BFH: Keine Anlaufhemmung bei Abgabe einer Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist
Der Anlauf der Festsetzungsfrist ist nicht gehemmt, wenn eine Steuererklärung mangels Veranlagungstatbestand nicht abzugeben ist. Wird eine Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist abgegeben, um eine Pflichtveranlagung zu begründen, kann keine Anlaufhemmung bewirkt werden. Der Einkommensteueranspruch ist dann aufgrund der Verjährung bereits erloschen.
Sachverhalt
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) reichte am 23.12.2005 seine Einkommensteuererklärung für 1998 beim Finanzamt ein. Er erklärte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte einen Haushaltsfreibetrag. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung unter Hinweis auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Revision des Klägers war zurückzuweisen. Die Festsetzungsfrist war bereits bei Einreichung der Einkommensteuererklärung im Jahr 2005 abgelaufen. Das Finanzamt hat es deshalb zu Recht abgelehnt, die Veranlagung für 1998 durchzuführen.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen u.a. durch Verjährung (§ 47 AO). Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 1. Alt. AO). Im Streitfall begann die vierjährige Festsetzungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 1998, nämlich dem Jahr der Entstehung des Steueranspruchs (vgl. § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG), und endete mit Ablauf des Jahres 2002.
Wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, beginnt die Festsetzungsfrist zwar erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung, die Anmeldung oder die Anzeige eingereicht bzw. erstattet wird, und spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Der Anlauf der Festsetzungsfrist ist allerdings dann nicht gehemmt, wenn keine Steuererklärung einzureichen ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 14.04.2011).
Im Streitfall bestand mangels eines Veranlagungstatbestandes (§ 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG) bis zum Ende der allgemeinen Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2002 keine Steuererklärungspflicht. Die erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereichte Steuererklärung konnte hier auch nicht mehr nachträglich eine rückwirkende Hemmung des Beginns der Festsetzungsfrist bewirken. Ein Antrag auf Gewährung eines Haushaltsfreibetrags führt zwar zu einer Pflichtveranlagung, allerdings war zu diesem Zeitpunkt der für das Streitjahr bestehende Einkommensteueranspruch aufgrund der Verjährung nach § 47 AO bereits erloschen. Zu diesem Zeitpunkt war der für das Streitjahr bestehende Einkommensteueranspruch aufgrund der Verjährung nach § 47 AO bereits erloschen.
Eine behördliche Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung hemmt den Anlauf der Festsetzungsfrist dann nicht mehr, wenn sie dem Steuerpflichtigen erst nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO zugeht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.10.2000). Entsprechendes gilt nach Auffassung des erkennenden Senats, wenn der Steuerpflichtige selbst erst eine solche Pflicht durch seinen Antrag nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a Buchst. c 2. Alt. EStG begründet. Denn auch der Steuerpflichtige kann durch Stellung eines Antrags die in § 47 AO gesetzlich festgelegte und unmittelbare Beendigung des Steuerschuldverhältnisses nicht rückwirkend aufheben.
Betroffene Norm
§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, § 169 Abs. 2 AO, § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG
Streitjahr 1998
Vorinstanz
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010, 1 K 1691/06, DStRE 2011, S. 1479
Fundstelle
BFH, Urteil vom 28.03.2012, VI R 68/10, BStBl II 2012, S. 711
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 14.04.2011, VI R 53/10, BStBl II 2011 S. 746, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 18.10.2000, II R 50/98, BStBl II 2001, S. 14