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03.12.2015
Unternehmensteuer

BMF-Entwurf: Voraussetzungen zur Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG

In einem im Entwurf vorliegenden Schreiben nimmt das BMF dazu Stellung, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen der durch das sog. „Kroatiengesetz“ eingefügte§ 50i Abs. 2 EStG aus Gründen sachlicher Unbilligkeit nicht anzuwenden ist.

Hintergrund

§ 50i Abs. 2 EStG wurde im Rahmen des sog. „Kroatiengesetzes“ vom 26.09.2014 angefügt. Danach sind Sachgesamtheiten bei Umwandlung, Einbringung, Strukturwandel und unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter abweichend von den Bestimmungen des UmwStG, des § 6 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 5 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn die Sachgesamtheit Wirtschaftsgüter oder Anteile im Sinne des § 50i Abs. 1 EStG enthält oder solche Wirtschaftsgüter oder Anteile nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden. Die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in einem DBA-Staat ist nicht Voraussetzung.

Am 26.09.2014 hatte das BMF das finale Schreiben zur Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen auf Personengesellschaften veröffentlicht. Schwerpunkt des BMF-Schreibens waren Aussagen zur Anwendung von § 50i EStG i.d.F. durch das „Kroatiengesetz“. Der nun vorliegende BMF-Entwurf zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG ergänzt dieses BMF-Schreiben.

Verwaltungsanweisung

Mit vorliegendem Entwurf ordnet das BMF nun unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG aus Gründen sachlicher Unbilligkeit an mit der Folge, dass nicht zwingend der gemeine Wert anzusetzen ist, sondern auf Antrag der Buchwert fortgeführt oder ein Zwischenwert angesetzt werden kann. Folgende Fälle könnten unter den genannten Voraussetzungen von der Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG ausgenommen werden:

Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach §§ 20 und 25 UmwStG:

  • bei übereinstimmendem Antrag des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft
  • wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der laufenden Einkünfte und des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt werde

Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG

  • bei übereinstimmendem Antrag des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft
  • soweit das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der laufenden Einkünfte und des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt werde
  • bei der Beurteilung, ob das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, bleibe § 50i EStG unberücksichtigt

Umwandlungen nach §§ 3, 9, 11, 15 und 16 UmwStG:

  • bei übereinstimmendem Antrag des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers
  • soweit das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der laufenden Einkünfte und des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme des übertragenen Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt werde
  • bei der Beurteilung ob das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, bleibe § 50i EStG unberücksichtigt

Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG:

  • bei übereinstimmendem Antrag des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers soweit der Rechtsträger eine natürliche Person sei und
  • das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der laufenden Einkünfte und des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme der Wirtschaftsgüter und Anteile i.S.d. § 50i Abs. 1 EStG nicht ausgeschlossen oder beschränkt werde
  • bei der Beurteilung ob das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, bleibe § 50i EStG unberücksichtigt

Überführung oder Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG:

  • bei übereinstimmendem Antrag des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers
  • soweit das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der laufenden Einkünfte und des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts nicht ausgeschlossen oder beschränkt werde
  • bei der Beurteilung ob das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, bleibe § 50i EStG unberücksichtigt

Strukturwandel:

  • auf Antrag des Rechtsträgers
  • wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der laufenden Einkünfte und des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme der Wirtschaftsgüter und Anteile i.S.d. § 50i Abs. 1 EStG nicht ausgeschlossen oder beschränkt werde
  • bei der Beurteilung ob das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, bleibe § 50i EStG unberücksichtig

Betroffene Norm
§ 50i Abs. 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014

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