BMF: § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG bei in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften
Infolge der Änderungen im Steuerrecht Irlands und dem Inkrafttreten des DBA mit Großbritannien sind in Bezug auf diese beiden Staaten die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG bei Vergütungen, die für die Erbringung von Dienstleistungen an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr bezogen werden, nicht mehr erfüllt.
Hintergrund
Gemäß § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG sind die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, ungeachtet des Abkommens nicht freizustellen (sog. Treaty Override), wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Irland besteuert ab VZ 2011 bei unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigem Flugpersonal Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr (auch außerhalb Irlands) erbracht werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland befindet.
Mit Inkrafttreten des DBA 2010 mit Großbritannien hat Deutschland nach Art. 14 Abs. 3 des Abkommens ab VZ 2011 das ausschließliche Besteuerungsrecht für Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht.
Verwaltungsanweisung
Infolge der Änderungen im Steuerrecht Irlands sind in Bezug auf Irland die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG bei Vergütungen für an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erbachten Dienstleistungen ab VZ 2011 nicht mehr erfüllt. Die Vergütungen sind gemäß dem DBA Irland von der deutschen Besteuerungsgrundlage auszunehmen.
Durch Inkrafttreten des neuen DBA mit Großbritannien sind auch in Bezug auf Großbritannien die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG bei Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine (auch außerhalb Deutschland oder Großbritannien) an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistung bezieht, ab VZ 2011 nicht mehr erfüllt. Diese Vergütungen unterliegen ausschließlich der deutschen Besteuerung.
Betroffene Norm
§ 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 05.12.2012, IV B 2 - S 2411/10/10003
Weitere Fundstellen
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Großbritannien vom 30.03.2010, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News