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17.03.2016
Unternehmensteuer

BMF: Schreiben zu Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen aufgehoben

Mit Schreiben vom 15.03.2016 hat das BMF seine im Schreiben vom 29.06.2015 dargelegte Auffassung zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen aufgehoben.

Hintergrund

Mit Urteil vom 14.05.2014 (siehe Deloitte Tax-News) hatte der BFH entschieden, dass bei Planungsleistungen eines Ingenieurs/Architekten der Gewinn bereits dann realisiert ist, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist und nicht erst mit der Abnahme oder der Stellung der Abschlussrechnung. Mit Schreiben vom 29.06.2015 erweiterte das BMF die Anwendung des BFH-Urteils auf andere Branchen und alle Abschlagszahlungen für Werkleistungen nach § 632a BGB.

Verwaltungsanweisung

Das BMF ist nun zurück gerudert und hebt das BMF-Schreiben vom 29.06.2015 wieder auf. Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 15.03.2016 wird die Anwendung des BFH-Urteils vom 14.05.2014 auf Abschlagszahlungen nach § 8 Absatz 2 HOAI a. F. (gilt für Leistungen, die bis zum 17.08.2009 vertraglich vereinbart wurden) begrenzt. Keine Anwendung findet das Urteil damit auf Abschlagszahlungen gemäß § 15 der 2013 modifizierten HOAI und nach § 632a BGB.

Für die o.g. Fälle, in denen das BMF-Schreiben angewendet wird, wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 beginnt. Zur Vermeidung von Härten kann der aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierende Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden.

Betroffene Normen
§ 8 Abs. 2 HOAI a.F., § 4 Abs. 1 EStG, § 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Hs. HGB

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 15.03.2016

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 14.05.2014, VIII R 25/11, BStBl II 2014, S. 968, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 29.06.2015

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