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26.06.2014
Unternehmensteuer

Gegenäußerung Bundesregierung: Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Am 18.06.2014 hat sich die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (vom 13.06.2014) zum „Kroatiengesetz“ geäußert. Die Bundesregierung hat den Vorschlägen des Bundesrates überwiegend zugestimmt oder eine Prüfung in Aussicht gestellt. Für beratungsintensivere Themen ist in der 2. Jahreshälfte ein weiteres Gesetzgebungsverfahren geplant. Im Finanzausschuss des Bundestages werden bereits weitere Änderungen diskutiert.

Hintergrund

Am 20.03.2014 begann das Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften mit dem Referentenentwurf des BMF (siehe Deloitte Tax-News). Mit dem Gesetz sollen die Regelungen des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU angepasst werden, ferner sind insbesondere redaktionelle Änderungen nach anderen Gesetzgebungsverfahren und Vereinfachungen vorgesehen. Am 18.06.2014 hat sich die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 13.06.2014 (siehe Deloitte Tax-News) geäußert.

Stellungnahme der Bundesregierung

Die Bundesregierung stimmt einigen Vorschlägen des Bundesrates zu. Die meisten Vorschläge will die Bundesregierung einer Prüfung unterziehen.
Die zu prüfenden Vorschläge beinhalten u.a.:

  • Änderung der Regelungen zur Schuldnerschaft der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§ 13b UStG)
  • Änderung des § 50i EStG zur Erfassung von Umstrukturierungs- und Umgehungsfällen

Die vorgeschlagenen Änderungen der Regelungen  bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen sind eine Reaktion auf ein BFH-Urteil vom 22.08.2013, V R 37/10 (siehe Deloitte Tax-News), nach dem die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nur in Betracht komme, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine – steuerpflichtige – Bauleistung verwende.

Lediglich einen Vorschlag, die Einführung eines eigenständigen Bescheinigungsverfahrens für EU-/EWR-Pensionskassen lehnt die Bundesregierung explizit ab. Hier soll nach dem Vorschlag des Bundesrates die Zuständigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern liegen (§ 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 6 -neu - InvStG).

Die Bundesregierung plant ferner im 2. Halbjahr 2014 ein weiteres steuerliches Gesetzgebungsverfahren, das noch in diesem Jahr abgeschlossen werden soll. Damit könnte die Umsetzung beratungsintensiver Regelungen, zu denen derzeit noch größerer fachlicher Klärungsbedarf besteht, auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. In diesem Zusammenhang könnten ggf. auch die Anliegen des Bundesrates, die einer umfassenderen Prüfung bedürfen, berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der von den Ländern angestoßenen Wiederaufnahme des Steuervereinfachungsgesetzes 2013 (siehe Deloitte Tax-News) verweist die Bundesregierung darauf, dass es nach der fristgemäß abgegebenen Stellungnahme der Bundesregierung (siehe Deloitte Tax-News) nun der Bundestag über die weitere Entwicklung entscheiden muss.

Aktuelle Entwicklung im Finanzausschuss Bundestag

Zu den vom Bundesrat vorgeschlagenen Punkten, Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Änderung des § 50i EStG, lagen im FA Bundestag für die Anhörung zum Gesetzentwurf am 23.06.2014 erste Entwürfe der Regierungsfraktionen für eine mögliche gesetzliche Ausgestaltung vor.
Darüber hinaus liegen als Diskussionsentwürfe die gesetzliche Umsetzung der Einführung einer Umsatzsteuerermäßigung für Hörbücher und die Einführung einer Mengenbeschränkung für Zigaretten aus dem steuerrechtlich freien Verkehr der Republik Kroatien vor.

Fundstelle

Stellungnahme Bundesrat und Gegenäußerung Bundesregierung, BT-Drs. 18/1776 vom 18.06.2014

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