BFH: Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften
Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ist verfassungsgemäß.
Hinweis
Nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen noch nach § 10d EStG abgezogen werden, sondern mindern nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus Termingeschäften erzielt hat oder erzielt.
Mit Urteil vom 28.04.2016 hat der BFH nun entschieden, dass diese Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 S. 3 EStG grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Die Regelung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei berechtigt, derartige risikogeneigte betriebliche Tätigkeiten steuerlich anders zu behandeln als sonstige betriebliche Tätigkeiten, die nicht einen vergleichbar spekulativen Charakter haben. Außerdem bestehe nach § 15 Abs. 4 S. 3 i.V.m. S. 2 und § 10d Abs. 1 und Abs. 2 EStG die Möglichkeit, die angefallenen Verluste aus Termingeschäften mit positiven Einkünften aus anderen Termingeschäften auszugleichen.
Dies gelte auch im Streitfall, in dem die Verluste des Klägers aus einer Kommanditbeteiligung an einer im Jahr 2011 vollbeendeten KG stammten. Denn der Kläger habe grundsätzlich die Möglichkeit, die auf ihn entfallenden Verluste aus Termingeschäften bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer noch zu nutzen. Er könne die Verluste nämlich zu Lebzeiten mit von ihm allein oder aus einer anderen Beteiligung erzielten positiven Einkünften aus Termingeschäften ausgleichen. Zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung sei es daher nicht gekommen.
Betroffene Norm
§ 15 Abs. 4 S. 3 EStG
Streitjahr 2009
Vorinstanz
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2013, 10 K 3512/11
Fundstelle
BFH, Urteil vom 28.04.2016, IV R 20/13, BStBl II 2016 Seite 739
Pressemitteilung Nr. 45/16 vom 29.06.2014