BFH: Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für angemietete Unterkünfte
Das Entgelt für die Anmietung von Hotelzimmern, Räumen und sonstigen Wirtschaftsgütern kann auch bei einem Eventunternehmen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. So kommt bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen eine Hinzurechnung dann in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind. Die Kundensicht ist für die Frage, ob und in welchem Umfang angemietete Hotelzimmer dazu bestimmt waren, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, ohne Belang.
BFH, Urteil vom 15.01.2026, III R 28/24
Sachverhalt
Unternehmensgegenstand einer GmbH ist insbesondere die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen. Sie buchte unter anderem im eigenen Namen in Konferenzhotels Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen. Ihre Kunden waren die Veranstalter der Konferenzen, denen die GmbH sämtliche Posten in Rechnung stellte.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Anmietung von Hotelzimmern der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für Miet- und Pachtzinsen unterliegt. Das FG gab der dagegen eingelegten Klage statt.
Entscheidung
Der BFH hat die Entscheidung des FG aufgrund unzureichender Feststellungen aufgehoben.
Gesetzliche Grundlage
§ 8 GewStG sieht vor, dass dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet werden, soweit sie den Gewinn gemindert haben. Zu diesen Hinzurechnungsbeträgen gehören nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG auch jeweils ein Teil der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.
Eine Gewinnabsetzung i.S.d § 8 GewStG liegt dann nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingeht (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 30.07.2020, III R 24/18).
Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen
Für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen entscheidend ist, ob die Wirtschaftsgüter dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Dabei genügt es, dass sie tatsächlich dauerhaft für betriebliche Zwecke benötigt werden (z.B. BFH-Urteile vom 25.07.2019, III R 22/16, vom 23.03.2022, III R 14/21 und vom 08.12.2016, IV R 24/11); sie müssen weder unmittelbar dem Kerngeschäft dienen noch zwingend erforderlich sein (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2024, III R 36/22).
Wiederholte kurzzeitige Anmietung von Immobilien
Auch bei kurzfristigen Anmietungen kann Anlagevermögen vorliegen, wenn das Unternehmen vergleichbare Wirtschaftsgüter ständig benötigt und die wiederholte kurzfristige Anmietung wirtschaftlich einer langfristigen Nutzung entspricht.
Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien, hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen, kommt eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind, so dass die wiederholte kurzzeitige Anmietung verschiedener Immobilien einer längerfristigen Anmietung gleichkommt (vgl. z.B. BFH vom 17.08.2023, III R 59/20).
BFH widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung
Mit seiner Auffassung, dass bei Erfüllen der oben genannten Kriterien auch Aufwendungen für die Anmietung von Hotelzimmern der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen können, widerspricht der BFH zum Nachteil des Steuerpflichtigen der Auffassung der Finanzverwaltung (siehe Ländererlasse vom 06.04.2022).
Untergeordnete Nebenleistungen
Zu prüfen ist auch die Frage, welchen Einfluss mit der Vermietung von Zimmern in Hotels verbundene weitere Leistungen (Zimmerreinigung, Bettenmachen, Frühstück, Nutzung von Wellnessbereichen) auf die rechtliche Einordnung des Vertrages haben. Insoweit kommt es darauf an, ob es sich um untergeordnete Nebenleistungen oder um trennbare oder nicht trennbare Hauptleistungspflichten handelt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.09.2024, III R 36/22).
Denn die gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Hotelzimmermieten umfasst auch etwaig untergeordnete Nebenleistungen, während das Entgelt für trennbare Hauptleistungen nicht Gegenstand der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung sein kann, wenn diese eben nicht selbst die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 GewStG erfüllen. Bei nicht trennbaren Hauptleistungen ist zu prüfen, ob in der Gesamtschau der verschiedenen Hauptleistungen insgesamt noch ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt; nur in diesem Fall unterliegt das entsprechende Entgelt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Zurückverweisung an das FG
Der BFH hebt die Vorentscheidung auf und verweist die Sache zurück an das FG. Das FG habe auf der Grundlage einer unzutreffenden Beurteilung entschieden, dass es sich bei den von der GmbH angemieteten Wirtschaftsgütern nicht um fiktives Anlagevermögen handele.
