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30.07.2014
Private Einkommensteuer

BMF: Entwurf zur Anwendung des neuen Reisekostenrechts für Selbständige

Nach ausführlichen Darstellungen der Finanzverwaltung zur Anwendung des neuen Reisekostenrechts, die ihren Schwerpunkt in der lohnsteuerlichen Umsetzung haben, folgen in einem weiteren, im Entwurf vorliegenden BMF-Schreiben Hinweise zur Umsetzung speziell für Selbständige. Wichtige Begriffe, wie die der ersten Betriebsstätte, werden erläutert.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 wurden die Grundzüge des steuerlichen Reisekostenrechts und der Abziehbarkeit von Reisekosten im Rahmen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeiten geändert.

Ein erstes ausführliches Anwendungsschreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 erging bereits am 30.09.2013 (siehe Deloitte Tax-News). In diesem Schreiben wurden bereits wesentliche neue Tatbestandsmerkmale einheitlich für die Finanzverwaltung und den Rechtsanwender definiert.

Verwaltungsanweisung

Das BMF veröffentlicht für die Verbandsanhörung einen Entwurf eines BMF-Schreibens, das die näheren Voraussetzungen für Selbständige, insbesondere die Anforderungen an die erste Betriebsstätte, wie sie ab dem 01.01.2014 gelten sollen, darstellt.

1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Definition Betriebsstätte
Abweichend von § 12 AO ist – wie bisher in R 4.12 Abs. 1 S. 5 EStR – unter Betriebsstätte eine von der Wohnung dauerhaft getrennte Tätigkeitsstätte zu verstehen: eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, eines Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, von der aus der Steuerpflichtige seine Tätigkeit dauerhaft ausübt (vgl. BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 30.09.2013). Das Home Office kann keine Betriebsstätte sein.

Eine Bildungseinrichtung, welche der Steuerpflichtige wegen eines betrieblich veranlassten Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufsucht, gilt als Betriebsstätte.

Definition „erste“ Betriebsstätte
Der Steuerpflichtige kann an mehreren Betriebsstätten tätig sein; für jeden Betrieb kann jedoch höchstens eine ortsfeste betriebliche Einrichtung Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG (Erste Betriebsstätte) sein. Die Bestimmung der ersten Betriebsstätte als Pendant zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers, soll nach quantitativen Merkmalen erfolgen.

Unter Anwendung des § 9 Abs. 4 S. 4 EStG liegt die erste Betriebsstätte dort, wo der Steuerpflichtige typischerweise arbeitstäglich tätig wird oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird. Erfüllen mehrere Betriebsstätten bei einem Steuerpflichtigen diese Merkmale, so ist die seiner Wohnung am nächsten gelegene die „erste“ Betriebsstätte.

Die Fahrt von der Wohnung zur ersten Betriebsstätte gilt als Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem eingeschränkten Betriebsausgabenabzug in Höhe der Entfernungspauschale. Fahrten zu anderen Betriebsstätten gelten als Auswärtstätigkeit mit einem Betriebsausgabenabzug in voller Höhe.

Die Entfernungspauschale ist auch anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufsucht; maßgebend ist dann die Entfernung bis zu diesem Ort oder zum nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet.

Keine Betriebsstätte:
Wird der Steuerpflichtige typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder ein einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z.B. Schiff oder Lkw) tätig, liegt eine Betriebsstätte nicht vor.

2. Reisekosten
Für Reisekosten gelten sinngemäß die lohnsteuerlichen Abzugsregelungen unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgebots aus § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG.

Ist der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und seiner ersten Betriebsstätte entfernt betrieblich tätig, kann Verpflegungsmehraufwand entsprechend § 9 Abs. 4a EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei einem Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung sind 20% für das Frühstück und 40% jeweils für Mittag- und Abendessen von der für den Unterkunftsort maßgebenden 24-Stunden-Abwesenheits-Pauschale abzuziehen.

Bei unentgeltlicher oder verbilligter Verpflegung von dritter Seite ist keine Kürzung vorzunehmen.

3. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Für Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung gelten die lohnsteuerrechtlichen Regelungen dem Grunde und der Höhe nach entsprechend.

Betroffene Norm

§ 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 4 S. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Fundstelle

BMF, Entwurf des Schreibens zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und von Reisekosten unter Berücksichtigung der Reform des Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 vom 04.07.2014, IV C 6 - S 2145/10/10005 :001

Weitere Fundstelle

BMF, Schreiben vom 30.09.2013, IV C 5 - S 2353/13/10004, siehe Deloitte Tax-News

Weitere Beiträge zur Reisekostenreform 2014 in den Deloitte Tax-News

BMF: Entwurf eines Einführungsschreibens für die Reisekostenreform 2014

Das neue Reisekostenrecht

Bundestag beschließt kleine Unternehmensteuerreform und Reform des Reisekostenrechts

Kleine Unternehmensteuerreform und steuerliches Reisekostenrecht: Empfehlungen der Ausschüsse Bundesrat

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