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26.10.2017
Unternehmensteuer

BFH: Kein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot ohne inländische Betriebsstätte

Bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft kann es nicht zu einer pauschalen Hinzurechnung nichtabziehbarer Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 S. 1 KStG kommen, wenn diese im Inland nicht über eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter verfügt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine ausländische Kapitalgesellschaft, die im Inland keine Betriebsstätte unterhält, erzielte einen (mittelbaren) Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Aktiengesellschaft. Finanzamt und FG sahen diesen der beschränkten Steuerpflicht unterfallenden Veräußerungsgewinn als nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfrei sei. Sie qualifizierten jedoch 5 % des Veräußerungsgewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 3 S. 1 KStG.

Entscheidung

Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Von dem Veräußerungsgewinn sei kein Anteil von 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften hinzuzurechnen.

Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG sind inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Steuerpflicht auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die unter den Voraussetzungen des § 17 EStG erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Diese Einkünfte sind jedoch nach der Vorschrift des § 8b Abs. 2 S. 1 KStG, die sowohl auf unbeschränkt wie beschränkt steuerpflichtige Körperschaften anzuwenden ist, unstrittig von der Besteuerung ausgenommen.

Umstritten ist im Schrifttum die Frage, ob das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 8b Abs. 3 S. 1 KStG bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften anzuwenden ist, wenn die betreffende Körperschaft über keine inländische Betriebsstätte verfügt.

Zwar greift die Betriebsausgabenfiktion als typisierende Pauschalierung unabhängig davon, ob und in welchem Umfang beim Steuerpflichtigen tatsächlich Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem veräußerten Anteil angefallen sind (BVerfG-Urteil vom 12.10.2010). Fingiert werden aber lediglich der betriebliche Aufwand und dessen Nichtabziehbarkeit und nicht der Besteuerungszugriff des deutschen Fiskus. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben durch § 8b Abs. 3 S. 1 KStG kann nur dann zu einer Erhöhung der körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage führen, wenn der fingierte betriebliche Aufwand, falls er tatsächlich entstanden wäre, der Besteuerung unterliegen würde.

Die Klägerin erzielt zwar inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zu deren Ermittlung jedoch keine Gewinnermittlung durchzuführen ist, in deren Rahmen Betriebsausgaben berücksichtig werden könnten. Objekt der beschränkten Steuerpflicht ist ausschließlich der Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 EStG. Soweit in diesen Saldo tatsächlicher betrieblicher Aufwand in Form von Veräußerungskosten eingeht, ist dieser von der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG umfasst und schon von daher nicht abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2014). Ein etwaiger weiterer betrieblicher Aufwand, der in einem Veranlassungszusammenhang mit den veräußerten Anteilen steht, würde mithin in Ermangelung einer inländischen Betriebstätte oder eines ständigen Vertreters (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) nicht dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen.

Betroffene Normen

§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG, § 17 EStG, § 8b Abs. 3 S. 1 KStG, § 8b Abs. 2 S. 1 KStG
Streitjahr 2006

Vorinstanz

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 28.04.2015, 4 K 1366/14, EFG 2016, S. 315 

Fundstelle

BFH, Urteil vom 31.05.2017, I R 37/15, BStBl II 2018 Seite 144

Weitere Fundstellen

BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010, 1 BvL 12/07, siehe Deloitte Tax News 
BFH, Urteil vom 12.03.2014, I R 45/13, siehe Deloitte Tax News

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