- Das FG habe den Geschäftsgegenstand des Unternehmens der GmbH nicht hinreichend berücksichtigt und sich nicht, wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.1972, I R 178/70 und vom 25.07.2019, III R 22/16), so weit wie möglich an deren betrieblichen Verhältnissen orientiert.
- So wurden keine ausreichenden Feststellungen zu der entscheidenden Frage getroffen, ob der Geschäftszweck in der Form, wie das konkrete Unternehmen tätig ist, das dauerhafte Vorhandensein bestimmter Wirtschaftsgüter voraussetzt (vgl. z.B. BFH vom 16.09.2024, III R 36/22).
- Das FG habe unzutreffend darauf abgestellt, dass das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zwischen Anlage- und Umlaufvermögen allein aus dem "Produkt", welches das Unternehmen herstellt oder vertreibt, abzuleiten sei und dieses Abgrenzungsmerkmal das Kriterium der Dauerhaftigkeit der allgemeinen Anlagevermögensdefinition ersetze.
- Außerdem habe das FG zu Unrecht auf die Sicht der Kunden auf das "Produkt" abgestellt. Indessen sei nach der Rechtsprechung für die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts der anhand objektiver Merkmale nachvollziehbare Wille des Steuerpflichtigen maßgeblich.
Betroffene Norm
§ 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG
Streitjahr 2011
Anmerkungen
Parallelentscheidungen zu Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte
Zeitgleich entschied der BFH zum selben Problemkreis auch in den Verfahren III R 3/23 und III R 39/22. In allen drei Verfahren hob der BFH die Urteile des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück, weil es an den erforderlichen Feststellungen des FG fehlte.
- Im konkreten Sachverhalt des BFH-Urteils III R 3/23 mietete ein Personaldienstleistungsunternehmen für seine Mitarbeiter in Abhängigkeit ihres Einsatzortes vor Ort Unterkünfte zur Übernachtung (sowohl in Hotels als auch in Pensionen) an.
- Gegenstand des BFH-Urteils III R 39/22 waren Mietaufwendungen eines bundesweit tätigen Unternehmens, das projektbezogen Arbeiten an Entwässerungsanlagen an wechselnden Einsatzorten ausführte und hierfür Hotelzimmer oder Ferienwohnungen als Mitarbeiterunterkünfte anmietete.
In beiden Fällen schloss der BFH die Mietzinsen für Hotelzimmer nicht generell von der Hinzurechnung aus.
Praxishinweis
Die Urteile haben Bedeutung für Unternehmen in der Veranstaltungsbranche, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie für Unternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.
Vorinstanz
Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 09.07.2024, 8 K 8027/21, EFG 2021, S. 1783, siehe Deloitte Tax-News
Fundstellen
BFH, Urteil vom 15.01.2026, III R 28/24
BFH, Pressemitteilung vom 07.05.2026, Nr. 027/26
Parallelentscheidungen:
BFH, Urteil vom 15.01.2026, III R 39/22
BFH, Urteil vom 15.01.2026, III R 3/23
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 29.11.1972, I R 178/70, BStBl. II 1973, S. 148
BFH, Urteile vom 08.12.2016, IV R 24/11, BStBl. II 2022, S. 276 siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 25.07.2019, III R 22/16, BStBl. II 2020, S. 51 siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 23.03.2022, III R 14/21, BStBl. II 2022, S. 559 siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 17.08.2023, III R 59/20, BStBl. II 2024, S. 70 siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 16.09.2024, III R 36/22, BStBl. II 2025, S. 88 siehe Deloitte Tax-News
Gleich lautende Ländererlasse vom 06.04.2022, BStBl. I 2022, S. 638
