BFH: Personenbezogener Höchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer
Wird ein häusliches Arbeitszimmer von mehreren Steuerpflichtigen als Miteigentümern genutzt, so kann jeder von ihnen seine von ihm getragenen Aufwendungen bis zu einer Höchstgrenze von 1.250 Euro als Werbungskosten abziehen (Änderung der Rechtsprechung). Der BFH geht nun also von einem personenbezogenen Abzug der Aufwendungen aus, während er bislang nur einen objektbezogenen Abzug zugelassen hat.
Sachverhalt
In einem Fall (VI R 53/12) waren die Kläger von Beruf Lehrer. Sie nutzten gemeinsam ein in ihrem Einfamilienhaus, welches ihnen jeweils zur Hälfte gehörte, gelegenes häusliches Arbeitszimmer. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten lagen in den Streitjahren 2007 und 2008 über dem Höchstbetrag von 1.250 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten jährlich nur in Höhe von 1.250 Euro und ordnete diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
In einem anderen Fall (VI R 86/13) nutzten der Kläger und seine Lebensgefährtin das einzige in der Wohnung befindliche Arbeitszimmer gemeinsam, wobei der Nutzungsanteil des Klägers unstreitig 25% betrug. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro geltend, das Finanzamt lehnte diesen Abzug jedoch ab. Auch hier blieben Einspruch und Klage erfolglos.
Entscheidung
Zu VI R 53/12
Das FG habe zu Unrecht entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro objektbezogen anzuwenden und damit jedem Ehegatten bei gemeinsamer Nutzung eines Arbeitszimmers nur anteilig zustehe. Nutzen Miteigentümer ein Wirtschaftsgut (hier: Arbeitszimmer) gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, könne jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (z.B. Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen) als Werbungskosten abziehen, denn jeder setze die gesamten auf seinen Anteil entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Einkünfteerzielung ein. Der jeweilige Höchstbetrag könne daher von beiden Klägern in Anspruch genommen werden. Dies hatte der BFH früher anders gesehen (BFH-Urteile vom 20.11.2003 und 23.09.2009) und halte daran nun nicht mehr fest.
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, könne jeder der Nutzenden seine Kosten einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen.
Für diese Auslegung spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift, welche ausdrücklich auf den Gewinn des Steuerpflichtigen abstelle. Soweit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG das Vorhandensein von "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer" voraussetze, könne daraus nicht geschlossen werden, dass trotz Individualbesteuerung nicht an die Aufwendungen des einzelnen Steuerpflichtigen angeknüpft werden solle. Die Verwendung des Wortes "ein“ sei nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen. Wenn der Gesetzgeber die Aufwendungen "für ein häusliches Arbeitszimmer" der Höhe nach begrenze, sei damit lediglich der Fall erfasst, dass ein solches häusliches Arbeitszimmer vorliege, aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Grundsatz der Individualbesteuerung in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer aufgegeben sein solle. Dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht entnehmen, dass dem Steuerpflichtigen der Abzugsbetrag von 1.250 Euro nur bei alleiniger Nutzung des Arbeitszimmers in voller Höhe zustehen solle.
Zu VI R 86/13
Die gleichen Grundsätze gelte auch für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Die Mietzahlungen seien dann zur Hälfte als für Rechnung des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners aufgewendet anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2009). Auf den tatsächlichen jeweiligen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers komme es demgemäß nicht an.
Betroffene Normen
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG
Streitjahr 2007 und 2008
Vorinstanzen
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.17.2012, 3 K 447/12, EFG 2012, S. 1997 (zu VI R 53/12), siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.03.2013, 3 K 406/12 (zu VI R 86/13)
Fundstellen
BFH, Urteil vom 15.12.2016, VI R 53/12, BStBl II 2017 Seite 938
BFH, Urteil vom 15.12.2016, VI R 86/13
Pressemitteilung 13/17 vom 22.02.2017
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 23.09.2009, IV R 21/08, BStBl II 2010, S. 337
BFH, Urteil vom 20.11.2003, IV R 30/03, BStBl II 2004, S. 775