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14.04.2016
Unternehmensteuer

BFH: Währungsverluste bei Liquidation ausländischer Unterpersonengesellschaft

Währungsverluste aus der Rückzahlung von Einlagen im Zusammenhang mit der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft mindern nicht gem. § 8 Nr. 8 GewStG den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine im Inland ansässige GmbH & Co. KG (Oberpersonengesellschaft), war an der X-LP, einer Personengesellschaft US-amerikanischen Rechts (Unterpersonengesellschaft), beteiligt, die im Streitjahr 2005 liquidiert wurde. Der Feststellungsbescheid der Unterpersonengesellschaft war bereits bestandskräftig. Die Klägerin begehrte die Änderung ihres Feststellungsbescheids, um dort einen die inländischen Einkünfte mindernden Währungsverlust aus der Rückzahlung ihrer Einlage in der Unterpersonengesellschaft zu erfassen. Zudem beantragte sie, diesen Währungsverlust von ihrem Gewerbesteuermessbetrag abzusetzen. Nach erfolglosen Einspruchsverfahren hatte auch die Klage beim FG keinen Erfolg.

Entscheidung

Das FG habe zu Recht entschieden, dass ein Währungsverlust aus der Rückzahlung von Einlagen nach Liquidation der Unterpersonengesellschaft den Gewerbesteuermessbetrag der Oberpersonengesellschaft nicht mindere. Auch in doppelstöckigen Strukturen sei die jeweilige Personengesellschaft (Ober- und Unterpersonengesellschaft) selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer. Aus § 8 Nr. 8 GewStG ergebe sich, dass der Anteil am Verlust einer in- oder ausländischen Personengesellschaft dem Gewerbeertrag des Mitunternehmers, in diesem Fall der Oberpersonengesellschaft als Mitunternehmerin der X-LP, wieder hinzuzurechnen ist.

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 24.11.1983) seien von der Verlusthinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG auch Verluste aus der Beteiligungsveräußerung erfasst. Daher könne für Währungsverluste aus der Rückzahlung von Einlagen im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebs einer ausländischen Unterpersonengesellschaft nichts anderes gelten. Auch seien nach bisheriger Rechtsprechung des BFH Währungsverluste aus der Rückzahlung von Dotationskapital bei Aufgabe einer ausländischen Betriebstätte dieser Betriebstätte zuzuordnen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 16.02.1996). Dies gelte auch für die Wechselkursverluste im Zusammenhang mit der Liquidation der X-LP.

Dies verstoße auch nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit. Schließlich habe der EuGH entschieden, dass kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vorliege, wenn sowohl Gewinne als auch Verluste (einschl. Wechselkursverluste) aus der Beteiligung an einer ausländischen Tochtergesellschaft von der inländischen Körperschaftsteuer befreit würden (vgl. EuGH-Urteil vom 10.06.2015). Nach Ansicht des BFH gelten diese Grundsätze auch für die Gewerbesteuer, da eine solche symmetrische Bereinigung von Gewinn- und Verlustanteilen an ausländischen Personengesellschaften in den Vorschriften der § 9 Nr. 2 GewStG und § 8 Nr. 8 GewStG normiert sei.

Auch aus verfahrensrechtlichen Gründen könne der Währungsverlust im Streitfall nicht mehr bei der Ermittlung der Einkünfte (nach DBA steuerfreie Einkünfte, Progressionsvorbehalt) der Oberpersonengesellschaft berücksichtigt werden, weil dieser nach § 179 Abs. 3 i.V.m. § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO im Feststellungsverfahren der ausländischen Unterpersonengesellschaft und eben nicht im Feststellungsverfahren der Oberpersonengesellschaft zu erfassen sei. Denn ein Währungsverlust aus der Rückzahlung von Einlagen in eine ausländische (Unter-)Personengesellschaft sei so eng mit den aus dieser Gesellschaft erzielten Einkünften verknüpft, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Verfahrenskonzentration eine einheitliche Feststellung gegenüber allen betroffenen Gesellschaftern der (Unter-)Personengesellschaft geboten sei . Da eine Feststellung des Währungsverlusts auf Ebene der X-LP jedoch nicht erfolgt sei, sei der bereits bestandskräftige Feststellungsbescheid der X-LP bindend für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei der Oberpersonengesellschaft.

Betroffene Norm

§ 8 Nr. 8 GewStG, § 180 Abs. 5 AO

Streitjahr 2005

Vorinstanz

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014, 7 K 1135/12 G,F, EFG 2014, S. 712

Fundstelle

BFH, Urteil vom 02.12.2015, I R 13/14, BStBl II 2016 Seite 927

Pressemitteilung Nr. 33/16 vom 13.04.2016

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 16.02.1996, I R 43/95

BFH, Beschluss vom 24.11.1983, I B 84/82

EuGH, Urteil vom 10.06.2015, C-686/13 

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