BFH: Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Fremdwährung
Zur Berechnung des Auflösungsgewinns aus einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Entstehens in Euro umzurechnen. Lediglich den Saldo des in ausländischer Währung errechneten Veräußerungsgewinns/Veräußerungsverlustes zum Zeitpunkt der Veräußerung in Euro umzurechnen ist nicht zulässig.
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb in 1998 Anteile (Shares) an der A. Ltd. (Bahamas), die in 2001 ihre Auflösung beschloss. Der auf die Klägerin entfallende Liquidationserlös bestand aus verzinslichen Wertpapieren, deren Nennbetrag im Regelfall auf US-$ lautete, teilweise aber auch auf Euro. Ferner erhielt sie Geldüberweisungen in US-$ und Euro. In ihrer Einkommensteuererklärung 2001 gab die Klägerin das Ergebnis aus der Auflösung der A. Ltd. als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften an. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin entsprechend. Eine im Jahr 2005 bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, die Auflösung der A. Ltd. unterfalle § 17 EStG. Die entsprechenden Einkünfte seien in der Weise zu ermitteln, dass sowohl die Anschaffungskosten als auch der Erlös der Klägerin aus der Auflösung jeweils in deutsche Währung umzurechnen seien. Einspruch und Klage gegen den entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid blieben ohne Erfolg.
Zur Begründung ihrer Revision führt die Klägerin aus, bei einem einheitlichen Vorgang - Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung - sei erst der Saldo (Veräußerungsgewinn) in Euro umzurechnen. Andernfalls würde der Auflösungsgewinn rein rechnerisch erhöht, obwohl ein Wechselkursgewinn tatsächlich niemals über den Markt realisiert worden sei. Darüber hinaus sei der rechnerische Währungsgewinn der Sphäre des steuerlichen Privatvermögens zuzurechnen und unterliege somit keiner Besteuerung.
Entscheidung
Das FG hat den Auflösungsgewinn der Klägerin zutreffend berechnet. Zur Berechnung des Auflösungsgewinns der Klägerin (§ 17 Abs. 1, 2, 4 EStG) sind sowohl die Anschaffungskosten als auch der Veräußerungspreis aus der Auflösung der A. Ltd. in deutsche Währung umzurechnen.
Nach § 17 Abs. 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Auflösungsgewinn ist der Betrag, um den der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten Vermögens der Kapitalgesellschaft seine Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 2 EStG).
Bei einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung sind die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (Anschaffungskosten, Veräußerungspreis, Veräußerungskosten) im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung in Euro umzurechnen. Gleiches gilt für einen Auflösungsgewinn.
Bei der Bewertung von im Zuge der Auflösung einer Kapitalgesellschaft zugeteiltem, auf ausländische Währung lautendem Vermögen ist grundsätzlich der amtliche Umrechnungskurs im Bewertungszeitpunkt maßgeblich. Der Entstehenszeitpunkt ist auch maßgeblich für die Umrechnung der im Zeitpunkt der Anschaffung in ausländischer Währung entstandenen - historischen - Anschaffungskosten. Dabei ist unerheblich, ob - wie im Streitfall - Anschaffung und Veräußerung/Liquidation in gleicher ausländischer Währung erfolgten oder nur einer der beiden Akte.
Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören zwar bis zur Einführung der Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich, dies jedoch nur, wenn sie nicht unter einen steuerbaren Veräußerungstatbestand, insbesondere § 23 EStG, fallen (BFH-Urteil vom 30.11.2010). Dasselbe gilt, wenn Währungskursschwankungen sich auf die Höhe eines nach § 17 EStG steuerbaren Gewinns auswirken. Hiermit wird nicht etwa eine nicht realisierte Vermögensmehrung besteuert. Um eine Beteiligung in fremder Währung anzuschaffen, muss der Steuerpflichtige erst diese Fremdwährung anschaffen, d.h. deutsche Währung eintauschen. Seine wirtschaftliche Belastung besteht in dem in deutscher Währung dafür investierten oder umgerechneten Betrag. Entsprechend ist auch der Veräußerungspreis bzw. Liquidationserlös im Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungs- bzw. Auflösungsgewinns umzurechnen.
Betroffene Norm
§ 17 Abs. 1, 2, 4 EStG
Streitjahr 2001
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2010, 8 K 2608/09 E,F, EFG 2011, S. 440
Fundstelle
BFH, Urteil vom 24.1.2012, IX R 62/10, BStBl II 2012, S. 564
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 30.11.2010, VIII R 58/07, BStBl II 2011, S. 491, siehe Deloitte Tax-News