BFH: Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf
Aktuell: Die Finanzverwaltung nimmt mit Schreiben vom 05.10.2020 zur Anwendung des § 8b Abs. 2 auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften Stellung und bestätigt damit die Rechtsprechung des BFH. Gewinne aus Währungskurssicherungsgeschäften sind danach gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige nachweisbar bei Abschluss des Sicherungsgeschäftes ausschließlich den späteren konkret erwarteten Veräußerungserlös aus Anteilen vor Währungskursschwankungen absichern wollte.
BFH, Schreiben vom 05.10.2020, siehe Deloitte Tax News
Der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das eine Kapitalgesellschaft vor einem in Fremdwährung abgewickelten Anteilsverkauf zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos hinsichtlich des Veräußerungserlöses abgeschlossen hat, ist bei der Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Die X-AG erwarb in 2002 auf US-Dollar-Basis Anteile an der US-amerikanischen Y-Inc. mit der Absicht, diese später wieder zu veräußern. Nach dem Abschluss des Kaufvertrags schloss sie zur Absicherung des Kursrisikos diverse Devisentermingeschäfte ab (kein einheitliches Vertragswerk). Sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz erfasste die X-AG den Aktienbestand und die Sicherungsgeschäfte als Bewertungseinheiten. In den Streitjahren 2004 und 2005 veräußerte die X-AG die Anteile an der Y Inc. Aus den Devisentermingeschäften erzielte sie jeweils Kursgewinne. In ihren Steuererklärungen behandelte die X-AG die Gesamtgewinne aus den Vorgängen (Anteilsveräußerungen und Devisentermingeschäfte) als nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 1 KStG zu 95% steuerfrei. Das Finanzamt und FG waren anderer Ansicht und qualifizierten die Erträge aus den Kurssicherungsgeschäften nicht als Bestandteil der steuerfreien Veräußerungsgewinne.
Entscheidung
Dem widersprach der BFH und gewährte die Steuerbefreiung für die Erträge aus den Devisentermingeschäften, wenn und soweit diese tatsächlich zur Abwendung des Währungskursrisikos in Bezug auf die Veräußerungserlöse aus dem Grundgeschäft abgeschlossen wurden. Dieses Ergebnis gelte unabhängig davon, ob Aktienbestand und Sicherungsgeschäft steuerlich als Bewertungseinheit anzuerkennen seien.
Bewertungseinheit ohne Einfluss auf § 8b KStG
Bisher wurde die Frage, welchen Einfluss eine steuerbilanziell anzuerkennende Bewertungseinheit bei deren Beendigung durch Erfüllung des Grund- und des Sicherungsgeschäfts auf die steuerliche Gewinn- bzw. Einkommensermittlung hat, unterschiedlich beurteilt. Der BFH schließt sich der Ansicht der Vorinstanz und eines Teils der Literatur dahingehend an, dass die bilanzielle Bewertungseinheit lediglich Bedeutung für die Bewertung der Wirtschaftsgüter hat. Bedeutung und Wirkung der Bewertungseinheit erschöpften sich – jedenfalls für die Zeit vor Geltung des § 5 Abs. 1a EStG – darin, dass während des fortdauernden Risikoausschlusses zwischen noch nicht realisiertem Grundgeschäft und ebenfalls noch schwebendem Sicherungsgeschäft die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze (insbesondere der Einzelbewertungsgrundsatz sowie das Realisations- und Imparitätsprinzip) suspendiert würden. Sei jedoch der Sicherungsverbund aufgrund der Realisierung des Grund- und/oder des Sicherungsgeschäfts beendet, entfalle damit zugleich der Grund für den Verzicht auf die imparitätische Bewertung. Für eine über die zeitweilige Suspendierung des Imparitätsprinzips hinausgehende Wirkung der Bewertungseinheit in Bezug auf die Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG – also auf der Ebene der außerbilanziellen Korrektur des Steuerbilanzgewinns - bedürfe es einer gesonderten gesetzlichen Grundlage.
