BMF: Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension
Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt regelmäßig keine gesellschaftliche Veranlassung vor, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet. Die Finanzverwaltung ändert das BMF-Schreiben vom 18.09.2017 entsprechend.
Hintergrund
Mit Urteil vom 15.03.2023 (I R 41/19, siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH entschieden, dass für den Fall, dass nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt wird, keine gesellschaftliche Veranlassung vorliegt, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Verwaltungsanweisung
Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung des BFH und ändert Rd. Nr. 10 des BMF-Schreibens vom 18.09.2017:
In der Anwartschaftsphase ist eine Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer, die zwar die Vollendung des vereinbarten Pensionsalters voraussetzt, nicht jedoch dessen Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses, körperschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie führt nicht von vorneherein wegen Unüblichkeit oder fehlender Ernsthaftigkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles (Auszahlungsphase) neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach der Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs regelmäßig keine gesellschaftliche Veranlassung vor, soweit die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19). Denn in der Auszahlungsphase der Pension würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter grundsätzlich verlangen, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat (BFH-Urteile vom 05.03.2008, I R 12/07, vom 23.10.2013, I R 60/12 und vom 15.03.2023, I R 41/19). Es liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet.
Die Auflösung der Pensionsrückstellung steht der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegen.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann zu bejahen, wenn das Aktivgehalt und die Arbeitszeit nach Eintritt des Versorgungsfalls deutlich reduziert werden, da eine „Teilzeittätigkeit“ mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist. Soweit der BFH in Rn. 28 des Urteils 15.03.2023, I R 41/19, die – im Streitfall nicht entscheidungserhebliche – Auffassung vertritt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen dazu führen könne, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könne, ohne eine vGA auszulösen, pflichtet die Finanzverwaltung dieser Auffassung nicht bei. Sie hält vielmehr an der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung fest, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist.
Anwendung
Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 30.08.2024, IV C 2 - S 2742/22/10003 :009
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12, BStBl. II 2015, S. 413
BFH, Urteil vom 05.03.2008, I R 12/07, BStBl. II 2015, S. 409
BMF, Schreiben vom 18.09.2017, IV C 2 - S 2742/22/10003 :009, BStBl. I 2017, S. 1293