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21.07.2022
Unternehmensteuer

BFH: Keine Kapitalertragsteuerpflicht einer im Rückwirkungszeitraum erfolgten Gewinnausschüttung in Einbringungsfällen

Wird ein Einzelunternehmen mitsamt der Beteiligung an einer GmbH rückwirkend in eine weitere Kapitalgesellschaft eingebracht, so ist eine im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Gewinnausschüttung an den einbringenden Einzelunternehmer aus der miteingebrachten Kapitalgesellschaftsbeteiligung nicht mehr dem Einbringenden, sondern der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen. Die Überweisung des ausgeschütteten Betrags auf das private Bankkonto des Einbringenden stellt eine Entnahme gemäß § 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG dar.

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmen, zu dessen Betriebsvermögen eine Beteiligung an einer GmbH (D-GmbH) gehörte, wurde in eine weitere Kapitalgesellschaft (Klägerin) mit steuerlicher Rückwirkung eingebracht. Im Rückwirkungszeitraum erfolgte eine „Gewinnausschüttung“ der D-GmbH an den einbringenden Einzelunternehmer (C) und eine Überweisung des Ausschüttungsbetrags von dem betrieblichen Bankkonto des Einzelunternehmens auf das private Bankkonto des Einbringenden. Die Klägerin reichte zunächst eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung beim Finanzamt ein gegen die sie später Einspruch einlegte, da sie die Ausschüttung an C nun als Entnahme behandeln wollte.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, die Kapitalertragsteuer-Festsetzung sei rechtmäßig, da eine kapitalertragsteuerpflichtige Gewinnausschüttung erfolgt sei. Das Finanzamt stellte hierbei auf die "Weiterausschüttung" einer Ausschüttung ab, die C noch im Einzelunternehmen von der D-GmbH erhalten habe und die infolge der steuerlichen Rückwirkung der Ausgliederung nunmehr als Ausschüttung der Klägerin zu beurteilen sei. Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt.

Entscheidung

Der BFH kommt – ebenso wie schon zuvor das FG – zu dem Ergebnis, dass die Kapitalertragsteuer-Festsetzung aufzuheben sei. Die beschlossene "Gewinnausschüttung" sei nach § 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG steuerlich als Entnahme aus dem Einzelunternehmen im Rückwirkungszeitraum zu beurteilen.

Gesetzliche Grundlagen

Wird ein Betrieb im Wege der Sacheinlage nach den Regelungen des § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft als übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile an dieser Gesellschaft eingebracht, kann dies nach § 20 Abs. 5 und Abs. 6 S. 2 UmwStG mit steuerlicher Rückbeziehung erfolgen. Nach § 20 Abs. 5 S. 1 UmwStG sind das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Das gilt hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags jedoch nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag während des Rückwirkungszeitraums erfolgen (§ 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG). In diesem Fall sind die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen (§ 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG).

Behandlung der Gewinnausschüttung und der Überweisung auf das private Bankkonto als Entnahme

Wie schon zuvor das FG ist der BFH im Streitfall der Auffassung, dass die "offene Ausschüttung" im Rückwirkungszeitraum kein der Kapitalertragsteuer unterliegender Kapitalertrag war. Die Überweisung sei gemäß § 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG als Entnahme aus dem Einzelunternehmen zu beurteilen, da der Geldabfluss an C betriebsfremden Zwecken diente. Die Entnahme vermindere gemäß § 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG die Anschaffungskosten der Anteile des C an der Klägerin.

Betroffene Normen

§ 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG

Streitjahr ​2016

Anmerkung

Der BFH konnte offen lassen, ob die vom Finanzamt vorgenommene Qualifizierung der „Ausschüttung“, die C noch im Einzelunternehmen von der D-GmbH erhalten hat, als infolge der steuerlichen Rückwirkung der Ausgliederung erfolgte „Weiterausschüttung“ der Klägerin denkbar ist. Denn die strittige Kapitalertragsteuer-Festsetzung umfasste nur die (vermeintliche) Gewinnausschüttung vom 25.08.2016. Die „Weiterausschüttung“ sei nicht Gegenstand der angefochtenen Kapitalertragsteuer-Anmeldung gewesen, da es sich im Verhältnis zur angemeldeten „Ausschüttung“ nicht um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele.

Vorinstanz

Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.10.2019, 10 K 2506/17, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle

​BFH, Beschluss vom 12.04.2022, VIII R 35/19, BStBl II 2023, S. 394

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