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21.09.2017
Unternehmensteuer

BFH: Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

Der BFH hat in zwei Urteilen zur Verklammerungsthese Stellung genommen. Eine Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit liegt vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden hat, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus einem Teilakt (hier: Veräußerung der vermieteten Wirtschaftsgüter) erzielen lässt.

Sachverhalte

BFH, IV R 6/14:
Die Kläger sind ehemalige Kommanditisten der X GmbH & Co. KG i.L.. Der Geschäftsgegenstand der KG war der Erwerb und die Vermietung (Leasing) beweglicher Wirtschaftsgüter. Der von der KG erzielte Erlös aus der Veräußerung der beweglichen Wirtschaftsgüter sowie die Abfindungen, welche die Kläger anlässlich ihres Ausscheidens aus der KG erhalten haben, wurden als begünstigte Veräußerungsgewinne erklärt. Aus Sicht des Finanzamts als auch des FGs lagen keine begünstigte Veräußerungsgewinne, sondern laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

BFH, IV R 30/14:
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer KG, war die Verwaltung, die Nutzung und die Veräußerung von Containern aller Art. Die KG erwarb Schiffscontainer und vermietete diese. Im Rahmen von Andienungsverträgen hatte die KG das Recht der A-Gesellschaft die Container ganz oder teilweise zum Kauf anzudienen. In 2010 veräußerte die Klägerin sämtliche Container. Aus Sicht der Klägerin lag eine private Vermögensverwaltung vor. Folglich erklärte die Klägerin sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Das Finanzamt und auch das FG nahmen hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG an.

Entscheidungen

BFH, IV R 6/14:

Entgegen der Auffassung des Finanzamts und des FGs erzielten die Kläger aus der Veräußerung ihrer gesamten Kommanditanteile keinen laufenden Gewinn, sondern einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, der nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG tarifbegünstigt sei.

Es könne dahinstehen, ob die Gewährung der Tarifbegünstigung ausnahmsweise dann ausscheide, wenn der Gewinn aus einer Personengesellschaft stamme, die selbst bei Veräußerung ihres gesamten Anlagevermögens im Rahmen einer Betriebsaufgabe keinen tarifbegünstigten Gewinn erzielen könnte, weil diese Veräußerung als Teilakt ihrer laufenden Geschäftstätigkeit zu werten sei (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.08.2013). Ein solcher Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit setze voraus, dass der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf der jeweiligen Wirtschaftsgüter zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert seien. Dazu müsse bereits bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden haben, dass sich ein erwartetes positives Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter erzielen lasse. Diese Voraussetzung sei im Streitfall jedoch nicht erfüllt. In einem Prospekt sei mit dem Szenario 2 auch ein Geschäftskonzept vorgestellt worden, das ein positives Gesamtergebnis ohne Einbeziehung eines Veräußerungserlöses in Aussicht gestellt habe. Diesem Umstand komme eine weichenstellende Indizwirkung zu. Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die die Verwirklichung dieses Geschäftskonzepts nicht realistisch sei, läge kein Teilakt der laufenden Geschäftstätigkeit vor.

BFH, IV R 30/14:

Das Urteil des FG sei aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.

Eine private Vermögensverwaltung läge dann nicht mehr vor, wenn die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts zu einer einheitlichen Tätigkeit verklammert sei. Die im o.g. Urteil (BFH, IV R 6/14) genannte Voraussetzung für die „Verklammerung“, nämlich, dass bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit festgestanden habe, dass sich ein erwartetes positives Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung des Erlöses aus dem Verkauf der beweglichen Wirtschaftsgüter erzielen lasse, gelte auch hier.

Betroffene Normen

 §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1, 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 22 Nr. 3, 34 Abs. 1 u. Abs. 2 EStG
Streitjahre 2003-2009

Vorinstanzen

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2013, 12 K 948/12 F (zu IV R 6/14)

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 14.08.2013, 2 K 242/12 (zu IV R 30/14)

Fundstellen

BFH, Urteil vom 08.06.2017, IV R 6/14, BStBl II 2017 Seite 1061

BFH, Urteil vom 08.06.2017, IV R 30/14, BStBl II 2017 Seite 1053

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 01.08.2013, IV R 18/11, BStBl. II 2013, S. 910

BFH, Urteil vom 22.01.2003, X R 37/00, BStBl. II 2003, S. 464

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