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23.08.2018
Private Einkommensteuer

BFH: Keine Begrenzung der Nutzungsentnahme im Rahmen der 1 %-Regelung auf 50 % der Kfz-Aufwendungen

Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.

Sachverhalt

Der Kläger hielt im Betriebsvermögen einen gebraucht erstandenen PKW, den er auch privat nutzte. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Die Hälfte der für den PKW ermittelten Gesamtkosten setzte er für die private Nutzung an. Das Finanzamt hingegen ermittelte für die Nutzungsentnahme einen höheren Wert durch die Anwendung der 1 %-Regelung. Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung

Die private Nutzungsentnahme des vom Kläger betrieblich und privat genutzten Kfz ist nach der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu ermitteln, da der PKW unstreitig mindestens 50% betrieblich genutzt und kein Fahrtenbuch geführt wurde.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist für die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz pro Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Wird das Kfz zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist die Nutzungsentnahme nach den allgemeinen Regeln mit dem darauf entfallenden Aufwand zu bewerten. Bei einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz kann der auf die Privatfahrten entfallende Aufwand dann angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der Fahrtenbuchmethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG) erfüllt sind. Jeder Steuerpflichtige kann der Anwendung der typisierenden 1 %-Regelung also durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs entgehen.

Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es nach Ansicht des BFH nicht erforderlich, die Höhe der Nutzungsentnahme aus verfassungsrechtlichen Gründen auf 50 % der Gesamtkosten zu begrenzen. Eine Begrenzung des Betrags der Nutzungsentnahme auf die Gesamtkosten (100 %) war bereits vor 2006 verfassungsrechtlich nicht geboten. Durch die Alternative der Fahrtenbuchmethode habe der Steuerpflichtige seit jeher die Möglichkeit den tatsächlichen Sachverhalt nachzuweisen und so eine Übermaßbesteuerung zu verhindern. Eine teleologische Reduzierung des Wortlautes durch Deckelung der Nutzungsentnahme auf die Gesamtkosten sei deshalb nicht geboten. Das gelte unabhängig davon, dass die Finanzverwaltung im Wege der Billigkeit eine Deckelung auf 100 % der Gesamtkosten vornimmt (BMF-Schreiben vom 18.11.2009, Rz. 18).

Die Rechtsprechung hat Bedenken in Bezug auf eine Übermaßbesteuerung in den Fällen, in denen die zu versteuernde Nutzungsentnahme die Gesamtaufwendungen übersteigt, einerseits unter Hinweis auf die Deckelungsregelung der Finanzverwaltung, andererseits aber auch wegen der Möglichkeit des Nachweises des tatsächlichen Sachverhalts zurückgewiesen.

Es sei gerade der Zweck der 1 %-Regelung an den Vorteil des Steuerpflichtigen anzuknüpfen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen von der Regelbewertung abweichenden Maßstab bestünden nicht. Knüpft die gesetzliche Regelung ausdrücklich und verfassungsrechtlich zulässig an Werte an, die gerade nicht dem Aufwand entsprechen, so sei es auch folgerichtig, keine aufwandsbezogene Begrenzung vorzunehmen.

Betroffene Norm

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 und S. 2 EStG
Streitjahr 2009

Vorinstanz

FG München, Urteil vom 09.12.2014, 6 K 2338/11, DStRE 2016, S. 1030

Fundstelle

BFH, Urteil vom 15.05.2018, X R 28/15, BVerfG-anhängig: 2 BvR 2129/18; BStBl II 2018 Seite 712

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 18.11.2009, IV C 6 -S 2177/07/10004, BStBl I 2009, S. 1326

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