BMF: Finales Schreiben zur Anwendung des neuen Reisekostenrechts für Selbstständige
Am 23.12.2014 hat das BMF das finale Schreiben zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten unter Berücksichtigung der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014 für Selbstständige veröffentlicht.
Hintergrund
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 wurden die Grundzüge des steuerlichen Reisekostenrechts und der Abziehbarkeit von Reisekosten im Rahmen selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeiten geändert.
Ein erstes ausführliches Anwendungsschreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 erging am 30.09.2013 (siehe Deloitte Tax-News). In diesem Schreiben wurden bereits wesentliche neue Tatbestandsmerkmale einheitlich für die Finanzverwaltung und den Rechtsanwender definiert.
Am 04.07.2014 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen für die Verbandsanhörung einen Entwurf eines BMF-Schreibens, das die näheren Voraussetzungen für Selbstständige, insbesondere die Anforderungen an die erste Betriebsstätte, wie sie ab dem 01.01.2014 gelten sollen, darstellt.
Am 23.12.2014 wurde das finale BMF-Schreiben veröffentlicht. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen im finalen Schreiben gegenüber dem Entwurfsschreiben (siehe Deloitte Tax-News) dargestellt.
Verwaltungsanweisung
1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Das BMF-Schreiben wird durch die Definition der Dauerhaftigkeit (Anlehnung an die Definition für Arbeitnehmer) im Rahmen der Begriffsbestimmung der Betriebstätte vervollständigt (Rn. 2). Darüber hinaus erfolgt eine Ergänzung der Definition der ersten Betriebstätte um den Begriff „dauerhaft“: Nach § 9 Abs. 4 S. 4 EStG ist danach erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise (im Sinne eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer) arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will (Rn. 5).
Weiter werden die Sachverhalte in Beispiel 4 und 5 um den Begriff „unbefristet“ ergänzt (nunmehr unbefristete Auftragsverhältnisse) (Rn. 4).
Der Terminus „dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet“ in Rn. 7 wird durch einen Verweis auf Rn. 40 bis 43 des zwischenzeitlich ergangenen BMF-Schreibens vom 24.10.2014 (siehe Deloitte Tax-News) und auf BFH v. 29.04.2014 (siehe Deloitte Tax-News) näher erläutert. Darüber hinaus wird ein Verweis auf entsprechende Anwendung der Rn. 5 (keine Betriebsstätte) beim Vorliegen mehrerer dauerhafter Auftragsverhältnisse oder weiträumiger Tätigkeitsgebiete in Rn. 7 eingefügt.
2. Reisekosten
Die Ausführungen zu den Reisekosten werden ergänzt für Fälle, in denen die Hotelrechnung für Unterkunft und Verpflegung neben der Beherbergungsleistung nur einen Sammelposten für Nebenleistungen einschließlich Verpflegung enthält. Aufgrund dessen wird auch Beispiel 11 neu gefasst (Rn. 11).
Der Nichtkürzungstatbestand der Verpflegungspauschalen wird ausgeweitet um Fälle, in denen der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG trägt (Rn. 12).
Betroffene Norm
§ 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 4 Satz 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 23.12.2014, IV C 6 - S 2145/10/10005 :001
Weitere Fundstellen
BMF, Entwurf-Schreiben vom 04.07.2014, IV C 6 - S 2145/10/10005 :001, siehe Deloitte Tax-News
Weitere Beiträge zur Reisekostenreform 2014 in den Deloitte Tax-News
BMF: Ergänztes Einführungsschreiben zur Reisekostenreform 2014
BMF: Finales Einführungsschreiben für die Reisekostenreform 2014
BMF: Entwurf eines Einführungsschreibens für die Reisekostenreform 2014
Das neue Reisekostenrecht
Bundestag beschließt kleine Unternehmensteuerreform und Reform des Reisekostenrechts
Kleine Unternehmensteuerreform und steuerliches Reisekostenrecht: Empfehlungen der Ausschüsse Bundesrat