Zurück zur Übersicht
10.07.2015
Private Einkommensteuer

Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag: Bundestag verabschiedet Gesetz und setzt Maßnahmen gegen die kalte Progression um

Hinweis: Bundesrat stimmte am 10.07.2015 dem Gesetz zu. Beschluss BR.-DRS 281/15 (B)

Der Bundestag hat am 18.06.2015 das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags verabschiedet. Mit dem Beschluss des Bundestages wurden in das Gesetz eine Anpassung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende sowie ab 2016 eine Anpassung des Einkommensteuertarifs an die Inflationsrate (Maßnahme gegen kalte Progression) aufgenommen. Erleichterungen sind im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehen.

Hintergrund

Die Bundesregierung ist verpflichtet, alle 2 Jahre einen Existenzminimumbericht vorzulegen. Der letzte, am 30.01.2015 vorgelegte Bericht (10. Ausgabe) kam zu dem Ergebnis, dass in den Veranlagungsjahren 2015 und 2016 sowohl beim Grundfreibetrag als auch beim Kinderfreibetrag Erhöhungsbedarf besteht. Eine entsprechende Anpassung des Einkommensteuergesetzes soll mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags erfolgen.

Im Rahmen der Beratungen im Finanzausschuss des Bundestages wurden darüber hinaus die Themen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie Maßnahmen gegen die kalte Progression mit aufgegriffen.

Der Bundestag hat am 18.06.2015 das Gesetz in der vom Finanzausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung vorgeschlagenen Fassung beschlossen. Die 2. Beratung im Bundesrat ist für den 10.07.2015 vorgesehen.

Gesetzesbeschluss Bundestag

Gegenüber dem Regierungsentwurf (siehe Deloitte Tax-News) wurden insbesondere die folgenden Ergänzungen und Änderungen umgesetzt:

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll unter Berücksichtigung der seit 2004 insgesamt gestiegenen Lebenshaltungskosten ab 2015 auf 1.908 Euro (bisher 1.308 Euro) im Kalenderjahr angehoben werden. Außerdem soll der Betrag nach der Zahl der im Haushalt des allein erziehenden Steuerpflichtigen lebenden Kinder gestaffelt werden.
  • Als Maßnahme gegen die kalte Progression soll der für Veranlagungszeiträume ab 2016 geltende Einkommensteuertarif neu gefasst werden. Die Neufassung setzt dabei auf die im Regierungsentwurf bereits enthaltene Anhebung des Grundfreibetrags auf. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression sollen zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre (d. h. um 1,48 %) nach rechts verschoben werden. Der Spitzensteuersatz von 45 % würde ab einem zu versteuernden Einkommen von 254.447 Euro (heute 250.731 Euro) greifen. Die obere Proportionalzone mit einem Steuersatz von 42 % geht von 53.666 Euro bis 254.446 Euro (heute 52.882 Euro bis 250.730 Euro). Auch auf den davor liegenden Tarifstufen kommt es zu entsprechenden Anhebungen.
  • Für Arbeitgeber soll es Verfahrenserleichterungen geben. So soll die Nachholung der Tarifentlastung und der Auswirkungen bei den Zuschlagsteuern (auch wg. des erhöhten Kinderfreibetrags) erst im Lohnsteuerabzugsverfahren im Rahmen der Lohnsteuerabrechnung für Dezember 2015 vorzunehmen sein. Die Programmablaufpläne für das Lohnsteuerabzugsverfahren werden dies entsprechend berücksichtigen.
  • Der Unterhaltshöchstbetrag in § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG soll entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrages für Veranlagungszeiträume ab 2015 angehoben werden.
  • Die rückwirkende Kindergelderhöhung soll sich nicht auf Sozialleistungen und Kindesunterhalt auswirken.

Fundstelle

Bundestag, Gesetzesbeschluss, BR-Drs. 281/15
Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, BT-Drs. 18/5244

Weiterer Beitrag zum Thema

Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Anhebung

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.