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22.05.2019
Unternehmensteuer

Gesetz zur steuerlichen Forschungsförderung: Verbandsanhörung mit Referentenentwurf gestartet

 Aktuell

  • Der Bundestag hat das Gesetz am 07.11.2019 verabschiedet. Zum Gesetzesbeschluss 
  • Stellungnahme Bundesrat: In der am 28.06.2019 verabschiedeten Stellungnahme zum Forschungszulagengesetz begrüßt der Bundesrat grundsätzlich das Vorhaben, sieht aber im Gesetzgebungsverfahren noch Nachbesserung bei der Berücksichtigung von Forschungsprojekten mit öffentlichen oder steuerbefreiten Projektpartnern, der stärkeren Ausrichtung auf KMU und beim Verfahren. Dieses sollte unbürokratischer ausgestaltet sein, bevor eine neue Beurteilungsstelle für die Forschungsvorhaben geschaffen wird, sollte auf bestehende Institutionen zurück gegriffen werden. Eine Umstellung der Begünstig vom Auftragnehmer zum Auftraggeber wird angeregt. Davon könnten insbesondere KMU profitieren. Zur Stellungnahme des Bundesrates gibt die Bundesregierung im weiteren Verfahren eine Gegenäußerung ab. Stellungnahme Forschungszulagengesetz
  • Die Bundesregierung hat am 22.05.2019 den Regierungsentwurf verabschiedet. Gegenüber dem Referentenentwurf wurden einige Konkretisierungen am Gesetzestext vorgenommen. Darüber hinaus wurde eine Klausel zur Verzinsung des Rückforderungsanspruchs sowie die Verlängerung des Evaluierungszeitraums auf 5 Jahre aufgenommen. Die Obergrenze für eine Forschungszulage pro Unternehmen und FuE-Vorhaben von 15 Mio. € ist nicht mehr im Entwurf enthalten. Regierungsentwurf

 

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Das Bundesfinanzministerium eröffnet mit dem Versand des Referentenentwurfs für ein Forschungszulagengesetz (FZulG) die Verbandsanhörung. Gegenüber dem Diskussionsentwurf von Anfang 2019 ist die wesentliche Änderung der Wegfall der zeitlichen Befristung der Zulagengewährung.

Hintergrund

In ihrem am 07.02.2018 veröffentlichten Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD unter anderem vereinbart, eine steuerliche Förderung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten einzuführen. (siehe Deloitte Tax-News). Anfang 2019 zeichnete sich mit einem Diskussionsentwurf aus dem BMF bereits die Richtung eines möglichen Gesetzes für die Umsetzung dieser Vorgabe im Koalitionsvertrag ab (siehe Deloitte Tax-News). Der am 17.04.2019 veröffentlichte Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG) enthält die grundlegende Struktur des Diskussionsentwurfes. Beim Referentenentwurf ist die zeitliche Befristung (ursprünglich 4 Jahre) weggefallen. Darüber hinaus werden die förderfähigen Aufwendungen umfangreicher abgegrenzt. 

Referentenentwurf

Der Referentenentwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

  • Anspruchsberechtigt: Unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (soweit nicht steuerbefreit), unabhängig von ihrer Größe oder weiterer Kriterien.
  • Begünstigte FuE-Vorhaben: Bei den Vorhaben müsste es sich um Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung entsprechend eines speziellen Kataloges handeln. Die Definition des begünstigten Vorhabens würde eine Abgrenzung gegenüber Tätigkeiten zur Marktentwicklung oder Maßnahmen zur Verbesserung von Produktionssystem vorsehen. Ein begünstigtes FuE-Vorhaben muss darauf gerichtet sein, eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen. Die Auslegung soll wie in den meisten OECD Staaten in Anlehnung an das Frascati Handbuch erfolgen.
  • Durchführung von begünstigten Vorhaben: Gefördert werden sollen Vorhaben von einzelnen Anspruchsberechtigten aber auch Kooperationsvorhaben von Anspruchsberechtigten mit mindestens einem von ihm unabhängigen Unternehmen. Genauso förderfähig würden Vorhaben von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen oder Vorhaben sein, die von einem Dritten beauftragt wurden.
  • Bemessungsgrundlage: Förderfähige Aufwendungen würden, dem Lohnsteuerabzug grundsätzlich unterliegende Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern des Anspruchsberechtigten sein, die in begünstigten FuE-Vorhaben beschäftigt sind (also keine Förderung von externer Auftragsforschung beim Auftraggeber). Leistungen eines Einzelunternehmers oder von Gesellschaftern einer Personengesellschaft sollten nach entsprechenden Vorgaben auch förderfähig sein. Die förderfähigen Aufwendungen werden zur pauschalen Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen mit einem Faktor von 1,2 multipliziert. Der förderfähige Umfang soll auf eine Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro pro Unternehmen (Konzernbetrachtung) und Wirtschaftsjahr begrenzt sein.
  • Forschungszulage: Die Zulage würde 25 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen. Das maximale Fördervolumen pro Anspruchsberechtigten und Wirtschaftsjahr würde 500.000 Euro betragen. Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres in dem die förderfähigen Aufwendungen beim Anspruchsberechtigten entstanden sind. Die Summe aller für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen, einschließlich der Forschungszulage, darf pro Unternehmen und FuE-Vorhaben nicht größer als 15 Mio. Euro sein.
  • Antrag auf Forschungszulage: Der Antrag wäre elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim örtlichen Finanzamt zu stellen. Dem Antrag wäre eine Bescheinigung beizulegen, die durch eine noch zu bestimmende Stelle erstellt wird und die Angaben zum FuE-Vorhaben sowie der Bemessungsgrundlage enthält.
  • Berücksichtigung anderer Förderungen: Die Förderung könnte grundsätzlich neben anderen Förderungen werden, sofern es sich nicht um dieselben Kosten handelt (beihilferechtliches Verbot der Doppelförderung).
  • Anwendungszeitraum: Die Gewährung der Forschungszulage soll nur für Vorhaben möglich sein, die nach dem Inkrafttreten einer möglichen gesetzlichen Regelung begonnen wurden. Die Aufwendungen, die in die Bemessungsgrundlage fließen dürfen frühestens nach dem 31.12.2019 entstanden sein.
  • Evaluierung: Die Gewährung der Zulage soll 4 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes evaluiert werden.
  • Inkrafttreten des Gesetzes: Aufgrund von beihilferechtlichen Vorgaben der EU tritt das Gesetz nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt erst einmal für 6 Monate in Kraft. Der Anwendungszeitraum verlängert sich mit dem Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission. 

Fundstelle

BMF, Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG)

Hier erhalten Sie weitere Informationen zur steuerlichen Forschungszulage nach FZulG.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Sebastian Lange
Director

seblange@deloitte.de
Tel.: 49-30-254685173

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seblange@deloitte.de
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