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09.11.2018
Private Einkommensteuer

Familienentlastungsgesetz: Bundestag hat Gesetz verabschiedet

 Aktuell:

  • Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zugestimmt.
  • Der Bundestag hat am 08.11.2018 ohne Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf das Gesetz beschlossen.Gesetzesbeschluss
  • Der Bundesrat hat am 21.09.2018 zum Gesetzentwurf Stellung genommen und diesen begrüßt. BR-Drs. 373/18 (B)
  • Am 27.06.2018 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Familienentlastungsgesetzes beschlossen. Regierungsentwurf 

Mit dem Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen soll die Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags, die im Koalitionsvertrag für 2019 vereinbart wurde, rechtlich umgesetzt werden. Außerdem sollen zur Berücksichtigung des gestiegenen Existenzminimums der Steuerpflichtigen sowie zum Ausgleich der kalten Progression der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben werden.

Hintergrund

Die Gesetzesbegründung verweist auf den Umstand, dass Eltern wegen des Unterhalts, der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder nicht im gleichen Maße finanziell leistungsfähig seien wie kinderlose Menschen. Um Familien zu stärken und zu entlasten seien deshalb Familienleistungen bei der Bemessung der Einkommensteuer angemessen zu berücksichtigen. Dabei soll auch das mit steigenden Preisen verbundene höhere Existenzminimum der Steuerpflichtigen und ihrer Kinder sowie die Wirkung der kalten Progression berücksichtigt werden.

Zur Umsetzung dieser Zielsetzung hat das BMF am 08.06.2018 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen veröffentlicht und die Verbandsanhörung gestartet.

Regelungen des Referentenentwurfs

Der Referentenentwurf enthält im Wesentlichen die folgenden Regelungen:

  • Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags § 32 Abs. 6 S. 1 EStG, § 66 Abs. 1 EStG)
    Das Kindergeld wird ab dem 01.07.2019 für jedes zu berücksichtigende Kind um 10 Euro monatlich erhöht.
    Der Kinderfreibetrag steigt für den Veranlagungszeitraum 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 Euro (insgesamt 4.980 Euro). Für den Veranlagungszeitraum 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, nämlich auf 2.586 Euro (insgesamt 5.172 Euro), um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 Euro pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt.
  • Anpassung des Einkommensteuertarifs (§ 32a Abs. 1 EStG)
    Der Grundfreibetrag wird angehoben (9.186 Euro für 2019 und 9.408 Euro ab 2020) und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden nach rechts verschoben (1,84 % für 2019 und 1,95 % ab 2020).
  • Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG)
    Der Abzug von Unterhaltsleistungen orientiert sich der Höhe nach am steuerlichen Existenzminimum. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags wird daher auch die Anhebung des Höchstbetrags für den Abzug von Unterhaltsleistungen vorgenommen.
  • Änderung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2a S. 1 EStG)
    Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist für Arbeitnehmer die Lohnsteuer, die sich nach Berücksichtigung des erhöhten Kinderfreibetrags ergibt.
  • Änderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 2a S. 1 SolZG)
    Die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist für Arbeitnehmer die Lohnsteuer, die sich nach Berücksichtigung des erhöhten Kinderfreibetrags ergibt.
  • Inkrafttreten
    Die Regelungen für den Veranlagungszeitraum 2019 treten am 01.01.2019 in Kraft.
    Die Regelungen, die den Veranlagungszeitraum 2020 betreffen, treten am 01.01.2020 in Kraft.

Weiteres Vorgehen

Am 27.06.2018 soll der Gesetzentwurf vom Kabinett beschlossen werden.

Fundstelle

BMF, Referentenentwurf Familienentlastungsgesetz vom 01.06.2018

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