Bundesregierung: Steuerliche Entlastung für Unternehmen in Folge der Coronavirus-Pandemie
Aktuell:
- 09.04.2020 - BMF: Vereinfachung für Spendenverfahren und Mittelverwendung
- 09.04.2020 - BMF: Steuerfreiheit für COVID-19 Arbeitnehmerbonus
- 25.03.2020 - GKV-Spitzenverband: Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
- 23.03.2020 - Bundesregierung: Maßnahmen im Bereich Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
- 20.03.2020 - NRW: Antrag auf Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus, Anleitung zur Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
- 19.03.2020 - Vereinfachter Antrag auf Steuererleichterungen
- 19.03.2020 - Zur praktischen Umsetzung der Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie hat das BMF in einem Schreiben vom 19.03.2020 zu Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie zur Anpassung von Vorauszahlungen Stellung genommen. Zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder geäußert. siehe Deloitte Tax-News
Bundesländer-Übersicht über Anträge auf Steuererleichterungen
Alle Beiträge in den Deloitte Tax-News zum Thema COVID19
COVID-19: Aktuelle Insights zum Krisenmanagament
Überblick: Öffentliche Fördermittel und Sofortmaßnahmen
Bundesregierung, Coronavirus: Milliarden-Hilfsprogramm und Schutzschild vom 13.03.2020
Am 13.03.2020 stellte das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung von Unternehmen im Zuge der gegenwärtigen Coronavirus-Pandemie vor, das auch steuerpolitische Maßnahmen beinhaltet.
Hintergrund
Da die derzeitige Coronavirus-Pandemie sehr wahrscheinlich bei zahlreichen Unternehmen zu hohen Umsatzeinbüßen führen wird, hat die Bundesregierung vorsorglich Unterstützungsmaßnahmen verabschiedet, um so Liquiditätsengpässen bei Unternehmen entgegenzuwirken. Das Hilfspaket umfasst neben den steuerpolitischen Maßnahmen ebenfalls Lockerungen bei den Kurzarbeiter-Regelungen sowie einen vereinfachten Zugang zu Krediten und Bürgschaften.
Steuerliche Sofortmaßnahmen
Steuerpolitisch in Aussicht gestellt werden Stundungen von Steuerschulden und Verbesserung der Möglichkeiten zur Senkung von Vorauszahlungen sowie im Bereich der Vollstreckung. Die steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen soll unabhängig von der Größe und Branche des Unternehmens gewährt werden.
Den Finanzbehörden soll es erleichtert werden, Unternehmen Steuerstundungen zu gewähren, sofern eine Einziehung der Steuerschuld eine erhebliche Härte darstellen würde. Im Zuge dessen ist die Finanzverwaltung weiterhin angewiesen, hierfür keine strengen Anforderungen zu stellen. Bei direkter Betroffenheit eines Unternehmens durch die Coronavirus-Pandemie kann ein Verzicht auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen (wie Kontopfändungen) bis zum 31.12.2020 erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat eine entsprechende Abstimmung mit den Bundesländern bereits eingeleitet.
Darüber hinaus soll eine Anpassung von Vorauszahlungen erleichtert werden. Sobald ein Unternehmen krisenbedingt geringere Einkünfte zu erwarten hat, sollte auf Antrag die Steuervorauszahlung unkompliziert und schnell herabgesetzt werden.
Des Weiteren beinhaltet das Maßnahmenpaket die Anweisung an die Zollverwaltung (verantwortlich für u. a. Energie- und Luftverkehrssteuer, zu den Maßnahmen der Zollverwaltung) und Bundeszentralamt für Steuern (Versicherungs- und die Umsatzsteuer) den Steuerpflichtigen ebenfalls entlastend entgegenzukommen. Sonderregelung zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Alkohol für Apotheken
Ausführlich zu Maßnahmen aus dem Bereich der Indirekten Steuern
Überblick über einzelne Bundesländer (Stand: 17. März 2020)
Die Stadtstaaten Bremen, Berlin und Hamburg, der Freistaat Thüringen, der Freistaat Sachsen und die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Hessen und Brandenburg haben gleiche Hilfsmaßnahmen wie die Bundesregierung in Aussicht gestellt.
Das Land Nordrhein-Westfalen wird den Maßnahmen der Bundesregierung folgen und prüft darüber hinaus eine Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen und weitere geeignete Maßnahmen.
Das Land Schleswig-Holstein hat einen Erlass veröffentlich, mit dem die Maßnahmen der Bundesregierung auf Landesebene umgesetzt werden sollen. Erlass des Landes Schleswig-Holstein
Der Freistaat Bayern erlaubt eine zinsfreie Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer und eine Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung auf null (Antrag auf Steuererleichterungen). Konkret gilt bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung, dass die Finanzämter auf die üblichen monatlichen Stundungszinsen im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten können. Darüber hinaus fordert der bayerische Ministerpräsident Markus Söder umfangreiche Steuersenkungen.
Das Saarland stundet unter anderem die Steuervorzahlungen, die Ende März fällig gewesen wären.
Sachsen-Anhalt sicherte betroffenen Unternehmen noch nicht näher konkretisierte Liquiditätshilfe zu.
Eine Stellungnahme des Lands Mecklenburg-Vorpommern blieb bislang aus.
Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ist zudem erwähnenswert, dass einzelne Bundesländer (wie Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Niedersachsen) bereits veranlasst haben, die Finanzämter für den Publikumsverkehr vorübergehend zu sperren.
Weiter Unterstützungsmaßnahmen
Arbeitsmarktmaßnahmen
Mit dem am 13.03.2020 vom Bundesrat beratenen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Gesetzentwurf Bundesregierung) sollen die Voraussetzungen für verschiedene arbeitsmarktpolitische Maßnahmen geschaffen werden (ausführliche Darstellung):
- Weiterentwicklung der Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes
- Qualifizierung in der Transfergesellschaft
- Rechtsanspruch auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses
- Flexibilisierung der Rahmenbedingungen für das Kurzarbeitergeld
- Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
- Verlängerung der Regelung zur Weiterbildungsprämie
- Änderungen bei der Arbeitssuchend- und Arbeitslosenmeldung
Im Bereich des Kurzarbeitergeldes sind durch das vom Bundestag am 13.03.2020 verabschiedeten Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetzentwurf) - das am selben Tag der Bundesrat gebilligt hat - über eine Verordnungsermächtigung der Bundesregierung unter anderem vorgesehen:
- Absenkung des Quorums der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 Prozent
- teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
- Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
- vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit
Ausführlich zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld
Darlehen- und Liquiditätsmaßnahmen
Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern:
- KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell
- KfW Kredit für Wachstum
- Bürgschaftsbanken
- Großbürgschaftsprogramm
Ausführlich zum Förderprogramm der KfW
Forschungsförderung
Förderung für Forschungsvorhaben zur Erforschung von COVID-19 in vier Modulen:
- Bekämpfung von COVID-19 durch frühe klinische Studien für die Anwendung bereits zugelassener, therapeutischer Ansätze auf Sars-CoV-2
- Kontrolle von COVID-19 durch neue therapeutische und diagnostische Ansätze
- Forschung, die zum Verständnis des Virus und dessen Ausbreitung beiträgt
- Unterstützung bereits laufender Forschungsprojekte zu Coronaviren
Förderprogramme der Länder
Die Bundesländer haben bereits erste Fördermaßnahmen veröffentlich oder bereiten Maßnahmen kurzfristig vor.
Fundstelle
Bundesregierung, Coronavirus: Milliarden-Hilfsprogramm und Schutzschild vom 13. März 2020, Englische Version