Zurück zur Übersicht
14.12.2017
Private Einkommensteuer

BMF: Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Bewertungsstichtage ab 01.01.2018

Das BMF hat die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG für Bewertungsstichtage ab 01.01.2018 bekanntgegeben.

Hintergrund

Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswertes laut Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes anzusetzen. Der Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG nach der veröffentlichten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden.

Das BMF stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.

Verwaltungsanweisung

Da das Statistische Bundesamt im Jahr 2017 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlichen wird, bleiben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen, die nach der am 20.10.2016 veröffentlichten Sterbetafel 2013/2015 des Statistischen Bundesamtes ermittelt und mit Schreiben des BMF vom 04.12.2016 (IV C 7 - S 3104/09/10001, DOK 2016/1012678, BStBl I S. 1166) veröffentlicht wurden, auch für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

Betroffene Norm

§ 14 Abs. 1 Satz 2 BewG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 28.11.2017, IV C 7 - S 3104/09/10001

Weitere Fundstelle

BMF, Schreiben vom 04.11.2016, IV C 7 - S 3104/09/10001, BStBl I 2016, S. 1166

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.