BMF: Entwurf der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022)
April 2022:
Der Bundesrat hat am 08.04.2022 der Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR 2022) zugestimmt. Die Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, sie sind aber grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
Bundesrat, Beschluss vom 08.04.2022
Bundesrat, Drucksache 97/22 vom 24.02.2022
BMF-Entwurf vom 27.10.2022:
Mit Schreiben vom 27.10.2021 legte das BMF den Verbänden den Referentenentwurf der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) zur Stellungnahme vor. Die Neufassung berücksichtigt gesetzliche Änderungen, insbesondere im Bereich der ertragsteuerlichen Organschaft und der Regelungen für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Hintergrund
Mit den Körperschaftsteuer-Richtlinien sollen Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung behandelt werden, damit die einheitliche Anwendung des Körperschaftsteuerrechts durch die Behörden der Finanzverwaltung sichergestellt wird. Ferner sind zur Vermeidung unbilliger Härten und aus Vereinfachungsgründen Anweisungen für das Verfahren in bestimmten Fällen enthalten.
Die aktuellen Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR 2015) vom 06.04.2016 (BStBl. I 2016, Sondernummer 1/2016, S. 2) sollen nun aktualisiert werden. Dazu hat das BMF am 27.10.2021 einen Entwurf zur Verbandsanhörung veröffentlicht, in dem zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen sowie die aktuelle BFH-Rechtsprechung berücksichtigt werden. Die Verbände haben nun Gelegenheit, bis zum 24.11.2021 zum o.g. Entwurf der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 Stellung zu nehmen. Anschließend legt die Bundesregierung ggf. eine überarbeitete Version der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 vor.
Richtlinien
Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden Änderungen:
Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger bis einschließlich VZ 2021 (R 14.8 KStR-E 2022)
Im Entwurf der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 wurde vermerkt, dass die bisherigen Regelungen zur Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger (R 14.8 KStR 2015) bis einschließlich VZ 2021 gelten. Denn mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.06.2021 (KöMoG, siehe Deloitte Tax-News) wurde das bisherige System der Bildung von Ausgleichsposten für organschaftliche Mehr- und Minderabführungen durch das System der Einlagelösung ersetzt (§§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 1 S. 3 und Abs. 6 KStG). Organschaftliche Minderabführungen gelten danach als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft und organschaftliche Mehrabführungen als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger. Die Neuregelung ist erstmals auf Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen. Nach Ankündigung der Finanzverwaltung soll noch ein separates BMF-Schreiben zur Einlagelösung veröffentlicht werden.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (R 4.1 bis R 4.3 KStR-E 2022)
Der Entwurf berücksichtigt des Weiteren die gesetzlichen Änderungen der Regelungen für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Ausgehend von den im Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020, siehe Deloitte Tax-News) vorgenommenen Vereinfachungen im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts wurde im Richtlinien-Entwurf die Grenze für die die Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des § 64 Abs. 3 AO übernommen und dementsprechend auch für Betriebe gewerblicher Art von 35.000 Euro auf 45.000 Euro im Jahr angepasst (R 4.1 KStR-E 2022). Daneben hebt der Entwurf die noch in den KStR 2015 enthaltene Richtlinie zu Verpachtungsbetrieben gewerblicher Art auf (R 4.3 KStR-E 2022).
Keine Regelungen zum Optionsmodell nach § 1a KStG
Verwaltungsverlautbarungen zu der durch das KöMoG (siehe Deloitte Tax-News) neu eingefügten Regelung zur Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG wurden nicht in den Richtlinien aufgenommen. Hierzu soll ein separates BMF-Schreiben ergehen (vgl. Entwurf des BMF-Schreibens zu § 1a KStG vom 30.09.2021, siehe Deloitte Tax-News).
Weitere Änderungen
Außerdem werden die Schemata zur „Ermittlung des zu versteuernden Einkommens“ (R 7.1 KStR-E 2022) und zur „Ermittlung der festzusetzenden und verbleibenden Körperschaftsteuer“ (R 7.2 KStR-E 2022) sowie die Liste der anzuwendenden einkommensteuerrechtlichen Vorschriften (R 8.1 KStR-E 2022) an die neue Rechtslage angepasst.
Anwendung
Die KStR 2022 sollen am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, ab VZ 2022 gelten.
Fundstelle
Weitere Fundstellen
BMF, Entwurf vom 30.09.2021, IV C 2 -S 2700/20/10001 :022, siehe Deloitte Tax-News