FG NS: Vertragswidrige Privatnutzung eines betrieblichen Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
Sachverhalt
Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht aufgrund einer trotz Verbots erfolgten Privatnutzung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers in Haftung genommen wurde. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Lohnsteuerprüfer zu der Auffassung, dass eine Privatnutzung des Pkw des Gesellschafter-Geschäftsführers vorläge und somit ein lohnsteuerlicher Sachbezug zu versteuern sei.
Entscheidung
Ein lohnsteuerlicher Sachbezug liegt im Streitfall nicht vor. Die vertragswidrige private Nutzung des Pkw führt vielmehr zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), die auf Gesellschafterebene zu einem Bezug i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führt. Der erkennende Senat schließt sich in seiner Entscheidung dem Urteil des BFH vom 23.1.2008 (I R 8/06, DStR 2008, 865, bestätigt in I R 83/07, BFH/NV 2009, 417) an, der entschieden hat, dass auch eine vertragswidrige Nutzung zum Ansatz einer vGA führt. Demnach ist nur diejenige Nutzung des Pkw betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassung oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Auch konnte der Anscheinsbeweis der Privatnutzung im Streitfall nicht durch z.B. Führung eines geeigneten Fahrtenbuchs entkräftet werden. Das Vorbringen der Klägerin, ihre 45%ige Beteiligung führe nicht zu einer beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer-Stellung teilte das FG nicht. Denn es sei nicht nachvollziehbar, warum es bei einer vertragswidrigen privaten Nutzung eines nicht beherrschenden Gesellschafters an einer gesellschaftsrechtlichen Mitveranlassung fehlen solle.
Fundstelle
FG Niedersachsen, 19.03.2009, 11 K 83/07, DStRE 2010, 269; Revision: BFH VI R 43/09.