BMF: Bewertung von Pensionsrückstellungen
Die bisherigen Richttafeln 2005 G von Prof. Heubeck zur Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG wurden durch die Heubeck-Richttafeln 2018 G ersetzt. Das BMF erkennt auch diese neuen Richttafeln als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Abs. 3 S. 3 EStG übereinstimmend an.
Hintergrund
Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 EStG sind Pensionsrückstellungen höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung anzusetzen. Bei der Berechnung des Teilwerts sind nach § 6a Abs. 3 S. 3 EStG ein Rechnungszinsfuß von 6 % und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Als mit diesen Regeln übereinstimmend erkannte die Finanzverwaltung bislang die „Richttafeln 2005 G“ von Prof. Heubeck an. Diese wurden durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ ersetzt.
Verwaltungsanweisung
Zum Übergang auf die neuen „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ nimmt das BMF – unter Berücksichtigung der in den BMF-Schreiben vom 16.12.2005 und 13.04.1999 dargelegten Grundsätze – wie folgt Stellung:
Steuerliche Anerkennung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“
Die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Abs. 3 S. 3 EStG übereinstimmend anerkannt. Hinweis: Ob es sich dabei um die von der Heubeck-Richttafeln GmbH am 20.07.2018 veröffentlichten oder um die später berichtigten Richttafeln handelt, geht aus dem Schreiben nicht hervor.
Zeitliche Anwendung
Die neuen Richttafeln können erstmals für Bilanzstichtage nach dem 20.07.2018 (Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln) und die alten Richttafeln letztmals für Bilanzstichtage vor dem 30.06.2019 verwendet werden. Dabei hat der Übergang auf die neuen Richttafeln für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertende Bilanzposten des Unternehmens einheitlich zu erfolgen.
Verteilung des Unterschiedsbetrages nach § 6a Abs. 4 S. 2 EStG
Der Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen (Heubeck Richttafeln 2018 G) beruht, kann nach § 6a Abs. 4 S. 2 EStG nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der jeweiligen Pensionsrückstellung zugeführt werden (Verteilungszeitraum). Die gleichmäßige Verteilung ist sowohl bei positiven als auch bei negativen Unterschiedsbeträgen erforderlich. Zu Einzelheiten der Verteilung enthält das Schreiben nähere Erläuterungen.
Andere Verpflichtungen, die nach § 6a EStG bewertet werden
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für andere Verpflichtungen, die nach den Grundsätzen des § 6a EStG zu bewerten sind (z. B. Vorruhestandsleistungen), entsprechend.
Hinweis
Entgegen der hier dargestellten Auffassung der Finanzverwaltung kommt der BFH nun in seinem Beschluss vom 13.02.2019, XI R 34/16 (siehe Deloitte Tax-News) zu dem Schluss, dass in dem Fall, dass im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet wird und dies im Jahr der Veröffentlichung neuer „Heubeck-Richttafeln“ erfolgt, kein Unterschiedsbetrag i.S. des § 6a Abs. 4 S. 2 EStG vorliegt, der auf drei Wirtschaftsjahre zu verteilen wäre. Mittlerweile hat sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 17.12.2019 der Auffassung des BFH angeschlossen und gelangt nun ebenfalls zu der Überzeugung, dass die Verteilungsregelung nicht für Versorgungszusagen gilt, die im Übergangsjahr erteilt werden. Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen beanstandet die Finanzverwaltung eine Verteilung (einheitlich für alle Versorgungszusagen) jedoch nicht.
Betroffene Norm
§ 6a EStG
Fundstellen
BMF-Schreiben vom 19.10.2018, IV C 6 - S 2176/07/10004 :001
Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 13.02.2019, XI R 34/16, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 16.12.2005, BStBl. I S. 1054
BMF, Schreiben vom 13.04.1999, BStBl. I S. 436