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24.03.2011
Private Einkommensteuer

FG Hamburg: Steuerermäßigung bei gewerblichen Einkünften bei Zusammenveranlagung

Aufhebung des FG-Urteils durch: BFH, Urteil vom 27.09.2012, III R 69/10
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Sachverhalt

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Im Streitjahr 2004 erzielten der Kläger u.a. positive Einkünfte und die Klägerin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der für die gewerblichen Einkünfte des Klägers festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag wurde vom Finanzamt nicht auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG), da die Summe der im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte nicht größer als Null sei. Die Beteiligten streiten über die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer.

Entscheidung

Das Finanzamt war verpflichtet, die tarifliche Einkommensteuer zu ermäßigen (§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen um das 1,8fache des für das betreffende Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags.

Bei einem Steuerpflichtigen, der sowohl positive gewerbliche Einkünfte aus einem Einzelunternehmen als auch negative gewerbliche Einkünfte aus diversen Beteiligungen erzielt hatte, hat der BFH entschieden, dass ein sog. horizontaler Verlustausgleich zwischen den einzelnen gewerblichen Einkünften durchzuführen ist und dass nur die nach dem Verlustausgleich verbleibenden Einkünfte bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 27.09.2006). Diese Ausführungen lassen sich allerdings nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Streitfall übertragen. Denn hier hat nicht einer der beiden Kläger sowohl positive als auch negative gewerbliche Einkünfte erzielt; sondern die positiven gewerblichen Einkünfte entfallen allein auf den Kläger, während die Klägerin nur negative gewerbliche Beteiligungserträge erzielt hat. Entscheidend ist also, wie die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 35 EStG im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zu ermitteln sind. Der Gesetzgeber hat für den Fall der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb keine ausdrückliche Regelung für zusammenveranlagte Ehegatten getroffen. Nach Ansicht des Senats, ist für jeden Ehegatten eine eigene Summe der Einkünfte zu bilden. Eine Verrechnung der gewerblichen Einkünfte des Klägers mit denen der Klägerin ist danach ausgeschlossen. Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH anhängig: III R 69/10.

Betroffene Norm

§ 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, Rechtslage bis Veranlagungszeitraum 2007
Streitjahr 2004

Fundstellen

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 29.09.2010, 6 K 246/09; BFH, Urteil vom 27.09.2012, III R 69/10

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 19.09.2007, IV B 2 - S 2296-a/0, BStBl 2007 I, S. 701 (gilt letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2007, gemäß BMF-Schreiben vom 24.02.2009, BStBl 2009 I, S. 440)
BFH, Urteil vom 27.09.2006, X R 25/04, BStBl II 2007, S. 694

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