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17.07.2018
Unternehmensteuer

BFH: Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung abziehbar

Aktuell: Änderung der Rechtslage durch das JStG2019 (mehr siehe unter Anmerkung)
                                                                                                                              

Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften können grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die bisherige Rechtsprechung des BFH, die insoweit von Anschaffungskosten ausging, ist durch die Einführung des § 15b EStG überholt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, investierte ab dem Streitjahr 2007 als geschlossener Fonds in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften (Zielfonds). Die entstandenen Aufwendungen für die Fondsetablierung und die laufende Verwaltung behandelte sie als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Kosten der Fondsetablierung als Anschaffungskosten der erworbenen Beteiligungen. Auch die Kosten für die laufende Verwaltung ließ es nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage nur insoweit statt, als es die Aufwendungen für die laufende Verwaltung als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben ansah.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des FG kommt der BFH zu dem Schluss, dass es sich bei den streitigen Aufwendungen nicht um Anschaffungskosten der Zielfonds-Beteiligung, sondern um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handelt.

Mit der Einführung des § 15b EStG Ende 2005 habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er Steuerstundungsmodelle, bei denen dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken, dem Grunde nach anerkennt und lediglich dann einer Verlustverrechnungsbeschränkung unterwirft, wenn ein Verlust entsteht, der die in § 15b Abs. 3 EStG aufgeführten Grenzen überschreitet. Nach der in § 15b Abs. 1 S. 1 EStG geregelten Verlustverrechnungsbeschränkung dürfen Verluste aus Steuerstundungsmodellen dann nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden.

Zu den Fonds, die der Gesetzgeber als Steuerstundungsmodelle mit der Regelung des § 15b EStG erfassen will, gehören nach Ansicht des BFH auch die geschlossenen Fonds, die der dargestellten Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung unterfallen, wie z.B. Immobilienfonds, Schiffsfonds und Windkraftfonds. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Fondsgestaltungen, für die nach der früheren Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.04.2011, IV R 15/09) sofort abzugsfähige Betriebsausgaben unter Anwendung des § 42 AO als Anschaffungskosten behandelt werden, aus dem Anwendungsbereich des § 15b EStG ausklammern wollte

Habe der Gesetzgeber ein missbrauchsverdächtiges Feld gesichtet und durch eine Spezialvorschrift abgesteckt, lege er für diesen Bereich die Maßstäbe fest (BFH-Urteil vom 18.12.2013, I R 25/12 und BFH-Urteil vom 17.01.2017, VIII R 7/13). Für Jahre seit Inkrafttreten des § 15b EStG könne daher die auf § 42 AO gestützte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung unabhängig davon nicht mehr angewendet werden, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 15b EStG tatsächlich vorliegen (aus dem BFH-Urteil vom 12.05.2016, IV R 1/13 könnte ggf. Gegenteiliges zu entnehmen sein, woran der BFH aber nicht mehr festhält).

Bei den streitigen Aufwendungen der Klägerin handele es sich zudem auch nach allgemeinen Grundsätzen nicht um Anschaffungskosten, sondern um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, da diese jeweils im Vorfeld der Investitionsentscheidung angefallen sind. 

Betroffene Normen

§ 15b EStG, § 42 AO

Streitjahr 2007

Anmerkung

JStG 2019

Das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 17.12.2019 (JStG 2019, siehe Deloitte Tax-News) sieht mit einer Neuregelung in § 6e EStG entgegen der Auffassung des BFH vor, dass Fondsetablierungskosten, die vom Anleger im Rahmen des Erwerbs eines Fondsanteils zu zahlen sind, rückwirkend zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter gehören und nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein sollen.

Vorinstanz

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 18.06.2015, 2 K 145/13, EFG 2015, S. 1911

Fundstelle

BFH, Urteil vom 26.04.2018, IV R 33/15

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 14.04.2011, IV R 15/09, BStBl II 2011, S. 706, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 18.12.2013, I R 25/12, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 17.01.2017, VIII R 7/13, 492, BStBl II 2017, S. 700, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 12.05.2016, IV R 1/13, BStBl II 2017, S. 489, siehe Deloitte Tax-News 

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