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12.02.2016
Unternehmensteuer

BFH: Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG bei Investmentfonds mit Sitz in Drittstaaten

Der BFH hat in seinem am 10.02.2016 veröffentlichten Urteil vom 17.11.2015 (VIII R 27/12) entschieden, dass in Deutschland steuerlich ansässige Anleger in einem intransparenten Investmentfonds mit Sitz in den USA die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG vermeiden können, wenn sie die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen selbst nachweisen. Für Investmentfonds mit Sitz im EU-/EWR-Ausland hatte der EuGH dies bereits entschieden.

Mit Urteil vom 17.11.2015 (VIII R 27/12) hat der Bundesfinanzhof („BFH“) entschieden, dass in Deutschland steuerlich ansässige Anleger in einem intransparenten Investmentfonds mit Sitz in den USA die pauschale Besteuerung nach § 6 des Investmentsteuergesetzes („InvStG“) vermeiden können, wenn sie die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen selbst gegenüber der Finanzverwaltung nachweisen.

Sowohl deutsche als auch ausländische Investmentfonds haben gem. § 5 Abs. 1 InvStG bestimmte Informations- und Berichtspflichten zu erfüllen, um in Deutschland als transparent zu qualifizieren. Anderenfalls gelten sie als intransparent mit der Folge, dass in Deutschland steuerlich ansässige Anleger einer pauschalen und in aller Regel nachteiligeren Besteuerung unterworfen werden.

Bereits mit Urteil vom 09.10.2014 hat der EuGH in der Rechtssache „van Caster und van Caster“ entschieden, dass die Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Dem Anleger müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, Unterlagen und Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe der Einkünfte aus einem Investmentfonds nachweisen lässt. Das Urteil des EuGH bezog sich allerdings auf einen Investmentfonds mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat.

Das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) hat mit Schreiben vom 28.07.2015 die Entscheidung des EuGH aufgegriffen und die Anforderungen an einen individuellen Nachweis der tatsächlichen Einkünfte aus einem Investmentfonds präzisiert. Das BMF bezieht sich in seinem Schreiben allerdings ebenfalls ausschließlich auf Investmentfonds mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat und klammert Investmentfonds mit Sitz in einem Drittstaat – entgegen dem vorhergehenden BMF-Schreiben vom 04.02.2015 – unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache „Wagner-Raith“ vom 21.05.2015 ausdrücklich aus.

Entgegen der Auffassung des BMF hat der BFH nun mit Urteil vom 17.11.2015 entschieden, dass der Nachweis der tatsächlichen Höhe der Einkünfte auch bei einem Investmentfonds mit Sitz in einem Drittstaat zulässig ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der deutschen Finanzverwaltung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Sitzstaat des Investmentfonds oder einer anderen Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch gegenüber der ausländischen Finanzverwaltung zusteht. Ein solcher Auskunftsanspruch soll es ermöglichen, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren.

Im Übrigen bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber die Anforderungen des BFH im Zuge des Investmentsteuerreformgesetzes für die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Besteuerungssystematik ordnungsgemäß umsetzen wird. Nach dem Referentenentwurf vom 16.12.2015 soll § 6 InvStG ausschließlich im Hinblick auf Investmentfonds mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat angepasst werden. Nach unserer Rechtsauffassung müsste die Norm darüber hinaus auch für deutsche Investmentfonds modifiziert werden, obschon die praktische Bedeutung insoweit überschaubar sein sollte.

Betroffene Norm

§ 6 InvStG

Vorinstanz

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012, 1 K 1159/08, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

BFH, Urteil vom 17.11.2015, VIII R 27/12, BStBl II 2016, S. 539

Weitere Fundstellen

EuGH, Urteil vom 09.10.2014, C-326/12, siehe Deloitte Tax-News
EuGH, Urteil vom 09.10.2014, „Wagner-Raith“ C560/13
BMF, Schreiben vom 28.07.2015, IV C 1 - S 1980-1/11/10014, siehe Deloitte Tax-News
BMF, Schreiben vom 04.02.2015, siehe Deloitte Tax-News

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