FG Düsseldorf: Keine Zinsschranke bei einer Nichtabnahmeentschädigung für einen Kredit
Eine vom Darlehensnehmer zu zahlende Entschädigung für die Nichtinanspruchnahme eines Kredites stellt keine Vergütung für Fremdkapital im Sinne des § 4h Abs. 3 S. 2 EStG a.F. dar und unterfällt daher nicht der Zinsschranke. Es liegt auch kein Entgelt für Schulden im Sinne der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen im Sinn des § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG vor.
Sachverhalt
Die Klägerinnen sind Kommanditisten der E KG. Die E KG hatte nach dem Erwerb von Grundstücken einen Kreditvertrag mit einer Bank für ein Bauvorhaben abgeschlossen. Diesen nahm sie jedoch nicht in Anspruch, da das Projekt nach mehreren Umstrukturierungen der Unternehmensgruppe konzernintern finanziert wurde. Daraufhin zahlte die E KG im Streitjahr neben Bereitstellungszinsen eine Entschädigung für die Nichtabnahme des Kredits an die Bank.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Nichtabnahmeentschädigung Zinsaufwand i.S.d. Zinsschranke darstellt.
Entscheidung
Das FG kommt zu dem Ergebnis, dass die gezahlte Entschädigung für die Nichtinanspruchnahme eines Kredits keine Vergütung für Fremdkapital im Sinne der Zinsschranke gemäß § 4h EStG a.F. darstellt.
Gesetzliche Grundlagen
§ 4h Abs. 3 S. 2 EStG a.F. definiert Zinsaufwendungen als Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben.
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 411, siehe Deloitte Tax-News) wurden die Begriffe „Zinsaufwendungen“ und „Zinserträge“ erweitert, so dass neben Vergütungen für Fremdkapital auch „wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital“ unter den Zinsbegriff fallen. Die neue Fassung des § 4h EStG ist gem. § 52 Abs. 8b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden. Die neue umfassendere Definition der Zinsaufwendungen ist auf den Streitfall nicht anzuwenden.
Keine Vergütung für Fremdkapital im Sinne der Zinsschranke
Das FG legt § 4h Abs. 3 S. 2 EStG a.F. dahin aus, dass die gezahlte Nichtabnahmeentschädigung keine Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke darstellt. Nach dem Wortlaut der Norm müsse es sich bei Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke um Vergütungen „für“ Fremdkapital handeln. Die Nichtabnahmeentschädigung werde allerdings nicht „für“ Fremdkapital gezahlt, sondern sie werde vielmehr dafür gezahlt, dass der Steuerpflichtige kein Fremdkapital aufnehmen müsse.
Nach dem FG reiche ein bloßer sachlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag nach dem Wortlaut der Norm in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung für die Annahme von Zinsaufwendungen nicht. Ein solcher Zusammenhang bestünde, da sich die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung an den entgangenen Zinsen orientiert, die bei Durchführung des Kreditvertrages hätte gezahlt werden müssen.
Rechtsprechung zu gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen
Das FG verweist auch auf die BFH-Rechtsprechung zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG, nach der Bereitstellungszinsen nicht, dafür jedoch Vorfälligkeitsentschädigungen als Entgelte für Schulden anzusehen seien (vgl. BFH-Urteile vom 10.07.1996, I R 12/96 und vom 25.02.1999, IV R 55/97). Der ähnliche Wortlaut der Vorschriften des § 4h Abs. 3 S. 2 EStG („Vergütungen für Fremdkapital“) und § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG („Entgelte für Schulden“) lege jedenfalls für die von Kreditinstituten üblicherweise verlangten Entgelte ein übereinstimmendes Verständnis nahe (vgl. BFH-Beschluss vom 22.03.2023, XI R 45/19). Werde eine Nichtabnahmeentschädigung gezahlt, existiere keine Dauerschuld, so dass die Nichtabnahmeentschädigung weder ein Entgelt für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG noch eine Vergütung für Fremdkapital im Sinne des § 4h Abs. 3 S. 2 EStG darstellt, so das FG.
Enge Auslegung des Begriffs der Zinsaufwendungen
Das FG vertritt die Auffassung, dass auch die Gesetzgebungsmaterialien zum Unternehmenssteuerreformgesetz 2008, mit dem die Zinsschrankenregelung eingeführt wurde, für eine eher enge Auslegung des Begriffs der Zinsaufwendungen sprechen.
Betroffene Norm
§ 4h Abs. 3 S. 2 EStG a.F.
Streitjahr 2014
Anmerkung
Neue Rechtslage
Das FG hat mit dem o.g. Urteil nicht zur neuen Rechtslage (§ 4h Abs. 3 S. 2 EStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023, BGBl. I 2023, Nr. 411, siehe Deloitte Tax-News) Stellung genommen. Aufgrund des neuen und erweiterten Zinsbegriffs muss wohl im Hinblick auf die neue Rechtslage eine erneute Entscheidung eines Gerichts abgewartet werden.
Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2024, 14 K 1177/23 G, F
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 10.07.1996, I R 12/96, BStBl. II 1997, S. 253
BFH, Urteil vom 25.02.1999, IV R 55/97, BStBl. 1999, S. 473
BFH, Beschluss vom 22.03.2023, XI R 45/19, siehe Deloitte Tax-News