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23.07.2026
Unternehmensteuer

BFH: Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund

Im Rahmen der Spartenrechnung dürfen Verluste aus der dauerdefizitären Tätigkeit der Organgesellschaft nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern (hier: Immobilienvermögen) verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem - keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden - Organträger zugeordnet sind.

BFH, Urteil vom 06.05.2026, I R 5/23

Sachverhalt

Eine GmbH (Klägerin) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der A, einer kommunalrechtlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die GmbH erzielt u.a. Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien.

Die GmbH ist alleinige Gesellschafterin und Organträgerin der V-GmbH (Organgesellschaft). Die V-GmbH betrieb u.a. strukturelle Dauerverlustgeschäfte, insbesondere im Bereich von Kulturpublikationen.

Die GmbH bezog aufgrund der Organschaft das Einkommen der V-GmbH – unter ergebnismindernder Berücksichtigung der Dauerverluste – in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ein.

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei den dauerdefizitären Geschäftsbereichen der V-GmbH um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt, die nicht nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 S. 1 i.V.m. § 15 S. 1 Nr. 4 S. 2 KStG begünstigt sind.

Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Wirtschaftsgüter (Immobilien) der GmbH nicht der Sparte der Dauerverlustgeschäfte der V-GmbH (Kulturpublikationen) zugeordnet werden können. Folglich können die aus den Immobilien resultierenden Mieterträge der GmbH nicht mit den Dauerverlusten der V-GmbH verrechnet werden, so das FG.

Entscheidung

Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Dauerverluste der V-GmbH (Organgesellschaft) nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern verrechnet werden können, die zivilrechtlich und steuerrechtlich dem – keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden - Organträger zugeordnet sind.

Gesetzliche Grundlagen

Nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG sind die Rechtsfolgen einer vGA bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben; dies gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.

Ein Dauerverlustgeschäft liegt gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 KStG u.a. vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird.

Grundlage der "Spartenrechnung" ist § 8 Abs. 9 KStG. Nach § 8 Abs. 9 S. 1 KStG sind bei Kapitalgesellschaften, bei denen § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt, die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach verschiedenen Sparten zuzuordnen:

  • Dabei sind Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen (Nr. 1);
  • Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 S. 1 KStG zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden (Nr. 2);
  • alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen (Nr. 3).

Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln (§ 8 Abs. 9 S. 2 KStG). Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d EStG abgezogen werden (§ 8 Abs. 9 S. 4 KStG). Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben (§ 8 Abs. 9 S. 5 KStG).

Übt eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft aus, ist nach § 15 S. 1 Nr. 5 S. 2 KStG die sog. Spartenrechnung i.S. von § 8 Abs. 9 KStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers durchzuführen (sog. Bruttomethode).

Keine Zuordnung der Wirtschaftsgüter der GmbH zur Sparte Kulturpublikationen

Nach dem BFH können die Verluste aus einer dauerdefizitären Tätigkeit einer Organgesellschaft im Rahmen der Spartenrechnung auf der Stufe des Organträgers nicht mit Erträgen aus Wirtschaftsgütern verrechnet werden, die zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht der die Verlusttätigkeit ausübenden Organgesellschaft, sondern dem keine dieser Sparte zugehörige Tätigkeit ausübenden Organträger zugeordnet sind.

Der BFH führt dazu aus, dass sich an dem Grundprinzip der getrennten Einkommensermittlung für Organgesellschaft und Organträger durch die Verlagerung der Spartenrechnung auf die Ebene des Organträgers nach Maßgabe von § 15 S. 1 Nr. 5 S. 2 KStG nichts ändere. Denn die Spartenrechnung führe nicht zu einer weiteren – spartenbezogenen- Gewinnermittlung auf der Basis des gesamten Organkreises als fiktivem Einheitsunternehmen, in deren Rahmen Wirtschaftsgüter in Abweichung von der Bilanzierung bei den einzelnen Organunternehmen neu zugeordnet werden könnten.

Auch der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien lassen nicht erkennen, dass mit der Anwendung der Bruttomethode in Bezug auf die Dauerverlustgeschäfte die Struktur der organschaftlichen Einkommenszurechnung durchbrochen und der Organkreis insoweit als Einheitsunternehmen aufgefasst werden soll.

Betroffene Norm

§ 8 Abs. 7 und 9 KStG

Streitjahre 2011-2013

Anmerkung

Hintergrundinformationen zur Spartenrechnung

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, S. 2794) hat der Gesetzgeber für Kapitalgesellschaften in öffentlicher Hand eine sog. Spartenrechnung eingeführt. Für unterschiedliche Tätigkeiten der Kapitalgesellschaften sind verschiedenen Sparten zu bilden. Zwischen den Sparten können Gewinne und Verluste nicht ausgeglichen werden.

Folglich soll die Spartenrechnung verhindern, dass die Kapitalgesellschaft Verluste aus Dauerverlustgeschäften mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten verrechnen kann. Die Regelung soll auch einer Gleichstellung von Eigengesellschaften mit Betrieben gewerblicher Art dienen, bei denen ein Verlustausgleich nur bei zusammengefassten Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 6 KStG möglich ist.

Abgrenzung zu Eigengesellschaften mit Betrieben gewerblicher Art

Mit o.g. Urteil hat der BFH im Streitfall eine analoge Anwendung einer für die Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) gemäß § 4 KStG bestehenden Praxis im Hinblick auf die Spartenrechnung bei Kapitalgesellschaften als Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts verneint. Nach dieser Praxis für die Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) sind der jeweiligen betrieblichen Betätigung gegebenenfalls auch nicht-gewerbliche, der Vermögensverwaltung zuzurechnende Einkunftsquellen der Trägerkörperschaft, wie zum Beispiel Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, als gewillkürtes Betriebsvermögen zuzuordnen, sofern der erforderliche objektive Sachzusammenhang besteht und eine entsprechende Widmung dokumentiert ist.

Vorinstanz

Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.09.2022, 9 K 2673/18 K,F

Fundstellen

BFH, Urteil vom 06.05.2026, I R 5/23

Ihr Ansprechpartner

Denise Käshammer
Senior Manager

dkaeshammer@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8711

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