FG Münster: Kein Betriebsausgabenabzug für von Mitgliedern selbst genutzte Wohnungen einer gewerblich tätigen Erbengemeinschaft
Aufwendungen für von Mitgliedern einer gewerblich tätigen Erbengemeinschaft selbst genutzte Wohnungen in einem Hotelkomplex sind gem. § 12 Nr. 1 EStG vom Steuerabzug ausgeschlossen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn eine Nutzung durch das Mitglied der Erbengemeinschaft oberhalb seines prozentualen Anteils an der Erbengemeinschaft vorliegt.
Sachverhalt
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Wohnungen, die an Mitglieder der Klägerin in den Streitjahren 2001 bis 2004 vermietet worden sind.
Die Klägerin ist die Erbengemeinschaft nach dem am 01.07.2001 verstorbenen E. An dieser Erbengemeinschaft sind Ehefrau des E (M), zu 50% und als weitere Mitglieder zu je 12,5% deren Kinder beteiligt. Die Klägerin ist gemeinschaftliche Eigentümerin eines Erbbaurechts mit M. Das Grundstück ist mit einem Hotel bebaut und an eine GmbH verpachtet. Im Streitzeitraum nutzten in diesem Hotelkomplex M sowie drei Kinder des verstorbenen E, die im Hotel beschäftigt waren, Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken. Die drei Wohnungen der Kinder des E wurden im Jahr 1997 fertiggestellt und seit dem 01.01.1998 an die Kinder vermietet. Bis dahin hatten die Kinder in der Wohnung der Eltern gewohnt. Nach dem Tod des E nutze M diesen Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken.
Die Mietverträge sahen vor, dass seitens der Kinder dem Vermieter ein Darlehen i. H. von 70.000 DM gewährt wurde, mit dem die zu zahlende Miete zu verrechnen war. Erst nach vollständiger Tilgung waren die vereinbarten Mietbeträge auf das Konto des Vermieters zu entrichten. Die Restsalden dieser Darlehen sind in der Bilanz der Klägerin für die Streitjahre aufgeführt worden. In § 11 der Mietverträge ist geregelt, dass bekannt ist, dass die Wohnungen aufgrund von baurechtlichen Einschränkungen (Außengebiet) nur an Mitarbeiter des den Gewerbebetrieb Hotel und Restaurant betreibenden Unternehmens vermietet werden dürfen. Sollte das bestehende Anstellungsverhältnis beendet werden, so ende das
Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
In den Streitjahren 2001-2004 sind von der Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Verpachtung des Hotels und einer Gaststätte an die Hotel GmbH erklärt worden. Das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs wies neben der Wohnung, die von Frau M genutzt wird auch die von den drei Kindern des E selbstgenutzten Wohnungen und die damit zusammenhängenden Darlehen aus. Als "sonstige betriebliche Erträge" wurden in den Streitjahren 2001-2003 Mietwerte für diese selbstgenutzten Wohnungen erfasst. In 2004 wurden die Mietwerte als Privatentnahme gebucht. Das beklagte FA vertrat dazu die Ansicht, dass neben der nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung (§ 21 Abs. 3 EStG a. F.) zu entnehmenden Wohnung der M auch die von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft selbst genutzten Wohnungen nicht Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs sein könnten. Die drei Wohnungen der Mitglieder der Klägerin (Kinder) seien notwendiges Privatvermögen, die Darlehen insoweit auch. Folglich seien die entsprechenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben im Gewerbebetrieb der Klägerin berücksichtigungsfähig. Die Mietwerte für die Wohnungen für die Jahre 2001 bis 2003 wurden von ihr gewinnmindernd berücksichtigt. Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FA habe zu Recht die Aufwendungen für die drei Wohnungen der Mitglieder der Klägerin (Kinder) nicht als Betriebsausgaben der Klägerin angesetzt und die Mietwerte entsprechend unberücksichtigt gelassen. Bei den Aufwendungen handele es sich um solche für privates Wohnen, welche gem. § 12 Nr. 1 EStG vom Abzug ausdrücklich ausgenommen seien. Eine betiebliche Veranlassung läge ebenfalls nicht vor. Der "auslösende Moment", wie ihn die BFH-Rechtsprechung im Zusammenhang mit den gemischt genutzten Aufwendungen als erste Prüfungsstufe entwickelt habe (vgl. BFH-Beschluss vom 21.09.2009), sei hier schon bei der Erweiterung in 1997 ein privater gewesen. E. wollte gerade mit der Erweiterung des Hotelkomplexes die Möglichkeit schaffen, dass seine Angehörigen dort privat wohnen könnten. Anders als nach dem Tod des E. war dies auch zunächst möglich, dass die Wohnungen von E. mit steuerlicher Wirkung an seine Kinder vermietet wurden. Vermieter und Mieter waren nicht personenidentisch, so dass der jeweilige Mietvertrag dann anzuerkennen war, wenn er dem sog. Fremdvergleich entsprach. Durch den Tod des E. sei aber eine gänzlich andere Situation entstanden. Mieter und Vermieter seien nun teilidentisch geworden. So wie im Fall der Erbschaft durch einen Alleinerben, der bislang Mieter war, ein Abzug der Aufwendungen für sein privates Wohnen nicht mehr möglich sein dürfe, sei auch der Aufwand eines Miterben gegenüber der Erbengemeinschaft zu neutralisieren, soweit er dessen privates Wohnen betreffe. Dieser Grundsatz sei nach Ansicht des Senats unabhängig von der Frage zu beachten, ob Mietverträge an sich zwischen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft und dieser als Gesamthand steuerlich möglich seien oder nicht.
Zweck der Besteuerung von Mitunternehmerschaften sei es bekanntlich, Mitunternhemer und Einzelunternehmer möglichst weitgehend anzunähern. Ist somit der Mietaufwand eines Einzelunternehmers für sein privates Wohnen aus dem betrieblichen Bereich zu neutralisieren und kann nicht zu Betriebsausgaben führen, so könne für die Mitunternehmerschaft nichts anderes gelten. Auch insoweit sei, und zwar auf Ebene der Mitunternehmerschaft, ein Abzug von Aufwendungen für ein Mietverhältnis mit einem Mitunternehmer nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen. Im Gegenzug seien dementsprechend die Mieteinnahmen nicht zu erfassen.
Etwas anderes könnte sich aus Sicht des Senats dann ergeben, wenn eine Nutzung durch das Mitglied der Erbengemeinschaft oberhalb seines prozentualen Anteils an der Erbengemeinschaft vorläge. Dies sei im Streitfall aber gerade nicht der Fall.
Betroffene Norm
§ 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997; § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Urteil vom 06.09.2011, 1 K 1547/08 G, F, DB0464546, BFH-anhängig: IV R 56/11
Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl. II 2010, S. 672