Verluste aus Sicherungsgeschäften mindern den Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG
Der BFH geht bei der Beurteilung von Aufwendungen als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG vom Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung aus. Abzustellen ist nach der BFH-Rechtsprechung auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (vgl. BFH-Urteil vom 09.04.2014, I R 52/12). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze gelangt der BFH zu der Auffassung, dass Verluste eines Anteilsverkäufers aus gegenläufigen Devisentermingeschäften, mit denen der erwartete Verkaufserlös gegen Währungsrisiken abgesichert werden sollte, Veräußerungskosten dar. Das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Verluste sei in der geplanten Veräußerung zu sehen; insoweit würden sie eine größere Nähe zur Veräußerung auf als zum laufenden Gewinn aufweisen.
Erträge aus Sicherungsgeschäften erhöhen den Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 1 KStG
Aus den Ausführungen zum Veranlassungszusammenhang von Verlusten leitet der BFH eine „symmetrische“ Freistellung von Veräußerungsgewinnen aus Kurssicherungsgeschäften nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG ab. Zum einen würde eine abweichende Behandlung von Verlusten und Gewinnen der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Zum anderen schließt der BFH aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 28.02.2008, C 293/06 und 10.06.2015, C-686/13), dass eine asymmetrische Behandlung von Wechselkursverlusten und -gewinnen gegen die Niederlassungsfreiheit bzw. Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen würde.
Abweichung zur Rechtsprechung zu § 17 EStG
Mit der Berücksichtigung des Ergebnisses des Sicherungsgeschäfts bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns weicht der I. Senat des BFH für den Bereich des § 8b KStG von der Auffassung des IX. Senats zu § 17 EStG ab. Im Urteil vom 02.04.2008 (IX R 73/04, BFH/NV 2008, S. 1658) hatte der IX. Senat entschieden, dass Aufwendungen für eine Kurssicherung den Veräußerungsgewinn i.S. des § 17 Abs. 2 EStG nicht beeinflussten.
Betroffene Norm
§ 8b Abs. 2 KStG
Streitjahr 2004; 2005
Anmerkungen
Anwendung des Urteils auf die geltende Rechtslage nach Einführung des § 5 Abs. 1a EStG
Das besprochene Urteil betrifft die Rechtslage vor Geltung der Bestimmung des § 5 Abs. 1a EStG (n.F.), der zufolge die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sind. Der BFH ließ offen, inwiefern auch schon in der Zeit vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift Raum für die Anerkennung von Bewertungseinheiten in der handels- und steuerrechtlichen Gewinnermittlung bestand. Denn selbst wenn eine handelsrechtlich gebildete Bewertungseinheit auch steuerbilanziell anzuerkennen gewesen wäre, würde diese Bewertungseinheit nichts daran ändern, dass die Regelungen des § 8b Abs. 2 KStG jeweils isoliert auf die in die Bewertungseinheit einbezogenen Wirtschaftsgüter anzuwenden sind. Diese Sichtweise des BFH könnte dafür sprechen, dass auch nach neuer Rechtslage eine nach § 5 Abs. 1a EStG gebildete Bewertungseinheit ohne Bedeutung für Ermittlung des steuerlichen Veräußerungsgewinns im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG bleibt.
Vorinstanz
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2016, 11 K 12212/13, EFG 2016, S. 1629
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 05.10.2020, IV C 2 - S 2750-a/19/10005 :002, siehe Deloitte Tax News
BFH, Urteil vom 10.04.2019, I R 20/16, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 09.04.2014, I R 52/12, BStBl. II 2014, S. 861, siehe Deloitte Tax-News
EuGH, Urteil vom 28.02.2008, C 293/06, BStBl. II 2009, S. 976
EuGH, Urteil vom 10.06.2015, C-686/13, IStR 2015, S. 557
BFH, Urteil vom 02.04.2008, IX R 73/04, BFH/NV 2008, S. 1658
