anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Dafür, dass diese Bruchteilsbetrachtung im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zur Anwendung kommen könnte, ist nach Ansicht des GrS nichts ersichtlich.

Finden folglich hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG die Grundsätze der Bruchteilsbetrachtung Anwendung, führe dies auch in systematischer Hinsicht dazu, dass der gesamthänderisch in einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gebundene Grundbesitz im Umfang der Beteiligung zugleich anteilig eigener Grundbesitz i.S. dieser Norm ist.

Auslegung mit Blick auf den Regelungszweck

Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch den Regelungszweck der erweiterten Kürzung bestätigt. Denn § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG will den nur kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Mit Blick auf diesen Regelungszweck der erweiterten Kürzung erweise sich § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG somit als eine am ursprünglichen gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrund ausgerichtete Korrektur einer darüber hinausgehenden allein rechtsformveranlassten Steuerbelastung.

Ergebnis

Im Ergebnis verwaltet und nutzt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft eigenen Grundbesitz nach Ansicht des GrS auch dann, wenn dieser Grundbesitz in einem Eigentumsanteil besteht. Die gewerblich geprägte Personengesellschaft übe als Gesellschafterin der rein vermögensverwaltenden GbR damit auch keine Tätigkeit aus, die über das ausschließliche Verwalten und Nutzen dieses eigenen anteiligen Grundbesitzes hinausgeht, wenn die Verwaltung und Mitwirkungsrechte der Gesellschafterin ihren Miteigentumsanteilen entsprechen.

Betroffene Norm

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Streitjahre 2007 bis 2011

Anmerkungen

BFH-Urteil vom 27.06.2019, IV R 44/16: Abgrenzung zur Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft

Der BFH hat mit Urteil vom 27.06.2019 (IV R 44/16, siehe Deloitte Tax-News) entschieden, dass eine grundstücksverwaltende Gesellschaft, die nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegt, die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft stelle keine Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall von dem Fall der Beteiligung eines grundstücksverwaltenden, dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens an einer nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft, der Gegenstand des Beschlusses des GrS des BFH vom 25.09.2018, GrS 2/16, war und für den der GrS des BFH die erweiterte GewSt-Kürzung zugelassen hat. 

Vorinstanz

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2014, 6 K 6322/13, EFG 2014, S. 1420

BFH, Vorlagebeschluss vom 21.07.2016, IV R 26/14, BStBl II 2017, S. 202, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

Großer Senat des BFH, Beschluss vom 25.09.2018, GrS 2/16, lt. BMF-Schreiben vom 11.06.2019 zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen 

Pressemitteilung Nr. 16 vom 27.03.2019

Im Anschluss an den Beschluss des GrS ergangen:

BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 11/19 (IV R 27/14) 

BFH, Urteil vom 06.06.2019, IV R 9/19 (IV R 26/14)

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 27.06.2019, IV R 44/16, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 19.10.2010, I R 67/09, BStBl II 2011, S. 367, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 26.02.1992, I R 53/90, BStBl II 1992, S. 738

BFH, Urteil vom 03.08.1972, IV R 235/67, BStBl II 1972, S. 799 

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