05.09.2024
Unternehmensteuer
BFH: Steuerliche Abziehbarkeit von Währungskursverlusten aus Gesellschafterdarlehen
Währungskursverluste aus Gesellschafterdarlehen, die vor dem 01.01.2022 eintreten sind auf Ebene der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft steuerlich nicht abziehbar, sofern nicht der Fremdvergleichs-Escape gelingt.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine deutsche AG, gewährte mehreren schwedischen, mittelbaren (100%igen) Tochtergesellschaften Darlehen in schwedischen Kronen. Hieraus machte sie im Streitjahr 2009 Währungskursverluste steuerlich geltend, was im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandet wurde.
Gesetzliche Grundlage
- Verluste aus Gesellschafterdarlehen gegenüber Tochterkapitalgesellschaften (Beteiligung > 25%) dürfen auf Ebene der Anteilseignerin gem. § 8b Abs. 3 S. 3 und 4 KStG bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt werden.
- Durch das KöMoG wurde § 8b Abs. 3 KStG mit Wirkung ab 2022 um einen neuen Satz 6 ergänzt, der ausdrücklich regelt, dass Währungskursverluste nicht als Gewinnminderungen im Sinne der Vorschrift gelten.
Entscheidung
- Nach Auffassung des BFH fallen Währungskursverluste unter den Wortlaut des Abzugsverbotes des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG a.F.
- Eine Möglichkeit, den Gesetzeswortlaut teleologisch einzuschränken, sieht der BFH unter Berücksichtigung von Gesetzesbegründung und -Zweck nicht.
- Auch hält der BFH die Einbeziehung von Währungskursverlusten in den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG nicht für verfassungswidrig.
- Für prinzipiell anwendbar hält der BFH hingegen die sog. Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 S. 6 KStG a.F., wonach das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG nicht anzuwenden ist, wenn das Gesellschafterdarlehen dem Fremdvergleich standhält.
- Da das FG Baden-Württemberg (Vorinstanz) keine Feststellungen zum Fremdvergleich getroffen hatte, wurde das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Betroffene Normen
§ 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG
Streitjahr 2009
Anmerkungen
- Die Anwendung des § 8b Abs. 3 S. 4 KStG auf Währungskursverluste wird in der Literatur kontrovers diskutiert und wurde vom BFH nun zu Lasten des Steuerpflichtigen entschieden.
- Eine Abziehbarkeit von Währungskursverlusten wird nach der Rechtsprechung des BFH im Ergebnis nur bei Anwendbarkeit der Escape-Klausel (§ 8b Abs. 3 S. 7 KStG n.F.) möglich sein, welche praktisch mit hohem Erfüllungsaufwand verbunden ist (Zinsbenchmarking). Der BFH geht insoweit davon aus, dass ein drohender Währungskursverlust grundsätzlich eine Erhöhung der fremdüblichen Zinsen zur Folge hat.
- Zu beachten ist, dass die (nachteilige) BFH-Rechtsprechung für darlehensgebenden Kapitalgesellschaften aufgrund des § 8b Abs. 3 S. 6 KStG n.F. (Ausnahme von Währungskursverlusten aus dem Anwendungsbereich) ab 2022 keine Anwendung mehr findet. Die Relevanz der BFH-Rechtsprechung beschränkt sich in diesen Konstellationen auf Alt-Fälle (BP-Risiken).
- Relevant kann die BFH-Rechtsprechung für darlehensgebende natürliche Personen oder Mitunternehmerschaften mit natürlichen Personen als Gesellschafter sein, da vom Gesetzgeber in § 3c Abs. 2 S. 2 ff. EStG (bislang) keine Rückausnahme für Währungskursverlusten (analog § 8b Abs. 3 S. 6 KStG n.F.) eingefügt wurde.
- Abschließend zu erwähnen ist noch, dass der BFH in einem Parallelurteil (I R 41/20) vom selben Tag, für einen ähnlich gelagerten Fall (darlehensähnliche Gesellschafterforderungen im Drittstaatenfall) weitgehend urteilsgleich entschieden hat.
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2022, K 1917/20
Fundstelle
BFH, Urteil vom 24.04.2024, I R 11/23