BFH: Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung
Welche Grundsätze der Betriebsaufspaltung gelten in grenzüberschreitenden Sachverhalten? Das BMF wird in den Entscheidungsprozess eingebunden.
Fragestellung
Ist bei Überlassung einer im Ausland belegenen wesentlichen Betriebsgrundlage durch ein inländisches Besitzunternehmen an eine ausländische Betriebsgesellschaft eine grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung anzunehmen?
Meinungsstand
Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der Literatur sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden (z.B. Hessisches FG, Urteil vom 26.03.2015, 10 K 2347/09). Nach anderer Ansicht soll hingegen von einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung nur dann auszugehen sein, wenn sie sich auf das inländische Steueraufkommen auswirkt. Schließlich wird eine grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung auch generell abgelehnt, weil es den Regelungen der DBA widerspräche, wenn ausländische Vermietungseinkünfte zu gewerblichen umqualifiziert würden.
Überlegungen des BFH
Der BFH resümiert, dass eine Entscheidung über den vorgenannten Meinungsstreit davon abhängen könnte, ob die Grundsätze der Betriebsaufspaltung nur in Fällen der "Missbrauchsvermeidung" und damit nur dann einschlägig sind, wenn ansonsten das (inländische) Steueraufkommen geschmälert würde. Dabei könne sich insoweit eine fallgruppenbezogene Unterscheidung anbieten, als zwischen DBA- und Nicht-DBA-Fällen unterschieden werde.
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 31.08.2016, 10K 3550/14, BFH-anhängig: I R 72/16, siehe Deloitte Tax-News
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 16.01.2019, I R 72/16
Weitere Fundstellen
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 26.03.2015, 10 K 2347/09, EFG 2015, S. 1454, rechtskräftig