FG Köln: Privates Veräußerungsgeschäft - Verkauf von dienstlich verbilligt bezogenen Aktien vor Ablauf der Spekulationsfrist
Mit Urteil vom 01.10.2014 hat der BFH die Auffassung des FG Köln bestätigt. Demnach ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass durch die innerhalb eines Jahres erfolgte Veräußerung der im die im Zuge der Wandelung der Schuldverschreibungen angeschafften Aktien ein privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht wurde.
BFH, Urteil vom 01.10.2014, IX R 55/13
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FG Köln (Vorinstanz):
Eine Identität zwischen Wandelschuldverschreibung und später erworbener Aktien kommt nur im Falle handelbarer und börsenfähiger Wertpapiere, die kraft Gesetzes das Recht auf den Umtausch in Aktien enthalten, in Betracht.
Sachverhalt
Am 27.05.1999 erwarb der Kläger von seiner damaligen Arbeitgeberin, der A Hypothekenbank, 12.000 Einheiten der von ihr ihm angebotenen „Wandelanleihen“ für 60.000 DM. Laut Anleihebedingungen waren die durch die Wandelschuldverschreibungen den Gläubigern eingeräumten Rechte nicht veräußerbar und außer im Todesfall nicht übertragbar. Weiterhin war das Wandlungsrecht an das Anstellungsverhältnis geknüpft und konnte nur während des diesen wahrgenommen werden.
Schließlich übte der Kläger sein Wandlungsrecht zum 27.03.2000 aus und veräußerte die erhaltenen Aktien im darauffolgenden Jahr am 15.02.2001, wobei er einen Veräußerungserlös i.H.v. 713.486,78 DM erzielte. Gegenüber der Beklagten wurde erklärt, ein Gewinn aus § 23 EStG käme nicht in Betracht, weil die Spekulationsfrist abgelaufen sei. Der 2003 erlassene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erging unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO. Nachdem der Beklagte zu der Auffassung gelangt war, dass als maßgeblicher Erwerbszeitpunkt nicht der 27.05.1999, sondern der 27.03.2000 anzusehen wäre und somit für 2001 ein Veräußerungsgewinn zu erfassen sei, wurde am 07.04.2005 ein auf § 164 Abs. 2 AO gestützter Änderungsbescheid erlassen.
Die Kläger richten sich dagegen und beantragen den Einkommensteuerbescheid für 2001 dahingehend zu ändern, dass der Veräußerungsgewinn aus den Wandelschuldverschreibungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht steuerpflichtig und damit mit 0,00 € anzusetzen ist.
Entscheidung
Das FG Köln hat die Klage abgewiesen.
Demnach wurde der Änderungsbescheid zu Recht erlassen und ein Veräußerungsgewinn i.S.d. §§ 22 Nr.2, 23 EStG der Besteuerung unterworfen.
Der Zeitraum zwischen Wandelung der Schuldverschreibungen in Aktien und Veräußerung eben jener liege innerhalb eines Jahres sei damit ein Privates Veräußerungsgeschäft gem. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Unter Anschaffung i.S.d. § 23 EStG sei die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten zu verstehen. So habe der Kläger mit Ausübung der Wandelung die Aktien am 27.03.2000 angeschafft. § 23 Abs. 1 EStG erfasse nur Veräußerungsgeschäfte über Wirtschaftsgüter, wobei das veräußerte Wirtschaftsgut mit dem erworbenen wirtschaftlich identisch sein müsse. Zwar könnten typische Wandelschuldverschreibungen als verbriefte und handelbare Wertpapiere bei wirtschaftlicher Betrachtung mit später erworbenen Aktien identisch sein, dies komme aber nur in Betracht, wenn es sich um handelbare und börsenfähige Wertpapiere handele.
Im vorliegenden Fall aber seien die Wandelschuldverschreibungen unter Verweis auf die Anleihebedingungen jedoch gerade nicht handelbar gewesen, so dass die Aktien mit den zuvor erworbenen Wandelschuldverschreibungen nicht wirtschaftlich identisch seien. Mithin läge in den Aktien ein anderes Wirtschaftsgut vor.
Betroffene Norm
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Fundstellen
BFH, Urteil vom 01.10.2014 IX R 55/13
Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.09.2013, 15 K 3567/11, DB0646297