BFH: Kein Verlustausgleich bei vorgezogenen Einlagen
Während Kommanditisten mit sog. zeitkongruenten Einlagen als auch mit im Handelsregister eingetragenen Haftungserhöhungen bereits im Jahr der Verlustentstehung ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste schaffen können, führen vorgezogene Einlagen lediglich zu verrechenbaren Verlusten, die erst in späteren Jahren (z.B. bei Beendigung der Gesellschaft) genutzt werden können. Diese Ungleichbehandlung bzw. die Behandlung sog. nachträglicher Einlagen gemäß § 15a Abs. 1a S. 1 Alt. 2 EStG ist verfassungsgemäß.
BFH, Urteil vom 26.02.2026, IV R 27/23
Sachverhalt
An einer GmbH & Co. KG (Klägerin) waren als Komplementärinnen die B-Verwaltungs-GmbH und A vermögensmäßig zu 0 % und als Kommanditist eine natürliche Person B zu 100 % beteiligt.
Im Jahr 2016 wurde im Handelsregister eine Erhöhung der Kommanditeinlage eingetragen. Die Einlage des Kommanditisten war zum Ende des Jahres auch vollständig erbracht.
Im Jahr 2016 führte ein Teilbetrag der erbrachten Einlage zu einem ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlust für den Kommanditisten. Nach Auffassung der GmbH & Co. KG sollte der über den Verlustanteil des Jahres 2016 hinausgehende Teilbetrag der Einlage dazu führen, dass auch der Verlust des Streitjahres 2017 (anteilig) als ausgleichs- oder abzugsfähig zu behandeln ist.
Dies lehnte das Finanzamt ab. Die im Jahr 2016 geleistete Einlage führt nach dem Finanzamt nicht dazu, dass der im Jahr 2017 erzielte Verlust (anteilig) ausgleichsfähig ist. Es handelt sich lediglich um einen verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG. Das FG schloss sich der Auffassung des Finanzamts an.
Entscheidung
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass der Ausgleich oder Abzug des im Jahr 2017 entstandenen Verlustes trotz der im Vorjahr im Handelsregister eingetragenen und geleisteten Einlage ausgeschlossen ist. Nach dem BFH ist § 15a Abs. 1a EStG auch nicht verfassungswidrig.
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 15a Abs. 1a S. 1 EStG führen nachträgliche Einlagen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.
Nachträgliche Einlagen sind nach § 15a Abs. 1a S. 2 EStG Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des § 15a Abs. 1 EStG entstanden oder ein Gewinn im Sinne des § 15a Abs. 3 S. 1 EStG zugerechnet worden ist.
Kein Verlustausgleich bei vorgezogenen (zeitinkongruenten) Einlagen
Der BFH hebt hervor, dass seine frühere Rechtsprechung (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 14.10.2003, VIII R 32/01 und vom 26.06.2007, IV R 28/06), wonach nicht verbrauchte Einlagen über einen Korrekturposten spätere Verluste ausgleichsfähig machen konnten, durch die Einführung des § 15a Abs. 1a EStG mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2794) überholt ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.10.2024, IV R 10/22). Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 15a Abs. 1a EStG sicherstellen, dass bei einem negativen Kapitalkonto Einlagen nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen führen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt (BTDrucks 16/10189, S. 49).
Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift
Nach dem BFH ist § 15a Abs. 1a EStG auch nicht verfassungswidrig. Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Zwar liegen Ungleichbehandlungen vor; diese sind aber unter Beachtung des hier anzulegenden Prüfungsmaßstabs gerechtfertigt, so der BFH.
- Ungleichbehandlung: Nach dem BFH besteht eine Ungleichbehandlung vorgezogener (zeitinkongruenter) Einlagen einerseits und zeitkongruenter Einlagen, also im Jahr der Verlustentstehung geleisteten Einlagen, als auch bei der bloßen Eintragung einer Haftsumme im Handelsregister (vgl. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG) andererseits. § 15a Abs. 1a EStG führe dazu, dass die Verlustberücksichtigung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. So komme es sowohl bei zeitkongruenten Einlagen als auch bei der bloßen Eintragung einer Haftsumme im Handelsregister zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten bereits im Jahr der Verlustentstehung, während bei vorgezogenen Einlagen zunächst lediglich verrechenbare Verluste vorliegen und eine Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit erst bei Beendigung der Gesellschaft oder der Veräußerung beziehungsweise Aufgabe des Mitunternehmeranteils erfolgt.
- Prüfungsmaßstab: Der BFH führt weiter aus, dass eine Prüfung der festgestellten Ungleichbehandlung nicht anhand strenger Verhältnismäßigkeitserfordernisse erforderlich ist. Eine am Willkürverbot orientierte Prüfung sei ausreichend. Denn der Steuerpflichtige könne durch sein Verhalten selbst Einfluss darauf nehmen, ob Verluste als verrechenbar oder als ausgleichs- oder abzugsfähig behandelt werden.
- Ungleichbehandlung ist durch sachlichen Grund gerechtfertigt: Der BFH hält die o.g. Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt, dass die Besteuerung durch den Wegfall der Dokumentation des Korrekturpostens erleichtert und damit die Rechtsanwendung vereinfacht wird. Der Gesetzgeber halte sich mit Blick auf die von ihm mit der Einführung des § 15a Abs. 1a EStG verfolgte Vereinfachung im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis. Indem durch § 15a Abs. 1a EStG alle Fälle zeitinkongruenter Einlagen erfasst werden, erfasst die Vorschrift alle diejenigen Fälle, die nach der früheren Korrekturposten-Rechtsprechung des BFH (in Abgrenzung zu den Fällen zeitkongruenter Einlagen) einen (zusätzlichen) Korrekturposten erforderlich machten, und zwar unabhängig davon, wie sie sich im Einzelnen darstellen.
Folglich unterbleibt auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG.
Betroffene Norm
§ 15a Abs. 1a EStG
Streitjahr 2017
Anmerkung
Hintergrundinformationen: Verluste bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG
Nach § 15a EStG können Kommanditisten Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben oder dieses erhöhen, erst künftig und nur gegen Gewinne aus der Beteiligung verrechnen (sog. verrechenbare Verluste). Ziel ist, einem beschränkt haftenden Gesellschafter den Ausgleich von Verlustanteilen nur insoweit zu ermöglichen, als er dadurch wirtschaftlich belastet ist.
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 09.03.2023, 15 K 1435/20, EFG 2024, S. 1133
Fundstelle
BFH, Urteil vom 26.02.2026, IV R 27/23
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 14.10.2003, VIII R 32/01, BStBl. II 2004, S. 359
BFH, Urteil vom 26.06.2007, IV R 28/06, BStBl. II 2007, S. 934
BFH, Urteil vom 10.10.2024, IV R 10/22, BStBl. II 2026, S. 19, siehe Deloitte-Tax-News
