BMF: Körperschaftsteuerliche Organschaft
Das BMF hat am 17.07.2026 ein aktualisiertes Schreiben zur körperschaftsteuerlichen Organschaft veröffentlicht. Das Schreiben enthält Anweisungen zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags und zur Personengesellschaft als Organträger und berücksichtigt insbesondere die neuere BFH-Rechtsprechung.
BMF, Schreiben vom 17.07.2026, S 2770/00042/002/081
Verwaltungsanweisung
Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags
- Ein Gewinnabführungsvertrag erfüllt steuerlich nur dann die erforderliche 5-jährige-Mindestlaufzeit (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KStG), wenn er über diesen Zeitraum auch zivilrechtlich wirksam ist (maßgeblich ist die Handelsregistereintragung).
- Eine vertragliche Vereinbarung, nach der die Laufzeit des GAV erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem der GAV im Handelsregister eingetragen wird, ist nicht zu beanstanden.
Personengesellschaft als Organträger
Finanzielle Eingliederung der Organträger-Personengesellschaft
- Die Anteile, die die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft vermitteln, müssen im Gesamthandsvermögen der Organträger-Personengesellschaft gehalten werden.
Eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft
- Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit
Die eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft darf nicht nur geringfügig sein (siehe hierzu H 15.8 (5) Bagatellgrenze EStH 2025). - Holdinggesellschaften/geschäftsleitende Holding
Eine erforderliche eigene gewerbliche Tätigkeit einer Holdingpersonengesellschaft als Organträger kann im Einzelfall auch eine Tätigkeit als geschäftsleitende Holding sein (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2024, I R 23/21, siehe Deloitte Tax-News), was aber zwingend voraussetzt, dass die Personengesellschaft an mehreren Tochterkapitalgesellschaften beteiligt und für diese auch tatsächlich geschäftsleitend tätig ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.1969, I R 252/64 und vom 18.01.2023, I R 16/19).
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren einzige Funktion die Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der Holdingpersonengesellschaft ist, wird hierbei nicht berücksichtigt.
Für die Annahme einer tatsächlichen Geschäftsleitung reicht der bloße Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit den Tochtergesellschaften nicht aus. - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften
Das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann schon dann erfüllt sein, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen nur gegenüber einem Auftraggeber erbringt (vgl. H 15.4 Kundenkreis EStH 2025).
Eine gewerbliche Tätigkeit kann daher auch vorliegen, wenn eine Gesellschaft Dienstleistungen (wie z. B. Erstellen der Buchführung, EDVUnterstützung o. Ä.) nur gegenüber einer oder mehreren Konzerngesellschaften erbringt.
Voraussetzung ist, dass die Leistungen gegen gesondertes fremdübliches Entgelt erbracht und abgerechnet werden. - Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft
Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft wird nicht allein deshalb selbst gewerblich tätig, weil sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist und lediglich aufgrund der gewerblichen Infektion gewerbliche Einkünfte erzielt.
Betriebsaufspaltung
Auch eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung kommt als Organträger in Betracht, da sie originär gewerblich tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.2020, I R 72/16, siehe Deloitte Tax-News). Dies gilt auch, wenn die Besitzpersonengesellschaft ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013, I R 40/12, siehe Deloitte Tax-News).
Zeitliche Aspekte
Zur steuerlichen Anerkennung einer Organschaft müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an erfüllt sein. Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss aber nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.2013, I R 40/12, siehe Deloitte Tax-News).
Anwendung
Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 10.11.2005, IV B 7-S 2770-24/05 (BStBl. I 2005, S. 1038) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Anmerkung
Mit Urteil vom 27.11.2024 (I R 23/21, siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung im Vorgängerschreiben vom 10.11.2005 entschieden, dass auch eine ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätige Organträger-Personengesellschaft die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG erfüllt. In dem aktuellen Schreiben erkennt nun auch das BMF eine ausschließlich geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin an. Für zwingend erforderlich hält es allerdings u.a. die Beteiligung der Personengesellschaft an mehreren Tochterkapitalgesellschaften.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 17.07.2026, S 2770/00042/002/081
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 17.12.1969, I R 252/64, BStBl. II 1970, S. 257
BFH, Urteil vom 24.07.2013, I R 40/12, BStBl. II 2014, S. 272, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 17.11.2020, I R 72/16, BStBl. II 2021, S. 484, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 18.01.2023, I R 16/19, BStBl. II 2023, S. 1096
BFH, Urteil vom 27.11.2024, I R 23/21, siehe Deloitte Tax-News
