Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Beginn der parlamentarischen Beratung
Aktuell:
- Gesetz am 17.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, BGBl I 2021 S. 330
- Der Bundesrat hat am 05.03.2021 dem Gesetz zugestimmt. BR-Drs. 188/21
- Der Bundestag hat am 26.02.2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Gegenüber dem Fraktionsentwurf wurde eine kleine Ergänzung vorgenommen. Durch einen neuen § 111 Abs. 9 EStG soll im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2021 berücksichtigt werden. Voraussetzung: die Vorauszahlung für 2021 ist auf 0 Euro herabgesetzt. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung gemäß § 111 Absatz 4 EStG auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen. Beschlussempfehlung FA Bundestag, so auch vom Bundestag angenommen.
In einem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz werden die von der großen Koalition im Koalitionsausschuss vom 03.02.2021 verabredeten steuerlichen Maßnahmen umgesetzt. Hierzu zählt ein Kinderbonus, die Erhöhung des Maximalbetrages für den Verlustrücktrag sowie eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
Hintergrund
Am 03.02.2021 hatten sich die Spitzen von CDU/CSU und SPD zum Koalitionsausschuss getroffen. Es wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie vereinbart. Die steuerrelevanten Maßnahmen sollen kurzfristig in einem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise umgesetzt werden. Der Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD stand bereits im Finanzausschuss des Bundestages am 10.02.2021 auf der Tagesordnung. Die erstmalige Befassung mit dem Entwurf durch das Plenum ist für den 12.02.2021 vorgesehen.
Gesetzesentwurf
Anhebung der Höchstbetragsgrenze beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. €
- Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 soll in § 10d Abs. 1 S. 1 EStG-E die Obergrenze für den Verlustvortrag von 5 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 10 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben werden.
- Diese Anhebung soll ebenfalls in den Sondervorschriften der §§ 110 und 111 EStG-E zur Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 und zum vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 (siehe Deloitte Tax-News) umgesetzt werden.
Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
- Mit dem Corona-Steuerhilfe-Gesetz wurde der Umsatzsteuersatz für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken in der Gastronomie ab dem 01.07.2020 befristet bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 % gesenkt (siehe Deloitte Tax-News). Der damals neu eingeführte § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG soll dahingehend geändert werden, dass das Enddatum für die Befristung auf den 01.01.2023 verlängert wird. Die Leistung muss vor diesem Datum erbracht sein.
Erneuter Kinderbonus
- Wie bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfe-Gesetz (siehe Deloitte Tax-News) für 2020 umgesetzt, soll es auch im Jahr 2021 erneut einen Kinderbonus für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt werden. Für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, soll für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt werden. Der Anspruch soll auch für ein Kind bestehen, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser Kinderbonus soll nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden. Er soll jedoch bei der Günstigerrechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mitberücksichtigt werden.