BFH: Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland
Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), im Streitjahr 2000 Zugführeroffizier bei der Bundeswehr, hatte an einem Englischsprachkurs in Südafrika teilgenommen. Hierfür machte er mit seiner Einkommensteuererklärung erfolglos Aufwendungen als Werbungskosten geltend.
Entscheidung
Entgegen der Auffassung des FG sind auch Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs und die damit verbundene Reise in abziehbare Werbungskosten und privat veranlasste Aufwendungen aufzuteilen. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichen allerdings noch keine abschließende Beurteilung, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteil vom 21.04.2010). Nach diesen Grundsätzen sind Kursgebühren zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Bei einem auswärtigen Sprachkurs ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung weiter zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet. Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21.09.2009 aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
Im Fall der Aufteilung der mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten ist Folgendes zu beachten: Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für doppelmotivierte Kosten einer Reise kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht (GrS, Beschluss vom 21.09.2009). Werden die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander, sondern - wie dies bei einer Sprachreise der Fall ist - gleichzeitig verwirklicht, ist ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen. Sollte im Streitfall keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen, so bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen.
Betroffene Norm
§ 12 Nr. 1 EStG
Streitjahr 2000
Vorinstanz
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2009, 1 K 100/07, EFG 2010, S. 1100
Fundstelle
BFH, Urteil vom 24.02.2011, VI R 12/10, BStBl II 2011 S. 796
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 21.04.2010, VI R 5/07, BStBl II 2010, S. 687, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Beschluss vom 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, S. 672, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
