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25.01.2011
Private Einkommensteuer

FG München: Besteuerungsrecht für Altersteilzeit-Bezüge während der Freistellung

Sachverhalt

Der Kläger erzielte in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Seit 2002 lebte er mit seiner Ehefrau in Frankreich. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte er eine Beschäftigung nach dem sog. Blockmodell des Altersteilzeitgesetzes. Die Arbeitsphase dauerte von November 2001 bis Oktober 2004, der Freistellungszeitraum von November 2004 bis Oktober 2007. Im Streitjahr 2005 befand sich der Kläger in der Freistellungsphase. Der Kläger optierte zur Zusammenveranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger.

Streitig war, ob die im Freistellungszeitraum der Altersteilzeit nach dem Blockmodell von einem deutschen Arbeitgeber gezahlten Löhne in Deutschland steuerbar sind oder im Ansässigkeitsstaat Frankreich; darüber hinaus stand die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zur französischen Krankenversicherung des Klägers im Streit.

Das Finanzamt sah die im Freistellungszeitraum gezahlten Löhne als steuerpflichtig an, die Beiträge zur freiwillig gesetzlichen Rentenversicherung in Frankreich behandelte das Finanzamt nicht als steuerfrei. Gegen den Bescheid erhob der Steuerpflichtige nach erfolglosem Einspruch Klage.

Entscheidung

Das FG München entschied in seinem Urteil gegen den Kläger. Nach Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich steht das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter dem Ansässigkeitsstaat Frankreich zu, für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit steht das Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 1 dem Tätigkeitsstaat Deutschland zu. Das Finanzgericht München legte den Begriff des Ruhegehalts nach deutschem Recht aus. Demnach stellten die Einkünfte des Klägers in der Freistellungsphase kein Ruhegehalt, sondern aufgeschobene Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit dar, da die Zahlungen Gegenleistungen für geleistete Arbeit seien. Dass die Zahlungen aufgeschoben wurden und in späteren Jahren – der Freistellungsphase – erfolgten, führe nicht zu ihrer Qualifikation als „Ruhegehalt“ im Sinne des Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich. Leistungen aufgrund von Altersteilzeit sind nach Ansicht des Gerichts regelmäßig keine Ruhegehälter, weil das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Altersteilzeit fortbesteht. Dies gelte auch für Zahlungen, die in der Freistellungsphase geleistet werden, weil sie lediglich in der Fälligkeit aufgeschobene Vergütungen für bereits geleistete Arbeit seien. Die spätere Zahlung habe somit ihren Grund unmittelbar im Arbeitsverhältnis und rührte auch aus ihm her – unabhängig davon, dass der Kläger im Zuflusszeitpunkt keine Leistungen mehr zu erbringen hat. Hieran änderten auch die Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber erhalte, nichts, denn diese seien jedenfalls nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei gestellt.

Zudem sah das FG München den Arbeitgeberzuschuss zur französischen Krankenversicherung nicht als steuerfrei im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG an. Die Steuerbefreiung hätte vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber den Zuschuss aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlt hatte. Der Kläger war wegen der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltsgrenze versicherungsfrei. Allerdings war der Arbeitgeber solange gesetzlich zur Zahlung eines Zuschusses verpflichtet, wie dieser freiwillig in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Bei einer Versicherung in einer französischen Krankenversicherung fehle es jedoch an einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen des § 3 Nr. 62 EStG nicht erfüllt. 

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 12.01.2011 entschieden (I R 49/10) - siehe hierzu ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

Betroffene Norm

§§ 1, 3 Nr. 62 EStG; Art.13 DBA Frankreich

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 21.05.2010, 8 K 3773/07, EFG 2010, S. 2096

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